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Qualitätsregelungen

Gesetzliche Grundlagen

Mit 1. Jänner 2016 trat in Österreich das Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, EU-QuaDG; BGBl. I 130/2015, geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2017, BGBl.I Nr. 257/2021 und BGBl I Nr. 139/2024) in Kraft. Damit wurde ein gesetzlicher Rahmen für folgende Angaben im Lebensmittelbereich geschaffen:

  • biologisch/ökologisch (bio/öko)
  • geografische Angabe für Spirituosen (g.A.)
  • geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
  • geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
  • garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)

EU-Logos EU-Logos: Bio, g.g.A., g.U. und g.t.S.

Das EU-QuaDG dient der Durchführung folgender EU-Rechtsakte:

  1. Verordnung (EU) 2018/848 vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
  2. Verordnung (EU) 2023/2419 vom 18. Oktober 2023 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel (ABl. L, 2023/2419 vom 27. Oktober 2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2419/oj)
  3. Verordnung (EU) 2019/787 vom 17.4.2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
    Informationen und Details zum Geltungsbeginn von Teilen der Verordnung (EU) 2019/787 und Aufhebung der Verordnung (EG) 110/2008 in Art. 49 und in Art. 51 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/787. (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/787/oj)
  4. Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft.
    >>Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 12/05/2024<<

    aufgehoben durch
    VERORDNUNG (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj)
    - Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (L 2024/90374 vom 25. Juni 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/corrigendum/2024-06-25/oj)

Inhalt des EU-QuaDG

Im Wesentlichen sind im EU-QuaDG Kontroll- und Antragsverfahren und die zu verhängenden Sanktionen festgelegt. Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann. Die Kontrolle wird entsprechend bewährter Praxis privaten Kontrollstellen übertragen. 

Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich g.U., g.g.A., g.t. S. und g.A. - Stand: 04.03.2025 (L_0002 Version 17)

Kontrollausschuss

Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten. Dessen Aufgaben sind insbesondere die Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ist, einschließlich

  1. die Ausarbeitung und Genehmigung einheitlicher Vorgaben,
  2. die Klärung von Fragen sowie die Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9 Abs. 1 bis 3,
  3. der Informations- und Erfahrungsaustausch über die laufende Vollziehung,
  4. die Ausarbeitung von Maßnahmenkatalogen
    a) in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit,
    b) in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit sowie
    c) bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saat- und pflanzgutrechtlichen Vorschriften
  5. die Erarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen sowie die Entwicklung von einheitlichen Schulungsprogrammen.

Vorgabedokumente und Maßnahmenkataloge werden vom Bundesministerium veröffentlicht, soweit sie dem Kontrollzweck nicht entgegenstehen.

Antragstellung

Das Bundesamt für Verbraucherschutz (BAVG) ist zuständige Behörde betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und geografische Angaben bei Spirituosen (g.A.), Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 sind bei diesem einzubringen.


„Alle Angaben auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr und Anspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit.“

Archiv der Qualitätsregelungen

(03.04.2025)