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Meldung eines Lebensmittels für spezielle Gruppen

Informationen für die Meldung eines Lebensmittels für spezielle Gruppen gemäß § 8 LMSVG beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG besteht die Verpflichtung zur Meldung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird oder andere als die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 aufgeführten Stoffe enthält, Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke sowie Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung.

Wann hat die Meldung zu erfolgen?

Die Meldung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat vor dem Inverkehrbringen zu erfolgen.

An wen ist die Meldung zu richten?

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
Sektion III, Abteilung III/A/2
(Lebensmittelrecht einschließlich Lebensmittelkennzeichnung), 
Radetzkystr. 2,
1031 Wien,
Tel.: +43171100/644874 bzw. 644875,
e-mail: robert.kroupa@gesundheitsministerium.gv.at bzw.
christa.winhofer@gesundheitsministerium.gv.at

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

  • Wenn möglich in elektronischer Form:
  • formlose Meldung Muster des für das Lebensmittel verwendeten Etiketts (Aufmachungsentwurf), wobei die jeweilige Datei maximal 500 KB groß sein soll.

Sind Gebühren zu entrichten?

Ja. Diese werden mit einer Zahlungsaufforderung gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen vorgeschrieben.

Erfolgt eine Prüfung im Rahmen der Meldung?

Nein. Wird eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit gewünscht, wäre die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit Gmb (AGES) oder eine gemäß §§ 72 oder 73 LMSVG autorisierte Anstalt bzw. Person zu befassen.

Merkblatt

Das Merkblatt Lebensmittel für spezielle Gruppen steht auch zum Downloaden zur Verfügung.

(30.1.2024)