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Bisphenol A und andere Bisphenole in Lebensmittelkontaktgegenständen Neue Verordnung zum Verbot der absichtlichen Verwendung von Bisphenol A und anderen Bisphenolen in Lebensmittelkontaktgegenständen

Bisphenole, insbesondere Bisphenol A (BPA) wurden bisher in vielen Materialien und Gegenständen verwendet, die dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen.

Die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat BPA in der Vergangenheit wiederholt bewertet. In Ihrer abschließenden Bewertung vom 19. April 2023 kam die EFSA zum Schluss, dass Bisphenol A in Lebensmitteln ein Gesundheitsrisiko darstellt.

Auf Basis dieser EFSA Bewertung von BPA vom 19. April 2023 erfolgte die Konsultationen der betroffenen Kreise wie Stakeholder, Industrie, NGOs, Verbraucher:innen (mehr zum Consultation process). Weiters folgte eine Beratung im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel. Ende 2024 hat die europäische Kommission schließlich eine Verordnung erlassen, mit der die absichtliche Verwendung von BPA und anderen Bisphenolen bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien verboten wird. Die Verordnung (EU) 2024/3190 wurde am 31. Dezember 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Wesentliche Inhalte der Verordnung

Verbot von Bisphenol A

  • Die absichtliche Verwendung von Bisphenol A ist zukünftig untersagt. Dies gilt für die Herstellung von allen Lebensmittelkontaktmaterialien wie Kunststoffen, Lacken, Beschichtungen, Ionenaustauscherharzen, Gummi, Druckfarben, Silikonen und Klebstoffen
  • Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die aus anderen Bisphenolen oder Bisphenolderivaten (z. B. BADGE) hergestellt werden, dürfen kein Bisphenol A enthalten

 Ausnahmen vom generellen Verwendungsverbot

  • Vom Verbot ausgenommen sind Beschichtungen großer Lagerbehälter mit einem Fassungsvolumen > 1000 Liter sowie Polysulfonmembranfilter zur Klärung von Fruchtsäften oder zur Entalkoholisierung von Bier und Wein. Für diese Materialien und Anwendungen sind derzeit keine Alternativen verfügbar und die Freisetzung von Bisphenol A an Lebensmittel gilt für diese Anwendungen als vernachlässigbar. 

Die Nutzung ist unter folgenden Auflagen weiterhin gestattet:

  • die Gegenstände müssen vor dem Gebrauch gereinigt werden
  • die Migration von Bisphenol A darf nicht nachweisbar sein, wobei die verwendete
    Untersuchungsmethode mindestens eine Nachweisgrenze von 1 µg/kg oder niedriger aufweisen muss. 
  • Es besteht eine Berichtspflicht für betroffene Unternehmer zum Voranschreiten der Entwicklung von Ersatzstoffen für die gestatten Ausnahmeanwendungen. Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfolgt die Berichterstattung auf freiwilliger Basis.  

Sonderregelungen für anderen Bisphenolen

  • Die Verwendung anderer Bisphenole, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1A oder 1B) oder als endokrine Disruptoren der Kategorie 1 eingestuft sind, ist für die Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien ebenfalls untersagt. Nach der Veröffentlichung einer EFSA-Leitlinie können jedoch Zulassungsanträge für spezifische Anwendungen dieser Bisphenole gestellt werden. Wird die eingereichte spezifische Anwendung von der EFSA als sicher bewertet, kann die europäische Kommission weitere Ausnahmen vom allgemeinen Verbot gewähren.  

Übergangsfristen bis zur vollständigen Wirksamkeit der Verordnung 

  • Eine allgemeine Übergangsfrist gilt bis zum 20. Juli 2026. Für spezifische Anwendungsbereiche, in denen derzeit noch keine geeigneten Alternativen verfügbar sind, werden verlängerte Übergangsfristen bis zum 20. Januar 2028 gewährt. Dies soll eine fachgerechte und vor allem sichere Umstellung der Herstellung von betroffenen Lebensmittelkontaktmaterialien gewährleisten.
  • Die verlängerten Übergangsfristen gelten für die Herstellung von Einwegkonservendosen für Obst und Gemüse, Fischereierzeugnissen sowie außenbeschichtete Metallverpackungen.
  • Das Inverkehrbringen der nicht befüllten Dosen ist bis zum Ablauf der Übergangsfrist gestattet. Danach kann die Befüllung für weitere 12 Monate erfolgen, gefolgt von einem anschließenden Abverkauf der befüllten Produkte.
  • Für Gegenstände, die in der gewerblichen Lebensmittelherstellung genutzt werden, gilt ebenfalls die verlängerte Übergangsfrist für das erstmalige Inverkehrbringen und dürfen bis zum 20. Januar 2029 für den Verkauf am Markt verbleiben. Ihre Verwendung bleibt anschließend bis zum Verlust der Funktionalität gestattet, um einen Austausch von Gegenständen in bereits installierten Produktionsanlagen und verwendeter Geräte zu vermeiden.

Die Regelung stellt sicher, dass gesundheitliche Risiken durch Bisphenol A minimiert werden, während gleichzeitig genügend Zeit für eine sichere und sachgerechte Umstellung der Produktion gegeben wird.

 EFSA Risikobewertung 2015 und 2023

Im Jahr 2015 veröffentlichte die EFSA eine Stellungnahme, in der sie eine vorläufige akzeptable tägliche Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake, TDI) von 4 Mikrogramm pro Kilogramm Körpergewicht und Tag festlegte. Diese Einstufung war vorläufig, da zu diesem Zeitpunkt u.a. noch weitere Studienergebnisse ausstanden.

Nach einem weiteren Mandat der Europäischen Kommission veröffentlichte die EFSA am 19. April 2023 ihre abschließende Bewertung zu Bisphenol A. Unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde darin eine deutlich niedrigere akzeptable tägliche Aufnahmemenge von 2 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet – ein Wert, der etwa 20.000-mal unter dem vorläufigen TDI von 2015 liegt.

Verordnungen ab 2011

BPA stand seit Jahren in der Kritik, da es als hormonähnliche Substanz wirkt und gesundheitliche Risiken bergen kann. Daher wurden in der Vergangenheit bereits verschiedene gesetzliche Regelungen für Bisphenol A eingeführt um den gesundheitlichen Schutz der Verbraucher sicherzustellen: 

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 untersagt die Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen sowie in auslaufsicheren Trinkgefäßen aus Polycarbonat, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder entwickelt wurden.

2018 wurde die Verwendung von BPA durch Einführung eines spezifischen Migrationsgrenzwertes für Beschichtungen und Lacke für Lebensmittelkontaktmaterialien (z.B. Konservendosen), die unter Anwendung von BPA hergestellt werden, weiter eingeschränkt (Verordnung (EU) 2018/213). Weiters wurde der Übergang von BPA aus beschichteten und lackierten Lebensmittelkontaktmaterialien, die spezifisch für bestimmte Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (gem. Verordnung (EU) Nr. 609/2013) bestimmt sind, verboten.

Europäische Kommission 

AGES

Gesundheit.gv.at