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Honig - Maßnahmen gegen Verfälschung

Honig betrachten viele österreichische Konsument:innen als ein naturbelassenes und gesundes Lebensmittel – seine Qualität ist daher besonders wichtig.

Honig ist eine natürliche Substanz, die von Honigbienen produziert wird. Es dürfen keine Zutaten wie Zucker, Wasser, Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen usw. hinzugefügt werden.

In den letzten Jahren wurde immer öfter verfälschter Honig in den europäischen Markt importiert. Dabei werden dem Honig Substanzen wie z.B. Zucker oder Wasser hinzugefügt. Häufig werden preiswerte Zuckersirupe verwendet, um das Honigvolumen zu erhöhen. Die Analysemöglichkeiten der amtlichen Labore werden zwar ständig verbessert, jedoch werden auch die verfälschten Produkte laufend verändert und der Grad der Verfälschung mit Fremdzucker an die Analysefähigkeiten angepasst. Dieses betrügerische Vorgehen zu erkennen bleibt, auch bei modernen Methoden der Analyse, ein komplexes Problem.

Um diesem Vorgehen entgegenzuwirken, hat die Europäische Kommission bereits im Jahr 2021 die koordinierte EU-Maßnahme „Aus den Bienenstöcken“ gestartet. Damit wurde die Situation von verfälschtem Honig bewertet und entsprechende weitere Maßnahmen gesetzt.

EU-weit koordinierte Maßnahme (2021 – 2022)

Diese EU-weit koordinierte Maßnahme (2021 – 2022) umfasste drei Phasen:

1. Entnahme von Honigproben an den EU-Grenzen und deren Analyse durch die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Kommission.

2. Erfassung des Bestimmungsorts der kontrollierten Sendungen durch die Mitgliedstaaten und das Lebensmittelbetrugsteam der Generaldirektion Gesundheit der europäischen Kommission (GD SANTE) sowie Informationen über mutmaßliche Unternehmen.

3. Untersuchungen der Behörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten mit Unterstützung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) am Ort der Einfuhr, Verarbeitung, Vermischung und Verpackung in die EU.

Die ursprüngliche Annahme wurde bestätigt, dass ein erheblicher Teil des in die EU eingeführten Honigs der Nichteinhaltung der Bestimmungen der „Honigrichtlinie“ verdächtig ist (46 % auf der Grundlage von 320 Proben). Die höchsten Zahlen verdächtiger Sendungen stammte aus China (74 %) und der Türkei (93 %). Mehr als die Hälfte (57 %) der Unternehmer hatte Honigsendungen ausgeführt, bei denen der Verdacht bestand, dass sie mit Fremdzucker verfälscht wurden.

Folgende Missbräuche wurden aufgezeigt

  • Verwendung von Zuckersirupen, um Honig zu verfälschen und seinen Preis zu senken, sowohl in Nicht-EU-Ländern als auch auf dem Gebiet der EU
  • Analyse in akkreditierten Laboratorien zur Anpassung von Honig-/Zuckermischungen, um einem möglichen Nachweis durch Kunden und Behörden vor der Einfuhr zu entgehen
  • Verwendung von Zusatzstoffen und Farbstoffen, um die wahre Honigquelle zu verfälschen
  • Verschleierung des geografischen Ursprungs von Honig durch das Fälschen von Rückverfolgbarkeitsinformationen und das Entfernen von Pollen
  • Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen besteht der starke Verdacht, dass ein großer Teil des Honigs, der aus Nicht-EU-Ländern eingeführt und von der GFS als verdächtig befunden wird, verfälscht zu sein, auf dem EU-Markt präsent und unentdeckt bleibt

Moderne analytische Methoden zur Feststellung der Echtheit von Honig existieren, sind jedoch oft nicht sensibel genug, um niedrige und mittlere Zuckerverfälschungen zu erkennen. Betrüger passen den Grad der Verfälschung mit Fremdzuckern in Honig an diese Analysefähigkeit an. Die von der Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Kommission im Rahmen des koordinierten Vorgehens der EU angewandten Methoden haben sich bei der Ermittlung von Betrugsverdachtsfällen als nützlich erwiesen, müssen jedoch laufend validiert und weiterverfolgt werden.

Ergebnisse dieser EU-weit koordinierten Maßnahme

Ergebnisse dieser EU-weit koordinierten Maßnahme und weiteres Vorgehen der Kommission und der Mitgliedsstaaten (ab 2022):

Lebensmittelunternehmen und Importeure

Lebensmittelunternehmen einschließlich Importeure, die im Honigsektor auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen tätig sind, müssen:

a) sicherstellen, dass Lebensmittel, die in der EU in Verkehr gebracht werden, die Anforderungen des EU- und des nationalen Lebensmittelrechts erfüllen und sicherstellen, dass der Honig, mit dem sie handeln, den EU-Vermarktungsnormen entsprechen;

b) überprüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind und

c) Art, Zusammensetzung, Ort oder Ursprungsland des Honigs, den die Unternehmer in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen, korrekt angeben.

Die Ergebnisse zeigen, dass einige Lebensmittelunternehmen ihrer Verantwortung nicht nachkommen oder nicht in der Lage sind, sie zu erfüllen. Sie gefährden somit das Vertrauen der Verbraucher:innen, untergraben die Lebensmittelwertschöpfungsketten, schaffen unlauteren Wettbewerb für die Erzeuger und Unternehmen in der EU und gefährden die Glaubwürdigkeit der Lebensmittelkontrollsysteme.

Mitgliedstaaten

Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die Kontrollen auf dem Markt und an den EU-Grenzen zu verstärken und ihre Untersuchungstechniken anzupassen.

Situation in Österreich

Mit der Änderung zur Honigrichtlinie (EU 2024/1438) wurden nun zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die Honigfälschung verhindern sollen. Bereits in den letzten Jahren wurden in Österreich jährlich ca. 400 amtliche Honigproben untersucht. Die Proben werden dabei einer sensorischen Überprüfung und einer Pollenanalyse unterzogen. Zudem wird die Einhaltung der in der Honigverordnung festgelegten Grenzwerte für Zuckergehalt, Wassergehalt, elektrische Leitfähigkeit, freie Säuren, Diastase und HMF-Gehalt überprüft. 

Schwerpunktmäßig erfolgt eine Untersuchung auf Pestizide (inkl. Glyphosat), Tierarzneimittel, Schwermetalle und weitere Kontaminanten wie z. B. Pyrrolizidinalkaloide. 

Die Authentizität wird insbesondere mittels Zuckerspektrum- und Pollenanalyse bestimmt.

Seit Mitte 2023 stehen auch die Kernresonanzspektroskopie (NMR) und die Stabilisotopenmassenspektroskopie (IRMS) zur Überprüfung der Herkunft und Echtheit von Honig zur Verfügung bzw. werden weiter ausgebaut.

Es wird intensiv am Aufbau einer entsprechenden Datenbank gearbeitet, dabei gibt es u.a. Unterstützung von heimischen Imkern, indem sie authentische Honige zur Verfügung stellen.

Einfuhrvorschriften

Verschärfung der Einfuhrvorschriften und Lösung des Problems in den Ausfuhrländern:

Die Europäische Kommission hat die EU-Einfuhranforderungen bereits verschärft, indem sie in der dem eingeführten Honig beigefügten Bescheinigung (Durchführungsverordnung (EU) 2022/36 der Kommission) eine Echtheitsanforderung für die Ausfuhrländer vorsieht.

Die Europäische Kommission hat auch die Bedingungen für den Eingang von Honig und anderen Imkereierzeugnissen in die EU geändert. Sendungen von Honig und anderen Imkereierzeugnissen (d. h. Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis oder Pollen), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind derzeit für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern stammen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (genehmigte Kontrollpläne für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, Pestizide und Kontaminanten) gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission aufgeführt sind.

Während Sendungen aus Betrieben stammen müssen, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllen, und von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang III Kapitel 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission begleitet sein müssen, bestand keine Verpflichtung, diese Betriebe in die TRACES-NT-Datenbank der EU aufzunehmen.

Die Auflistung von Drittlandsbetrieben, die Honig und andere Imkereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr ausführen, ist eine wichtige Maßnahme zur Bekämpfung des Betrugspotenzials in diesem Sektor. Die Auflistung und Überprüfung der Übereinstimmung der Betriebe mit den EU-Hygienevorschriften wird die Rückverfolgbarkeit eingeführter Sendungen und die gezielte Durchführung verstärkter Kontrollen durch die EU-Mitgliedstaaten bei Betrieben, die im Verdacht stehen, mit verfälschten Erzeugnissen zu handeln, erleichtern.

Die Kommission hat daher Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 geändert und die am 28. November 2023 veröffentlichte Delegierte Verordnung (EU) 2023/2652 der Kommission vom 15. September 2023 erlassen.

Gemäß der letztgenannten Verordnung dürfen Sendungen mit Honig und anderen für den menschlichen Verzehr bestimmten Imkereierzeugnissen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Betrieben versandt, gewonnen und/oder zubereitet werden, die in gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Listen aufgeführt sind.

Ferner war ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2652 vom 15. September 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. bis zum 29. November 2024, vorgesehen, nach dem Sendungen aus nicht gelisteten Betrieben der Eingang in die EU verweigert wird.

In der Praxis ist das Verfahren zur Liste von Drittlandsbetrieben im Modul „Änderungslisten für Niederlassungen“ von TRACES durchzuführen. Benutzerhandbücher zur Verwendung dieses Moduls können dem TRACES-Supportteam auf Anfrage unter sante-traces@ec.europa.eu zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission arbeitete auch mit den zuständigen Behörden der Ausfuhrländer zusammen. Alle betroffenen Länder wurden über die Ergebnisse des koordinierten Vorgehens der EU unterrichtet und aufgefordert, Untersuchungen durchzuführen und bestätigte Betrugsfälle angemessen zu sanktionieren.

Überarbeitete Honigrichtlinie (2001/110)

Die überarbeitete Honigrichtlinie (2001/110) ist bis 14. Dezember 2025 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Die Vorschriften sind ab dem 14. Juni 2026 anzuwenden. Jeder in der EU vermarktete Honig muss den Qualitäts- und Kennzeichnungsvorschriften dieser Richtlinie entsprechen, in der die Definitions- und Zusammensetzungskriterien für Honig und andere Vorschriften festgelegt sind, insbesondere:

  • Ab Mitte 2026 müssen die Ursprungsländer in Honigmischungen in absteigender Reihenfolge mit dem prozentualen Anteil jedes Ursprungs auf dem Etikett erscheinen. Die EU-Länder werden die Flexibilität haben, Prozentsätze für die vier größten Anteile nur dann vorzuschreiben, wenn sie mehr als 50 % der Mischung ausmachen.
  • Einführen von harmonisierten Analysemethoden zum Nachweis von Honigverfälschungen mit Zucker.
  • Anpassung der Zusammensetzungskriterien für Honig, um sicherzustellen, dass er nicht überhitzt und Pollen nicht aus Honig entfernt werden.

Honigplattform mit multidisziplinärem Fachwissen

Mit der überarbeiteten Richtlinie wird eine Honigplattform mit multidisziplinärem Fachwissen eingerichtet, die die Kommission in diesen Fragen berät, insbesondere: zu:

  • Erhebung von Daten über Methoden zur Verbesserung der Echtheitskontrolle von Honig, insbesondere über Methoden zum Nachweis von Verfälschungen in Honig, um diese gegebenenfalls zu harmonisieren
  • Empfehlungen für ein EU-Rückverfolgbarkeitssystem abgeben, um den Honig bis zum Ernteerzeuger oder -importeur zurückzuverfolgen
  • Empfehlungen zur möglichen Notwendigkeit einer Aktualisierung der Zusammensetzungskriterien und anderer in der Honigrichtlinie festgelegter Qualitätsparameter abzugeben
  • Empfehlungen im Hinblick auf die Einrichtung eines Referenzlaboratoriums der Union abzugeben 

 

Rechtliche Grundlagen

Verordnung über Honig, BGBl. II Nr. 40/2004

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

Richtlinie 2001/110/EG über Honig

Weiterführende Informationen

Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES)

Codexkapitel des Österreichischen Lebensmittelbuches (KVG)

Lebensmittelsicherheitsbericht (KVG)

Studie (EU Kommission)

Honey (2021-2022) (europa.eu)

Bericht zur EU-weit koordinierten Maßnahme 

Bienen (KVG)

Stand: Dezember 2024