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Qualitätsregelungen

Gesetzliche Grundlagen

Mit 1. Jänner 2016 trat in Österreich das Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, EU-QuaDG; BGBl. I 130/2015, geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2017 und BGBl.I Nr. 257/2021englische Fassung) in Kraft. Damit wurde ein gesetzlicher Rahmen für folgende Angaben im Lebensmittelbereich geschaffen:

  • biologisch/ökologisch (bio/öko)
  • geografische Angabe für Spirituosen (g.A.)
  • geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
  • geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
  • garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)

EU-Logos EU-Logos: Bio, g.g.A., g.U. und g.t.S.

Das EU-QuaDG dient der Durchführung folgender EU-Rechtsakte:

  1. Verordnung (EU) 2018/848 vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
  2. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen
    Verordnung (EU) 2019/787 vom 17.4.2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
    Informationen und Details zum Geltungsbeginn von Teilen der Verordnung (EU) 2019/787 und Aufhebung der Verordnung (EG) 110/2008 in Art. 49 und in Art. 51 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/787.
  3. Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft.

Inhalt des EU-QuaDG

Im Wesentlichen sind im EU-QuaDG Kontroll- und Antragsverfahren und die zu verhängenden Sanktionen festgelegt. Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann. Die Kontrolle wird entsprechend bewährter Praxis privaten Kontrollstellen übertragen. 

Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich g.U., g.g.A., g.t. S. und g.A.  - Stand: 25.01.2024 (L_0002 Version 15)

Kontrollausschuss

Der beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Kontrollausschuss dient zur Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen.
Dessen Aufgaben sind:

  1. die Ausarbeitung und Genehmigung von Richtlinien und Handbüchern,
  2. die Ausarbeitung und Genehmigung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle,
  3. die Abstimmung der Behörden bei der Zulassung von Kontrollstellen,
  4. die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle sowie
  5. der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen, sowie
  6. die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen oder groben Übertretung von Rechtsvorschriften bei Lebensmittel, Tierschutz, Futtermittel, Wein, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut.

Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge werden vom Bundesministerium veröffentlicht, soweit sie dem Kontrollzweck nicht entgegenstehen.


Antragstellung

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zuständige Behörde betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten und geografische Angaben bei Spirituosen, Anträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 110/2008 sind bei diesem einzubringen.


„Alle Angaben auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr und Anspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit.“

Archiv der Qualitätsregelungen

(25.1.2024)