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Lebensmittelkennzeichnung

Allgemeine Informationen

Die EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011 zur Lebensmittelkennzeichnung brachte EU-weit Neuerungen u.a. für Mindestschriftgröße, Herkunftskennzeichnung, Kalorien- und Nährwertangaben, Imitate und Allergene. 

Die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen müssen seit 13. Dezember 2014 angewendet werden. Die Bestimmungen über die Nährwertkennzeichnung seit 13. Dezember 2016.

Nachstehende Auslegungshinweise als download:

Fragen und Antworten der Kommission zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 2018/C 196/01 vom 8. Juni 2018, Seite 1 ff..

Verpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben

Laut EU-Verbraucherinformationsverordnung (LMIV) sind seit 13. Dezember 2016 verpackte Lebensmittel verpflichtend mit einer Nährwertinformation zu versehen. Von der Regelung ausgenommen sind unverpackte Lebensmittel, sie bedürfen keiner Nährwertinformation. Unternehmen steht es selbstverständlich frei, auf freiwilliger Basis eine Nährwertinformation für unverpackte Lebensmittel zur Verfügung zu stellen.

Verpflichtend ist die Angabe folgender "Big Seven" in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter:

  • Brennwert
  • Fett
  • gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Vorteile:

  • Leichtere Nutzung der Nährwertkennzeichnung durch die standardisierte Form der Wiedergabe
  • Einfachere Produktvergleiche durch Bezugsgröße 100 Gramm bzw. 100 Milliliter

Ausnahmen für österreichische Klein- und Handwerksbetriebe:
Die EU-Verordnung bietet Raum für Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung. So sind u.a. "Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben", von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen.

Das Ministerium hat diese Ausnahmebestimmung wie folgt ausgelegt: Siehe dazu Informationsschreiben des Gesundheitsministeriums betreffend Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung für verpackte Lebensmittel - Anhang V Ziff. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.


Allergenkennzeichnung

Von der Allergeninformationsverordnung sind u.a. Restaurants, Cateringunternehmen, Bäckereien und Imbisse betroffen. Mit 13. Dezember 2014 sind auf unverpackten Lebensmitteln gemäß Anhang II der EU-Verbraucherinformationsverordnung Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, zu kennzeichnen. Die wichtigsten Allergene (14 Stoffe bzw. Stoffgruppen) müssen

  • in der Zutatenliste hervorgehoben werden. z. B. durch Schriftart oder Hintergrundfarbe
  • Kennzeichnung auch bei unverpackten Lebensmitteln sogenannter "loser Ware": z. B. in Bäckereien, Restaurants oder bei Imbissen

In welcher Form das zu geschehen hat, regeln die Mitgliedstaaten in nationalen Vorschriften.
Österreich hat dazu die Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014, erlassen. In diesem Zusammenhang wurden von der Codexkommission folgende Leitlinien bzw. eine Empfehlung zur Allergeninformation ausgearbeitet. Codexkapitel/A5/Kennzeichnung, Aufmachung

 FAQ des Gesundheitsministeriums zur Allergeninformationsverordnung für unverpackte Lebensmittel

Angabe des Einfrierdatums

Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischprodukten muss das Einfrierdatum angegeben werden.


"Lebensmittelimitate" und "Klebefleisch"

Der ersatzweise verwendete Stoff ist in unmittelbarer Nähe des Produktnamens in prominenter Größe anzugeben:

  • es muss der Hinweis erfolgen, dass z. B. anstelle von Käse eine Pflanzenfettmischung verwendet wurde
  • Wurde "Klebefleisch" verwendet, so ist durch den Zusatz "aus Fleischstücken zusammengefügt" darauf hinzuweisen
  • Gleiches gilt auch bei Fischereierzeugnissen

  

Mindestschriftgröße

Die Angaben müssen in einer Schriftgröße von mindestens 1,2 mm, bezogen auf die Größe der Kleinbuchstaben, unter Berücksichtigung von Kontrast und Schrift gemacht werden.

Verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch

Seit 1. April 2015 muss neben der bereits bestehenden verpflichtenden Kennzeichnung der Herkunft von Rindfleisch auch bei verpacktem frischen Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunft auf dem Etikett angegeben werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für unverpacktes oder verarbeitetes Fleisch. Die Gastronomie muss somit die Herkunft des angebotenen Fleisches nicht angeben.

Die Neuerungen sollen dem Informationsbedürfnis der VerbraucherInnen Rechnung tragen und sie in die Lage versetzen, eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen.

Verpflichtende Angaben auf dem Etikett:

Auf dem Etikett von verpacktem frischen Fleisch muss hinsichtlich der Herkunftskennzeichnung folgendes angegeben sein:

  • Aufgezogen in: + Name des Mitgliedstaats oder Drittlands
  • Geschlachtet in: + Name des Mitgliedstaats oder Drittlands
  • Die Partienummer, anhand der das Fleisch identifiziert werden kann.

Werden die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Zeiten der Aufzucht in keinem der Staaten, in denen das Tier aufgezogen wurde, erreicht, so dürfen entweder alle Staaten angeführt werden, in denen das Tier aufgezogen wurde, oder je nach Fall folgende Bezeichnungen aufscheinen:

  • "Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU"
  • "Aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern"
  • "Aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern"


Was bedeutet die Angabe "Ursprung" auf dem Etikett?

Die Angabe "Ursprung" stellt eine besondere Auszeichnung dar. An der Verankerung dieser Bezeichnung war Österreich wesentlich beteiligt. Diese Angabe darf nur gemacht werden, wenn das Tier in ein- und demselben Land geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde. "Ursprung Österreich" bezeichnet also Fleisch, das zu 100 Prozent aus Österreich stammt.

Gesetzliche Grundlagen:


Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln

Auf bestimmten koffeinhaltigen Lebensmitteln, z. B. "Energy Drinks" müssen Warnhinweise für Kinder, Schwangere und Stillende angebracht werden.

Nanokennzeichnung

Alle Zutaten, die in Form von technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen in der Zutatenliste eindeutig angeführt werden.

Nach der Zutat muss "Nano" in Klammern angeführt werden.

(23.7.2021)