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EU-Recht zu Aromen, Enzyme und Zusatzstoffe
EU
Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union.
Mit dieser Verordnung werden die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, nunmehr nach Lebensmittelkategorien geordnet, angegeben. Dieses System bringt eine deutliche Verbesserung und damit mehr Transparenz für AnwenderInnen. Musste bisher in mehreren Anhängen dreier Richtlinien bzw. nationaler Verordnungen gesucht werden, sind künftig alle zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe in der jeweiligen Lebensmittelkategorie auf einen Blick zu finden. Die Verordnung gilt seit Juni 2013.
Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe.
Mit der Verordnung wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Zusatzstoffen, Enzymen, Aromen und Nährstoffen geregelt. Die Bestimmungen sollen gewährleisten, dass die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen, die über die genannten Stoffe ins Lebensmittel gelangen können, begrenzt wird.
Aromastoffe
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission.
Nur noch Aromastoffe, die in der Liste als zulässig angeführt sind, dürfen verwendet werden. Sie gilt seit 22. April 2013. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten ist die Verwendung von Aromastoffen, die nicht in der Liste verzeichnet sind, verboten.
Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
In der Verordnung wurden die Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegt.
Online-Datenbank
Online-Datenbank
Die Anwendungsbestimmungen zu den zugelassenen Aromastoffen und Zusatzstoffen können in einer Online-Datenbank abgefragt werden.