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Kupierverbot bei Hunden

Seit dem Jahr 2005 ist das Kupieren von Schwanz und Ohren bei Hunden durch das Tierschutzgesetz verboten. Hunde brauchen diese Körperteile zur Kommunikation. Auch das Ausstellen von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und kupiert wurden, ist in Österreich nicht mehr zulässig.

Alle Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren dienen, sind verboten.

Seit 2012 ist auch der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von kupierten Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren wurden, verboten. Das Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland, um sie dort kupieren zu lassen, ist ebenfalls verboten. Damit begegnete man der Problematik, dass Hunde von Züchtern nur darum ins Ausland verbracht werden, um dann als kupierte Tiere wieder nach Österreich importiert zu werden.

Achtung Ausnahme: Davon nicht betroffen ist eine spätere Vermittlung von ausgesetzten, zurückgelassenen und entlaufenen kupierten Tieren, die in einem inländischen Tierheim untergebracht sind. Ebenso ist die Übernahme eines kupierten Tieres im Wege einer Erbschaft möglich.

Eine Übertretung dieser Vorschriften ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 EUR im Wiederholungsfall bis zum Doppelten dieses Betrages zu ahnden.


Tierschutzgesetz