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FAQ zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel-LMIV

Anwendungsbereich

Welche Unternehmen/Personen sind von der Verordnung ausgenommen (Erwägungsgrund 15)?

Privatpersonen sind laut Erwägungsgrund 15 ausgenommen. "Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung" fallen in den Anwendungsbereich der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) und werden in Art. 2 Abs. 2 lit. d definiert.

Unterliegen Feuerwehrfeste der LMIV?

Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a LMIV gelten die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (=EG-Basisverordnung).

Gemäß Erwägungsgrund 15 LMIV „sollte das Unionsrecht nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“

Die Ausnahme ist nach ho. Ansicht in der Weise zu verstehen, dass von ihr Privatpersonen umfasst sind, die nur gelegentliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Lebensmitteln durchführen, wie z.B. die Herstellung und der Verkauf von Mehlspeisen und Aufstrichen für/auf Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Schulfesten.
Für Feuerwehrfeste gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen zu Hause hergestellt und vor Ort verkauft werden (verstanden werden darunter v.a. Mehlspeisen und Aufstriche), von der Ausnahme umfasst sind.

Unverpackte Lebensmittel

- Zum unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel in Selbstbedienung

- Kennzeichnung von kleinstückigen Süßwaren

- Kennzeichnung von Portionspackungen

- Zum unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel gelten als nicht vorverpackt gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. e der LMIV. 

Müssen jedoch derartige Lebensmittel (z.B. für zur Verkaufsvorbereitung verpackte Wurstsemmeln) in Selbstbedienung gekennzeichnet werden? 

Nach der LMIV wäre es nicht mehr notwendig. Gemäß Art. 44 besteht allerdings die Möglichkeit zur Erlassung einer nationalen Regelung. Österreich hat davon Gebrauch gemacht und in § 6 der Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014 i.d.g.F., eine Regelung vorgesehen.

Gelten einzeln in Schutzfolie eingewickelte kleinstückige Süßwaren wie Karamellen, Lutscher bzw. kleinstückige, mundgerechte Schokoladenerzeugnisse (Pralinen) , die lose zum Verkauf gelangen, als nicht vorverpackt gemäß Abs. 2 lit. e LMIV?

Umhüllte Lebensmittel wie kleinstückige Süßigkeiten, Karamellen, Lutscher und kleinstückige, mundgerechte Schokoladenerzeugnisse (Pralinen), die zur Selbstbedienung in Behältnissen zur individuellen Zusammenstellung von Portionen oder Mischungen angeboten werden, werden in der Regel nicht einzeln als „Verkaufseinheit“ iSv Art. 2 Abs. 2 lit. e LMIV an die Verbraucher abgegeben, sondern von diesen erst zu einer solchen zusammengestellt. Vor diesem Hintergrund sind sie als nicht vorverpackt gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. e LMIV anzusehen.

Die Angaben gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV sind demzufolge auf derartigen Umhüllungen nicht erforderlich. Lediglich die verpflichtende Angabe gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV (Allergeninformation) hat entsprechend der Allergeninformationsverordnung zu erfolgen.

Die Definition von „vorverpackte Lebensmittel“ in Art. 2 Abs. 2 lit. e LMIV sieht vor, dass die Abgabe als „Verkaufseinheit“ erfolgt. Fallen Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z. B. einem Hotelfrühstück abgegeben werden, auch darunter?

Die Auslegung, wonach Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z.B. einem Hotelfrühstück in Verkehr gebracht werden, nicht von der Definition von "vorverpackten Lebensmitteln" gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. e LMIV erfasst sind, wird nicht länger aufrechterhalten.
Lebensmittel können in der bisherigen Aufmachung noch bis 30. Juni 2020 in Verkehr gebracht werden.
 

Bezeichnung des Lebensmittels

"Bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen, die zugesetzte Eiweiße als solche, einschließlich hydrolysierte Proteine, unterschiedlicher tierischer Herkunft enthalten, ist die Bezeichnung des Lebensmittels mit einem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Eiweiße und ihren Ursprung zu versehen." (Anhang VI Teil A Z 5) Was sind "zugesetzte Eiweiße als solche"?

Unter der Wortfolge "zugesetzte Eiweiße als solche" sind isolierte Eiweißverbindungen einer anderen als der im Produkt eingesetzten Fleischart zu verstehen. In den Anwendungsbereich fällt z.B. der Zusatz von Albumin, welches in der Bezeichnung inkl. der tierischen Quelle anzugeben ist (z.B. als Hühneralbumin, Rinderalbumin, …).

Nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen beispielsweise Milchpulver oder Fleisch verschiedener Tierarten.

So ist bei einer Mortadella der Zusatz von Milchpulver nicht in der Bezeichnung anzugeben, jedoch in der Zutatenliste.

"Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, tragen den folgenden Hinweis: […] auf Deutsch: 'aus Fleischstücken zusammengefügt' und 'aus Fischstücken zusammengefügt'" (Anhang VI Teil A Z 7). Welche Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse müssen den Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" und "aus Fischstücken zusammengefügt" tragen? Welche Rolle spielt dabei die Form?

Im Sinne der englischen Fassung der LMIV bezieht sich die Wortfolge "die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind" ausdrücklich auf die Erscheinungsform eines einheitlichen gewachsenen Stück Fleisches. Damit ist die Bestimmung auf Fleischerzeugnisse, die nicht das Erscheinungsbild z.B. eines Schlögels darstellen, nicht anzuwenden.

Somit ist diese Bestimmung nicht anzuwenden z.B. auf Würste, Kochpökelwaren und Rohpökel-waren, soweit diese Fleischerzeugnisse gemäß ÖLMB, IV. Auflage, Kapitel B14 erzeugt wurden.

Bei Produkten, bei denen die Struktur des Fleisches von außen z.B. auf Grund der Panade nicht erkannt werden kann, ist auf die äußere Erscheinungsform abzustellen. Liegt z.B. ein Schnitzel, Cordon Bleu oder dergleichen vor, so ist, wenn das verwendete Fleisch aus mehreren Stücken zusammengesetzt ist, auf diesen Umstand in der vorgeschriebenen Form hinzuweisen.

Hat das Produkt hingegen eine Phantasieform, die nicht mit gewachsenem Fleisch verwechselt werden kann, Beispiel Sternchenform, wird dadurch der Anschein eines gewachsenen Stück Fleisches nicht erweckt.

"Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper angeboten werden, enthält die Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. Diese Bestimmung gilt auch für Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fischportion, Filet oder ganzes Fischereierzeugnis angeboten werden." (Anhang VI Z 6) Bei welchen Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen muss ein Wasserzusatz >5 % deklariert werden?

siehe auch Nr. 2.11.1 Q&A der EK
Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist im Einzelfall auf das Vorliegen von 2 Kriterien zu achten:

  1. Darunter fallen nur solche Produkte, die die Erscheinungsform als Fleischscheibe/ Karbonade, als Fleischstücke oder dergleichen aufweisen (Argument: englische Fassung "appearance ... of meat") und
  2. nicht darunter fallen solche Produkte, denen nicht mehr Wasser hinzugefügt wird, als nach dem redlichen Handelsbrauch (ÖLMB, IV. Auflage, Kapitel B14) für die Herstellung vorgesehen ist.

Ist der Imitathinweis gemäß Anhang VI Z 4 zwingend auf der Hauptschauseite bzw. bei allen Nennungen des „Produktnamens“ anzubringen oder im Rahmen der „Bezeichnung“?

Im Falle von Imitaten gemäß Anhang VI Z 4 ist der Produktname immer durch eine klarstellende Angabe zu ergänzen. Der Imitathinweis ist in unmittelbarer Nähe des Produktnamens anzugeben.

Zu unterscheiden vom Produktnamen ist die Bezeichnung gemäß Art. 17.

Muss bei einem Erzeugnis wie beispielsweise “Heringsfilets in Senfsauce” oder "gefülltes Huhn" die Bezeichnung mit einem Hinweis auf das fremde tierische Eiweiß versehen sein, wenn das Milcheiweiß der Senfsauce bzw. der Fülle zugesetzt wurde? (Anhang VI Z 5)  

Es handelt sich um Erzeugnisse, die aus einem Fischereierzeugnis (Heringsfilet) bzw. aus Fleisch und einer weiteren zusammengesetzten Zutat (Senfsauce/Fülle) bestehen.

Da das fremde tierische Eiweiß (Milcheiweiß) nicht dem Fisch-/Fleischanteil des Erzeugnisses zugesetzt wurde, sondern Bestandteil der Sauce/Fülle ist, genügt hier die Angabe von Milcheiweiß im Zutatenverzeichnis.

Ist eine essbare Hülle aus Rinderkollagen bei einem Erzeugnis aus Schweinefleisch in der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben?

Nur wenn eine explizite Auslobung der Artenreinheit in der Bezeichnung oder in der Gesamtaufmachung des Produktes (z.B. 100% Schweinefleisch, …) erfolgt, ist ein Hinweis auf das Vorhandensein in der Bezeichnung notwendig.

Wie ist die Verwendung des Begriffes Heumilch bei Käse und anderen Milcherzeugnissen zu sehen?

In der Phantasiebezeichnung kann auf Heumilch Bezug genommen werden, wenn keine weitere vergleichbare Zutat (andere Milch als Heumilch) verwendet wird. Es ist in unmittelbarer Nähe auf die Herstellung aus/mit Heumilch hinzuweisen.


Zutatenverzeichnis

Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet." (Art. 18 Abs. 2) Was ist mit dem Wort "gegebenenfalls" gemeint?

Art. 17 und Anhang VI enthalten Bestimmungen über die Bezeichnung des Lebensmittels. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob neben den allgemeinen Bestimmungen über die Bezeichnung gemäß Art. 17 auch die speziellen Bestimmungen über die Bezeichnung gemäß Anhang VI zur Anwendung kommen.

z.B. Teil A Z 1 (geräucherter Lachs), Z 3 (bestrahlte Gewürze), Z 5 (Schinken mit Milcheiweiß)

Z 6 Die Bezeichnung einer Kochpökelware mit erhöhtem Wasserzusatz, die als Zutat für eine Pizza verwendet wird, verlangt keinen Hinweis auf den Wasserzusatz, da während der Herstellung der erhöhte Wassergehalt reduziert wird und daher keine Täuschung des Verbrauchers stattfindet.

Ist die Bezeichnung Brösel anstelle von Paniermehl weiterhin zulässig? (Anhang VII)

Gemäß Anhang VII Teil B Z 10 kann als Zutat verwendetes Paniermehl jeglichen Ursprungs durch die Klassenbezeichnung "Paniermehl" angegeben werden.

Die Bezeichnung "Brösel" ist eine im Vermarktungsland Österreich für den Verbraucher verkehrs-übliche Bezeichnung im Sinne des Art. 17 bzw. handelsübliche Sachbezeichnung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a LMKV. Aus diesem Grund hat die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV in Anhang I die Bezeichnung "Brösel" der Bezeichnung "Paniermehl" als Klassenbezeichnung gleichgestellt.

Da die Klassenbezeichnung "Paniermehl" gemäß LMIV auf Paniermehl jeglichen Ursprungs abzielt, werden von dem österreichischen Synonym "Brösel" ebenfalls Brösel jeglichen Ursprungs erfasst, wenn die Bezeichnung als Klassenbezeichnung im Sinne der LMIV verwendet wird.

Gelten die Bestimmungen bezüglich Angaben bei Faschiertem (Anhang VI Teil B Z 1 und 2) auch für nicht zugelassene Betriebe (im Einzelhandel hergestellt und verpackt)?

Die Richtlinien für die Zusammensetzung von Faschiertem gemäß ÖLMB, IV. Auflage, Kapitel B14, gelten weiter (einschließlich der anzuwendenden Grenzwerte und Toleranzen).

Seit 1. Jänner 2014 gelten die Bestimmungen des Anhangs VI Teil B Z 1 und 2 der LMIV sowohl für zugelassene Betriebe als auch für Einzelhandelsunternehmen.

Für die Beurteilung ist nicht eine Einzelprobe heranzuziehen, sondern entweder eine Mischprobe aus der Tagesproduktion oder der Durchschnittswert mehrerer Proben eines Tages. Es besteht keine Verpflichtung für den Lebensmittelunternehmer zur laufenden Analyse. Die Einhaltung der Vorgaben kann an Hand bewährter Rezepturen sichergestellt werden (siehe auch Erlass BMG-75100/0024-II/B/13/2013).

Sind über die spezielle Bezeichnung einer Zutat hinausgehende Angaben im Zutatenverzeichnis zulässig?

Zutaten sind gemäß Art. 18 iVm. Art.17 mit ihrer speziellen Bezeichnung im Zutatenverzeichnis anzugeben. Eine Anführung von über die spezielle Bezeichnung einer Zutat hinausgehenden Angaben im Verzeichnis der Zutaten ist gemäß Art. 13 Abs.1 nicht zulässig, da verpflichtende Angaben nicht durch andere Angaben getrennt werden dürfen.

Die Angabe „Eier aus Freilandhaltung“ ist nicht als spezielle Bezeichnung für die Zutat „Eier“ zu verstehen, ebenso wenig eine Herkunftsangabe wie „Schweinefleisch aus Österreich“.

Unter welchen Voraussetzungen ist die Angabe „Würze“ oder „Speisewürze“ im Zutatenverzeichnis als ausreichend anzusehen?

Die Angabe „Würze“, „Speisewürze“ ist ausreichend, sofern es sich ausschließlich um hydrolysiertes Eiweiß handelt. Enthält die Würze, Speisewürze noch weitere Zutaten, sind alle Zutaten aufzuschlüsseln. Unabhängig davon, sind jedoch Ausgangsstoffe des Anhangs II gemäß Art. 21 anzuführen.

Wie ist im Hinblick auf die Kennzeichnung von Lebensmitteln vorzugehen, wenn beispielsweise Sonnenblumenöl oder eine andere Zutat aufgrund der aktuellen Ukraine Krise nicht als Zutat verwendet werden kann?

Die Verwendung von Aufklebern (Stickern) zur Aktualisierung der Lebensmittelinformationen ist zulässig, sofern eine Irreführung ausgeschlossen ist.

Bei Verwendung von Verpackungsmaterialien auf denen das Anbringen von Aufklebern aus technischen Gründen nicht möglich ist (z.B. Tiefkühlprodukte), muss beim Inverkehrbringen auf die Aktualisierung der Lebensmittelinformation auf andere geeignete Weise deutlich und allgemein verständlich hingewiesen werden (zum Beispiel durch Aushang bei der Tiefkühlvitrine in unmittelbarer Nähe zum Produkt o. Ä.).

Demonstrative Beispiele – wenn in der Zutatenliste Sonnenblumenöl durch Rapsöl ersetzt wird - Sticker:

  • „Sonnenblumenöl durch Rapsöl ersetzt“ oder
  • „Aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Sonnenblumenöl ist dieses durch Rapsöl ersetzt“
  • etc.

Allergene

Wie sind Allergene zu deklarieren? (Art. 21 Abs. 1, Anhang II)

Die spezifische Bezeichnung (Anhang II) einer Zutat, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslöst, ist zu verwenden, es sei denn, diese Bezeichnung bezieht sich eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis.

Beispiele:

"Räucherlachs": die zusätzliche Angabe "enthält Fisch" ist nicht erforderlich, da sich die Bezeichnung "Räucherlachs" eindeutig auf "Fisch" bezieht.

"Räucherlachs" als Zutat enthalten: zusätzliche Angabe "Fisch" nicht erforderlich, jedoch ist "Räucherlachs" in der Zutatenliste hervorzuheben.

Bei dem Durchschnittsverbraucher nicht allgemein bekannten Namen ist ein zusätzlicher Hinweis auf Fisch notwendig.

Bei Verwendung von Gluten haltigem Getreide sind die im Anhang II genannten Getreidearten als Bezeichnung zu verwenden: z.B. "Weizen", "Weizenmehl".

"Auster": Angabe der Bezeichnung ausreichend, die zusätzliche Angabe "Weichtiere" ist nicht erforderlich.

"Topfen, Käse, Butter": Angabe der Bezeichnung allein ist ausreichend, auf "Milch" muss nicht hingewiesen werden.

Enthalten mehrere Zutaten den gleichen allergenen Stoff und sind diese nicht ohnehin mit dem spezifischen Namen angegeben, besteht die Möglichkeit, diese mit einem Stern zu versehen und im Anschluss an die Zutatenliste mit Stern zu kennzeichnen (z.B. *enthält Sellerie).

Wird Laktose als solche zugesetzt, muss sie jedenfalls angeführt werden. Ist Laktose originärer Bestandteil einer Zutat (z.B. Milch oder Milcherzeugnis) so ist die Angabe dieser Zutat (z.B. "Milch", "Topfen", "Käse", "Joghurt") ausreichend. 

Was ist unter "Weizen" gemäß Anhang II Z 1 zu verstehen?

In Österreich sind neben Weizen auch folgende Bezeichnungen im Handel gebräuchlich:

Weichweizen, Durumweizen (Hartweizen), Khorosanweizen (Kamut- eingetragenes Warenzeichen), Emmer, Einkorn, Grünkern, Dinkel, Dinkelweizen. Die hervorhebende Verwendung der verkehrsüblichen Bezeichnung im Rahmen der Allergenkennzeichnung wie z.B. "Dinkel" wird daher in Österreich als ausreichend angesehen.

Sind bei unverpackten Lebensmitteln Kontaminationen in Spuren zu deklarieren?

Die LMIV und die Allergeninformationsverordnung sehen ausschließlich die verpflichtende Information über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können vor, sofern sie bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden (Zutat).

Die Angabe „kann Spuren von ….enthalten“ stellt eine freiwillige Angabe dar.

Wie ist Fußnote 1 in Anhang II zu verstehen?

Fußnote 1 lautet:

(1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.

Die Pflicht zur Deklaration von Stoffen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, betrifft die in Anhang II der LMIV angeführten Stoffe und aus diesen gewonnene Erzeugnisse. Für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse wurde von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) festgestellt, dass keine Allergenität mehr gegeben ist. Diese Erzeugnisse sind als Ausnahme von der Deklarationspflicht direkt in Anhang II angeführt. Beispielsweise muss daher Glukosesirup bei Verwendung in Obstsalat nicht im Rahmen der Allergeninformation ausgewiesen werden.

Für Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose, Maltodextrine auf Weizenbasis und vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und –fett gilt allerdings zusätzlich Fußnote 1. Demnach muss bei weiterer Verarbeitung dieser Erzeugnisse im Einzelfall festgestellt werden, ob sich das allergene Potential des Verarbeitungsprodukts durch das Verarbeitungsverfahren wieder erhöht hat. In einem solchen Fall wäre eine Deklarationspflicht gegeben.


Nettofüllmenge

Welche Bestimmungen gelten für eine Wassereisglasur bzw. für Blockeis? (Anhang VII, Anhang IX)

Deklaration von Fischereierzeugnissen mit Wassereisglasur:

Wasser aus dem Glasuranteil ist nicht in der Nettofüllmenge anzugeben (Anhang IX Z 5) und muss nicht als Zutat angegeben werden (Art. 20 lit. e ii)).

Deklaration von Fischereierzeugnissen in Blockeis:

Blockeis gilt nicht als Glasur, sondern als Aufgussflüssigkeit (tief-)gefroren, weshalb das Abtropfgewicht anzugeben ist (Anhang IX Z 5).

Wasser aus dem Blockeis muss nicht als Zutat angegeben werden (Artikel 20, Buchstabe e ii)).


Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen

"Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden." (Art. 25 Abs. 2)

Bei welchen Lebensmittel/-kategorien sind die Aufbewahrungsbedingungen nach dem Öffnen anzugeben?

Es ist in Betracht zu ziehen, ob nach dem Öffnen eine geänderte Lagertemperatur, ein Umfüllen o.ä. erforderlich ist. Ist dies der Fall, ist die geänderte Aufbewahrungsbedingung nach dem Öffnen anzugeben. Im Fall von Waren, bei denen nach dem Öffnen ein rascher Verderb oder eine erhebliche Wertminderung zu erwarten ist (Einzelfallentscheidung), ist der Verzehrzeitraum anzugeben. Eine allgemeine Angabe in der Art „ehebaldig" ist nicht immer ausreichend informativ. Die Angabe eines spezifischen Verzehrzeitraumes wäre wünschenswert und im Sinne der Verbraucherinformation.

Unter Umständen können auch zwei Angaben notwendig sein(z.B. gekühlt/ungekühlt und Verzehrzeitraum). Spezifische Zeiträume sollten die Regel sein, unspezifische Zeitangaben sollten nur im Einzelfall verwendet werden.

Kriterien: z.B. Packungsgröße, Art der Verpackung, charakteristische Eigenschaft des Produktes

Beispiele für Produkte mit spezifischen Lagerbedingungen:

abhängig von der Packungsgröße: Joghurt im Becher, Sauerrahm im Becher, Fruchtsäfte im Tetrapack, Marmelade (Lagerhinweis gekühlt lagern oder Zeitdauer bei ungekühlter Lagerung)

Wie ist  die Formulierung in Anhang X Z 1 zu verstehen, wonach die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt wird?

Die Beschreibung von Aufbewahrungsbedingungen soll dafür sorgen, die Einhaltung der auf Lebensmitteln angegebenen Haltbarkeit zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Mindesthaltbarkeitsdatum und Aufbewahrungsbedingungen in unmittelbarer Nähe zueinander anzugeben. Dies wird durch das Wort „ergänzen“ zum Ausdruck gebracht.

Wie ist die Formulierung in Anhang X Z 2 zu verstehen, wonach der Angabe des Verbrauchsdatums eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen folgt?

Das Verbrauchsdatum und die Aufbewahrungsbedingungen sind in unmittelbarer Nähe zueinander anzugeben.


Spezielle zusätzliche Angaben

Wie ist die Deklaration von nicht essbarer Wursthülle vorzunehmen? (Anhang VI Teil C)

Wird eine nicht essbare Wursthülle verwendet, ist darauf jedenfalls in der Kennzeichnung hinzuweisen. Ein bestimmter Ort für diese Angabe ist nicht vorgeschrieben.

Wie sind die Begriffe „vegan“ und „vegetarisch“ zu verstehen?

(1) Vegan sind Lebensmittel, die keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind und bei denen auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine

- Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe, Trägerstoffe, Aromen und Enzyme) oder

- Verarbeitungshilfsstoffe oder

- Nicht-Lebensmittelzusatzstoffe, die auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet     werden,

die tierischen Ursprungs sind, in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form zugesetzt oder verwendet worden sind.

(2) Vegetarisch sind Lebensmittel, welche die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, bei deren Produktion jedoch abweichend davon

  1. Milch,
  2. Kolostrum,
  3. Farmgeflügeleier gemäß Anhang I Z 5.1. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
  4. Bienenhonig,
  5. Bienenwachs,
  6. Propolis oder
  7. Wollfett/Lanolin aus von lebenden Schafen gewonnener Wolle,

oder deren Bestandteile oder daraus gewonnene Erzeugnisse zugesetzt oder verwendet worden sein können.

(3) Einer Auslobung als vegan oder vegetarisch stehen unbeabsichtigte Einträge von Erzeugnissen, die nicht den jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 entsprechen, nicht entgegen, wenn und soweit diese auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trotz geeigneter Vorkehrungen bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidbar sind.


Nährwertdeklaration

Worauf müssen sich die Nährwertangaben bei einem Erzeugnis in Aufgussflüssigkeit, Saft oder Öl beziehen? (Art. 31 Abs. 1 und 3)

Grundsätzlich sind die Nährwerte des gesamten Lebensmittels anzugeben. Im Fall von Erzeugnissen in Aufgussflüssigkeit, Saft oder Öl ist zu unterscheiden, ob diese üblicherweise mitverzehrt werden oder nicht. Werden diese nicht mitverzehrt, beziehen sich die Nährwertangaben nur auf den zu verzehrenden Anteil. Ist dies nicht eindeutig, muss der Lebensmittelunternehmer eine Klarstellung anbringen (z.B. "Nährwerte ohne Öl").

Bei Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Anteilen (Knochen, Schalen) werden die Nährwertangaben pro 100 Gramm angeführt, diese werden jedoch nur auf den essbaren Anteil berechnet.

Was ist der Unterschied zwischen Portion und Verzehreinheit? (Art. 33)

"Portion" stellt die Menge dar, die für einen Verzehranlass insgesamt abgepasst oder vorportioniert ist, oder die üblicherweise bei einem solchen Anlass insgesamt aufgenommen wird (Mahlzeit, Zwischenmahlzeit, Vorspeise, Dessert, Snack, übliche Getränkemenge).

"Verzehreinheit" stellt die Menge dar, die bei einem Verzehranlass auf einmal aufgenommen wird (Happen, Bissen, ein Stück oder einzelne Stücke, wenn davon üblicherweise mehrere verzehrt werden).

(siehe dazu auch Nr. 3.22. Q&A der EK)

Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind (Anhang V)

"verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen" (Anhang V Z 2) Was ist mit "Reifungsbehandlung" gemeint?

Gemeint sind getrocknete, fermentierte Fleischstücke "„beef jerky"). Sauerkraut und Käse fallen nicht unter diese Definition.

Kann die Abkürzung "RM" für Referenzmenge im Titel der Nährwerttabelle bzw. als erklärende Fußnote verwendet werden? Welche sonstige Bezeichnung kann verwendet werden? (Anhang XIII)

Die Abkürzung "RM" kann verwendet werden, wenn diese an einer beliebigen Stelle auf der Verpackung ausführlich erklärt wird. (siehe auch Nr. 3.18 Q&A der EK).

Bei der Deklaration von Vitaminen und Mineralstoffen kann an Stelle des Begriffes "Referenzmenge" ("RM") auch die Angabe "Nährstoffbezugswert" ("NRV") verwendet werden (siehe Art. 32 Abs. 3 iVm Anhang XIII Teil A Z 1).

Welche Bezeichnung ("Brennwert", "Energiewert" oder "Energie" ist in der Nährwerttabelle zu verwenden? (Anhang XV)

Die Begriffe können synonym verwendet werden.

Ist die Form der Nährwerttabelle laut Anhang XV verbindlich ("Zentralstellung" der Angaben "Energie" und der Einheiten "KJ/Kcal")?

Die "Zentralstellung" der Begriffe Energie und kJ/kcal in der Tabelle ist nicht erforderlich. Die zwingende Reihenfolge ist jedoch einzuhalten.

Ab wann kann die neue Form der Nährwertkennzeichnung verwendet werden? (Art. 54 und 55)

Seit 12. Dezember 2011 ist die Anwendung der Bestimmungen der Art. 30 bis 35 (und der damit in Verbindung stehenden Anhänge) zur Nährwertkennzeichnung zulässig.

Entscheidet man sich die Nährwertkennzeichnung nach den „neuen Bestimmungen" vorzunehmen, so sind alle entsprechenden Bestimmungen zur Nährwertkennzeichnung (Art. 30 bis 35 und die damit in Verbindung stehenden Anhänge) einzuhalten.

Das verpflichtet auch, diese Nährwertkennzeichnung bereits in der Mindestschriftgröße gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Anhang IV vorzunehmen. (siehe Art. 34 Abs.3 lit.b).

Gilt die verpflichtende Nährwertkennzeichnung auch für unverpackte Lebensmittel?

Nein. Die verpflichtende Nährwertkennzeichnung gilt ab 13. Dezember 2016 nur für verpackte Lebensmittel.

Ist eine Angabe der Broteinheiten außer- oder unterhalb der Nährwerttabelle eine (unzulässige) Wiederholung von Nährwertangaben?

Die Angabe der Broteinheiten drückt keine besondere positive Nährwerteigenschaft aus und ist daher keine nährwertbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Die Angabe ist in Österreich seit Jahrzehnten als Berechnungsgröße üblich, wobei 1 BE mit 12 g Kohlenhydraten berechnet wird. Sie gilt als sachliche, neutrale Information.

Ist die Angabe der Nährwerttabelle in zwei Spalten zulässig? (Art. 34 Abs. 1 und 2)

Eine Teilung der Nährwerttabelle in zwei Spalten wird in Österreich als zulässig angesehen, sofern die sonstigen Darstellungserfordernisse eingehalten werden.

Spalten werden üblicherweise von oben nach unten gelesen, und nicht von links nach rechts. Die in Anhang XV vorgegebene Reihenfolge der Nährwerte bleibt somit gewährleistet.

Dürfen in der Nährwerttabelle die Prozente der Referenzmenge nur beim Brennwert angegeben werden, bei den Nährstoffmengen jedoch nicht?                  

Wird die Referenzmenge für den Brennwert angegeben, so müssen auch für die Nährstoffmengen die Referenzmengen angegeben werden (Art. 32 Abs. 4).


Stand: 24.3.2022