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Publikationen des Kontrollausschusses gem. § 5 EU-QuaDG

Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen gemäß § 5 EU-QuaDG ein Kontrollausschuss eingerichtet. Von diesem ausgearbeitete und genehmigte Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge werden an dieser Stelle veröffentlicht:

Publikationen betreffend "Biologische Produktion"

Überblick über die nationalen Publikationen


Nationale kontrollrelevante Klarstellungen zur VO (EU) 2018/848

Nationale kontrollrelevante Klarstellungen zur VO (EU) 2018/848 (DF)
(Version 5, Stand: 28.11.2024)
Dieses Dokument enthält nationale kontrollrelevante Klarstellungen um eine harmonisierte Durchführung der VO (EU) 2018/848 (samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten) in Österreich sicherzustellen.


Eingriffe an Tieren

Verfahrensanweisung "Eingriffe an Tieren"
(VA_0015) Version 3-1 (gilt ab 1.1.2024)
In der biologischen Produktion ist ein Leiden der Tiere, Schmerzen oder Stress während der gesamten Lebensdauer zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Bestimmte Eingriffe sind nur ausnahmsweise im Einzelfall zulässig, wenn es der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre. Die zuständigen Behörden können in diesen Fällen derartige Eingriffe bei Vorliegen einer hinreichenden Begründung und unter der Voraussetzung, dass diese von qualifiziertem Personal vorgenommen werden, genehmigen.
Die vorliegende Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgehensweise dieses Genehmigungsverfahrens im österreichischen Kontrollsystem gemäß EU-QuaDG.


Informationsaustausch

Verfahrensanweisung "Informationsaustausch"
(VA_0013) Version 5 (gilt ab 1.1.2024)
Beschreibung der Verfahren für den Informationsaustausch zwischen Kontrollstellen, den zuständigen Behörden und den Unternehmer:innen und der zu ergreifenden Maßnahmen gemäß folgender gesetzlicher Regelungen:

  • Verordnung (EU) 2018/848
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/279
  • EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG)

Grundlage der Verfahrensanweisung ist Art. 9 Abs. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279.

Mitgeltende Dokumente

OFIS-Formulare


Jährliche Kontrollplanung

Richtlinie "Jährliche Kontrollplanung"
(RL_0002) Version 15-1 (gilt ab 1.1.2024)
In Österreich erfolgt die Kontrolle der Anforderungen im Bereich der biologischen Produktion durch akkreditierte und zugelassene Kontrollstellen. Gemäß Verordnung (EU) 2018/848 und deren Durchführungs- und delegierten Verordnungen werden Art und Häufigkeit dieser Kontrollen auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos von Verstößen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung bestimmt.

Mitgeltende Dokumente


Katastrophenfälle

Verfahrensanweisung "Ausnahmen in Katastrophenfällen"
(VA_0009) Version 3 (gilt ab 1.1.2024)

Bestimmte Ereignisse wie extreme Witterungsverhältnisse oder weit verbreitete Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten können schwerwiegende Auswirkungen auf die biologische Produktion in betroffenen Betrieben bzw. betroffenen Produktionseinheiten haben. Damit die biologische Produktion fortgesetzt oder wiederaufgenommen werden kann, sind in der Verordnung (EU) 2018/848 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften vorgesehen, sofern diese auf Situationen beschränkt sind, die als Katastrophenfälle gelten.
Wurde ein Ereignis offiziell als Katastrophenfall anerkannt, können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen abweichende Regelungen von den Produktionsvorschriften für einen begrenzten Zeitraum und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die biologische Produktion wiederaufgenommen werden kann, gewähren.
Die vorliegende Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgehensweise dieses Genehmigungsverfahrens im österreichischen Kontrollsystem gemäß EU-QuaDG.


Maßnahmenkataloge

→ Maßnahmenkatalog gemäß Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/848 (MK_0005) [nicht öffentlich]
Dieser Maßnahmenkatalog legt fest, welche Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgelegten Verstößen zu ergreifen und von Kontrollstellen und/oder den zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsgebiet anzuwenden sind. Er stellt sicher, dass bei der Feststellung von Verstößen, welche die Bio-Integrität betreffen, einheitlich vorgegangen wird und dass die Vermarktung von nicht-verordnungskonform erzeugten Erzeugnissen als biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse untersagt wird.
Hinweis: Dieser Maßnahmenkatalog ist nicht öffentlich zugänglich, da dies dem Kontrollzweck entgegensteht.


Maßnahmenkatalog für den Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung gem. § 5 Abs. 2 Z 6 EU-QuaDG
(MK_0002) Version 5 (gilt rückwirkend ab 1.1.2023)
Dieser Maßnahmenkatalog listet grobe offensichtliche lebensmittelrechtliche, tierschutzrechtliche, weinrechtliche, düngemittelrechtliche, futtermittelrechtliche, pflanzenschutzmittelrechtliche und saatgutrechtliche Verstöße auf, die, wenn sie im Zuge der Kontrollen gem. § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 EU-QuaDG wahrgenommen wurden, an die für das jeweilige Materiengesetz zuständige Behörde zu melden sind.

Katalog der an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann zu meldenden Verstöße
(MK_0006) Version 3 (gilt ab 1.1.2024)
Katalog der an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann zu meldenden Verstöße
(MK_0006) Version 4 (gilt ab 1.1.2025)
Dieser Katalog definiert jene Verstöße gegen die Rechtsnormen für die biologische Produktion, die zwar nicht zu einer Maßnahme gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2018/848 führen, jedoch aufgrund ihrer Bedeutung an den zuständigen Landeshauptmann zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu melden sind. 


Meldung von Unternehmer:innen mit geringfügigem Verkauf von unverpackten Lebensmitteln

Verfahrensanweisung "Meldung von Unternehmer:innen mit geringfügigem Verkauf von unverpackten Lebensmitteln"
(VA_0014) Version 4 (gilt ab 1.1.2024)
Grundsätzlich dürfen Unternehmer:innen biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse nicht in Verkehr bringen, ohne im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu sein.
Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, kleine Einzelhandelsgeschäfte, die unverpackte Erzeugnisse verkaufen, von der Verpflichtung zur Zertifizierung dieser Tätigkeit freizustellen. Diese Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats zu sein, wurde in Österreich mittels § 3 Absatz 7 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG) innerstaatlich ermöglicht und spezifiziert.
Unbenommen davon gilt für diese Unternehmer:innen jedoch die Meldepflicht gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848, wonach alle Unternehmer:innen, die biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden zu melden haben.
Die vorliegende Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgehensweise dieses Meldeverfahrens für Unternehmer:innen, die innerhalb der jährlichen Geringfügigkeitsgrenzen gemäß § 3 Absatz 7 Ziffer 2 EU-QuaDG unverpackte biologische Erzeugnisse direkt an Endverbraucher:innen verkaufen, im österreichischen Kontrollsystem gemäß EU-QuaDG.


Probenahme

Richtlinie "Anforderung an die Verfahren zur Probenahme"
(RL_0004) Version 3 (gilt ab 1.1.2022)
Diese Richtlinie beschreibt die zu berücksichtigenden Anforderungen an die Verfahren zur Probenahme mit dem Ziel aus einer Partie methodenkonform und einheitlich Proben zu entnehmen, um sie zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen im Bereich der biologischen Produktion zu analysieren.

Mitgeltende Dokumente


Rückstände


Rückwirkende Anerkennung

Verfahrensanweisung "Rückwirkende Anerkennung"
(VA_0006) Version 8 (gilt ab 1.1.2024)
In Österreich erfolgt die Durchführung der rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraums gemäß der Verfahrensanweisung "Rückwirkende Anerkennung".

Mitgeltende Dokumente


Temporäre Anbindehaltung

Verfahrensanweisung "Temporäre Anbindehaltung Rinder"
(VA_0012) Version 4-1 (gilt ab 1.1.2024)
Grundsätzlich ist in der biologischen Produktion die Anbindung der Tiere untersagt (außer zeitlich begrenzt bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Gründen). Gemäß Anhang II Teil II Punkt 1.7.5. der VO (EU) 2018/848 können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Rinder in landwirtschaftlichen Betrieben unter Erfüllung spezifischer Voraussetzungen und der Einhaltung bestimmter Bedingungen temporär angebunden werden.
Die vorliegende Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgehensweise dieses Genehmigungsverfahrens im österreichischen Kontrollsystem gemäß EU-QuaDG.


Verwendung nicht-biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial

Verfahrensanweisung "Verwendung nicht-biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial"
(VA_0010) Version 5 (gilt ab 1.1.2024)
Grundsätzlich darf für die biologische Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen (außer Pflanzenvermehrungsmaterial) nur biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden. Abweichend davon können Unternehmer:innen dann, wenn die in der Datenbank erfassten Daten zeigen, dass ihr qualitativer oder quantitativer Bedarf in Bezug auf relevantes biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht gedeckt wird, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial verwenden. Ist biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar, um ihren Bedarf zu decken, so können die Kontrollstellen vorbehaltlich bestimmter Bedingungen die Verwendung von nicht-biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial genehmigen.
Die vorliegende Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgehensweise dieses Genehmigungsverfahrens im österreichischen Kontrollsystem gemäß EU-QuaDG und trägt zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Koordinierung zwischen den Behörden, den Kontrollstellen und weiteren beteiligten Stellen bei.


Vorsorgemaßnahmen

Richtlinie "Verhältnismäßige und angemessene Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe in der biologischen Produktion"
(RL_0007) Version 3-1 (gilt ab 1.3.2023)
In dieser Richtlinie werden allgemeine und spezielle Vorsorgemaßnahmen für die Urproduktion/Landwirtschaft, für die Ernte und den Transport und für die Aufbereitung anhand von relevanten Risiken gelistet, die Unternehmer:innen gemäß Artikel 28 (1) der Verordnung (EU) 2018/848 ergreifen, um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie eine Vermischung von biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden.


Zugang nicht-biologischer Tiere

Verfahrensanweisung "Zugang nicht-biologischer Tiere" 
(VA_0008) Version 3-1 (gilt ab 11.6.2024)
Grundsätzlich müssen biologische Tiere in biologischen Produktionseinheiten geboren bzw. geschlüpft sein und aufgezogen worden sein. Biologische Tiere sind nicht immer in ausreichender Menge und Qualität verfügbar, um den Bedarf von Landwirt:innen zu decken, die erstmals eine Herde oder einen Bestand aufbauen oder ihre Herde oder ihren Bestand erneuern oder erweitern möchten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es daher möglich, nicht-biologisch aufgezogene Tiere in eine biologische Produktionseinheit oder eine Produktionseinheit in Umstellung einzubringen. Während der Zugang nicht-biologischer Tiere gefährdeter Rassen bzw. einiger Tierarten keine Genehmigung erfordert, können bei anderen Tierarten die zuständigen Behörden nur dann den Zugang von nicht-biologischen Tieren in eine biologische Produktionseinheit oder eine Produktionseinheit in Umstellung vorbehaltlich bestimmter Bedingungen genehmigen, sofern die in der entsprechenden Tierdatenbank oder durch andere Systeme erfassten Daten zeigen, dass der quantitative oder qualitative Bedarf von dem:der Landwirt:in in Bezug auf biologische Tiere nicht gedeckt wird.
Die vorliegende Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgehensweise dieses Genehmigungsverfahrens inklusive der zu erfolgenden Berichterstattung im österreichischen Kontrollsystem gemäß EU-QuaDG.

Mitgeltendes Dokument


Zulassung nicht-biologischer Eiweißfuttermittel

Verfahrensanweisung "Zulassung nicht-biologischer Eiweißfuttermittel"
(VA_0016) Version 2 (gilt ab 1.1.2024)
Um den Nährstoffbedarf von Junggeflügel und von Schweinen bis zu 35 kg an bestimmten Eiweißverbindungen zu decken, können die Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2026 die Verwendung nicht-biologischer Eiweißfuttermittel für die Fütterung dieser Tierkategorien zulassen. Im Hinblick auf die schrittweise Abschaffung dieser abweichenden Regelungen sind zudem jährlich Informationen über die Entwicklung der Verfügbarkeit biologischer Eiweißfuttermittel auf dem Markt und über die gewährten Zulassungen für die Verwendung nicht-biologischer Eiweißfuttermittel für Geflügel- und Schweineproduzenten von den Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission zu übermitteln. Die vorliegende Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgehensweise dieses Zulassungsverfahrens inklusive der zu erfolgenden Berichterstattung im österreichischen Kontrollsystem gemäß EU-QuaDG.

Mitgeltendes Dokument


Zulassung nicht-biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

Verfahrensanweisung "Zulassung nicht-biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs"
(VA_0011) Version 3 (gilt ab 1.1.2024)
Die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel beruht gemäß Artikel 7 lit. a der VO (EU) 2018/848 auf der Verwendung biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs.
Gemäß Artikel 30 Absatz 5 lit. a der VO (EU) 2018/848 dürfen verarbeitete Lebensmittel nur dann in der Verkehrsbezeichnung mit einem Hinweis auf die biologische Produktion gemäß Artikel 30 Absatz 1 der VO (EU) 2018/848 versehen werden, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch und insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 iVm Anhang II Teil IV der VO (EU) 2018/848 erfüllt sind. Das heißt, es dürfen maximal fünf Gewichtsprozent nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in verarbeiteten Lebensmitteln, die in der Verkehrsbezeichnung als biologisch gekennzeichnet werden, vorhanden sein. Diese nichtbiologischen Zutaten in nach Artikel 30 Absatz 5 lit. a gekennzeichneten verarbeiteten biologischen Lebensmitteln müssen entweder gemäß Artikel 24 der VO (EU) 2018/848 iVm Anhang V Teil B der VO (EU) 2021/1165 gelistet oder gemäß Artikel 25 von einem Mitgliedstaat zeitlich befristet zugelassen worden sein.
Die vorliegende Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgehensweise dieses nationalen Zulassungsverfahrens im österreichischen Kontrollsystem gemäß EU-QuaDG.

Mitgeltendes Dokument



Publikationen betreffend "Herkunfts- und Spezialitätenschutz (Qualitätsangaben)"

Informationsaustausch QA

Verfahrensanweisung "Informationstausch Qualitätsangaben"
(VA_0002) Version 2 (gilt ab 1.1.2024)
Diese Verfahrensanweisung beschreibt die Verfahren für den Informationsaustausch insbesondere zwischen Kontrollstellen und der zuständigen Behörde u.a. bei Verdacht oder Feststellung von Verstößen, die den Produktstatus von Qualitätsangaben betreffen, gemäß folgender gesetzlicher Regelungen:
- Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
- Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
- EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG)


Jährliche Kontrollplanung QA

Richtlinie "Jährliche Kontrollplanung g.U., g.g.A., g.t.S. und g.A."
(RL_0005) Version 2 (gilt ab 1.1.2020)
Richtlinie "Jährliche Kontrollplanung g.U., g.g.A., g.t.S. und g.A."
(RL_0005) Version 3 (gilt ab 1.1.2025)
Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation der Bezeichnungen geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), geschützte geografische Angabe (g.g.A.), garantierte traditionelle Spezialität (g.t.S.), geografische Angabe (g.A.) bei Spirituosen erfolgt bei Erzeugnissen mit Ursprung in Österreich vor der Vermarktung durch akkreditierte und zugelassene Kontrollstellen.
Die Überwachung der Verwendung des Namens auf dem Markt wird von den Lebensmittelaufsichtsbehörden der Länder im Zuge der Marktkontrolle nach LMSVG und EU-QuaDG durchgeführt.
Gemäß Verordnung (EU) 2017/625 sind die Unternehmer regelmäßig, risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit der Kontrollen zu unterziehen.
Dieses Dokument enthält eine Beschreibung des Systems und der Mindestvorschriften der jährlichen Kontrollplanung sowie die inhaltlichen Vorgaben iZm den erforderlichen schriftlichen Verfahren der Kontrollstellen.

Mitgeltende Dokumente


Maßnahmenkatalog QA

Maßnahmenkataloge für die Bezeichnungen g.U., g.g.A., g.t.S. und g.A.
(MK_0003) Version 4 (gilt ab 1.1.2024)
Dieser Maßnahmenkatalog dient zur Sicherstellung der (spezifikations-)konformen Vermarktung von Erzeugnissen, die mit einer der folgenden Angaben in Verkehr gebracht werden:
- geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
- geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
- garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)
- geografische Angabe bei Spirituosen (g.A.)


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(02.12.2024)