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Zusatzstoffe, Aromen, Enzyme
Lebensmittelzusatzstoffe
Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die Lebensmitteln absichtlich zu technologischen Zwecken wie z.B. zum Süßen oder Konservieren zugesetzt werden. Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Voraussetzung für die Zulassung ist die gesundheitliche Unbedenklichkeit und die hinreichende technologische Notwendigkeit. Die zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und ihre Verwendungsbedingungen, d.h. welche Stoffe in welchen Lebensmitteln in welcher Höchstmenge verwendet werden dürfen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegt. Lebensmittelzusatzstoffe müssen auf der Verpackung von Lebensmitteln angegeben werden.
Die Verwendungsbedingungen sind in folgenden Verordnungen festgelegt:
- EU-VO 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
- Anhang II der Verordnung (EU) 1333/2008: Unionsliste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe
- Anhang III der Verordnung (EU) 1333/2008: Unionsliste der in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe
- Spezifikationen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe: EU-VO 231/2012.
Zu beachten ist auch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
Kennzeichnung der Lebensmittelzusatzstoffe
Lebensmittelzusatzstoffe gelten als Zutat. VerbraucherInnen können sich daher anhand der Zutatenliste auf dem Lebensmitteletikett über die verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe informieren. Diese müssen auf der Verpackung von Lebensmitteln mit ihrer E-Nummer oder ihrer spezifischen Bezeichnung unter Voranstellung der jeweiligen Funktionsklasse angegeben werden. Die Funktionsklassen geben Aufschluss über den verwendeten Zweck: z.B. Antioxidationsmittel, Emulgator, Geliermittel. Im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind die einzelnen Funktionsklassen definiert.
In einer Online Datenbank können VerbraucherInnen recherchieren, welche Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln zulässig sind: Online-Zusatzstoffe-Datebank.
Aromen
Aromen sind Erzeugnisse, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen. Ein Aroma kann aus Aromastoffen ( chemisch genau definierte Stoffe), Aromaextrakten, thermisch gewonnen Reaktionsaromen, Raucharomen und Aromavorstufen bestehen.
Aromastoffe müssen zugelassen werden. Mit der Verordnung EU Nr. 872/2012 ist die Liste der zugelassenen Aromastoffe festgelegt worden.
Aromen sind auf der Verpackung von Lebensmitteln anzugeben. Für die Auslobung mit dem Begriff "natürlich" gelten spezifische Vorschriften: Online-Aromen-Datenbank
Forschungsbericht "Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme in der Lebensmittelindustrie"
Weiterführende Informationen