Inhalt
Tierschutzgesetz
Aktuelles zum Tierschutzgesetz
Novelle der Hundeausbildungsverordnung
Die Hundeausbildungsverordnung wurde novelliert und umfasst nun ein Verbot der Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung). Mit umfasst sind auch sonstige vergleichbare Ausbildungen und sportlichen Aktivitäten, die gegen den Menschen oder gegen den Menschen getragene Gegenstände (z.B. Schutzärmel oder Schutzanzug) gerichtetes Angriffstraining oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining beinhalten. Weitere Informationen.
Rechtsmittel gegen Tierschutzbescheide und -erkenntnisse
In Tierschutzangelegenheiten hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das Recht, gegen Bescheide der Behörde Beschwerde und gegen Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte Revision zu erheben (Parteistellung). Damit dieses Recht entsprechend gewahrt werden kann, sind Bescheide und Erkenntnisse in Tierschutzangelegenheiten dem Ressort zu übermitteln Hierfür steht das Postfach veterinaerrecht@gesundheitsministerium.gv.at zur Verfügung.
Allgemeines zum Tierschutzgesetz
Bis zum 31.12.2004 war der Tierschutz Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es gab in Österreich 10 verschiedene Landestierschutzgesetze (Salzburg hatte 2 Tierschutzgesetze). Die sehr unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Ländern nährten den Wunsch nach einem einheitlichen Gesetz. Nach einem Volksbegehren im Jahr 1996 mit ca. 500.000 Unterschriften folgte 2003 das Bekenntnis des Nationalrates zu einer bundesweiten Regelung. Im Jahr 2005 trat dann das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz in Kraft. Es gelten nunmehr in allen Bundesländern einheitliche Bestimmungen.
Achtung: Für die Gesetzgebung ist der Bund zuständig, die Vollziehung ist jedoch ausschließlich Angelegenheit der Länder!
Aufbau und Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes
Zielsetzung des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere. Dabei geht es um das Tier an sich, egal, ob es sich gerade in der Obhut des Menschen befindet oder nicht. Wohlbefinden ist dann gegeben, wenn das Tier keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleidet. Bund, Länder und Gemeinden sind dazu verpflichtet, in der Öffentlichkeit ein Verständnis für den Tierschutz, insbesondere bei der Jugend, zu erwecken und dieses zu vertiefen.
Am Beginn des Tierschutzgesetzes steht ein allgemeiner Teil (1. Hauptstück), in dem der Anwendungsbereich geregelt wird. Dieses Gesetz ist nicht bei Tierversuchen anzuwenden, da hierfür das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig ist. Tiere, die zur Ausübung der Jagd und Fischerei eingesetzt werden, fallen ebenso nicht in den Wirkungsbereich dieses Gesetzes, hier fällt die Kompetenz an die Bundesländer. Außerhalb der eigentlichen Ausübung der Jagd und Fischerei sind für diese Tiere die Haltungsbedingungen nach dem Tierschutzgesetz und den dazugehörigen Verordnungen jedoch zu erfüllen. Im Weiteren werden wichtige Begriffe erläutert. Zentral sind in diesem Teilauch das Tötungsverbot, das Verbot der Tierquälerei und das Verbot von Eingriffen an Tieren.
Im zweiten Hauptstück geht es um die Tierhaltung, insbesondere um Anforderungen an die Halterin oder den Halter, die Versorgung der Tiere und die richtige Haltung von Tieren. Weiters finden sich hier besondere Bestimmungen wie die Chippflicht für Hunde und Zuchtkatzen, die Haltung von Tieren in Zoos, in Tierheimen, bei sonstigen Veranstaltungen, aber auch die Haltung von Wildtieren, das Vorgehen bei Auffindung von entlaufenen, ausgesetzten, zurückgelassenen oder behördlich abgenommen Tieren und auch über die Schlachtung oder Tötung von Tieren.
Im dritten Teil geht es um die Regelung der Vollziehung, also im Speziellen darum, welche Behörden wie einschreiten können. Im abschließenden vierten Hauptteil sind Straf- und Schlussbestimmungen verankert. Bei Nichteinhalten der gesetzlichen Bestimmungen sind im Tierschutzgesetz, im Tiertransportgesetz und in den veterinärrechtlichen Bestimmungen hohe Geldstrafen und auch Tierhalteverbote vorgesehen.
Nicht zu den Angelegenheiten des Tierschutzes gehören:
- Regelungen, welche die Erhaltung wildlebender Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Artenschutz) betreffen.
- Regelungen zum Schutz des Menschen vor Tieren.
Das Wohlbefinden eines Tieres kommt in der Befriedigung seiner Bedürfnisse und der Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst zum Ausdruck. Bund, Länder und Gemeinden sind dazu verpflichtet, in der Öffentlichkeit ein Verständnis für den Tierschutz, insbesondere bei der Jugend, zu erwecken und dieses zu vertiefen.
Bisherige Novellen und Verordnungen zum Tierschutzgesetz
Novelle des Tierschutzgesetzes
Mit der Novelle des TschG, die am 04.07.2024 beschlossen wurde, konnten zahlreiche Verbesserungen für Heimtiere erzielt werden. Die Eckpunkte der Novelle sind die Einrichtung einer wissenschaftlichen Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots, die Schaffung einer klaren Verantwortung für Züchter:innen für die von ihnen gehaltenen Tiere sowie die Einführung eines Sachkundenachweises. Weitere Informationen finden Sie hier.
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung TSch-SV
Die am 29.06.2018 veröffentlichte Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung regelt die Haltung von Tieren in Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen bzw. Gnadenhöfen sowie die Haltung im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten. „Sonderhaltungen“ im Sinne der Verordnung sind somit alle Haltungen von Tieren, die nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken oder dem privaten Interesse am gehaltenen Tier dienen, einer Bewilligung bedürfen und keinen anderen Regelungen unterliegen (zB Zoo).
Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit betrifft Zoofachhandlungen und vergleichbare Einrichtungen.
Erläuterung zur Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
FAQs zur Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Die Entstehung des Tierschutzgesetzes
- 1996: Das Volksbegehren zur Schaffung eines Bundes-Tierschutzgesetzes wurde von 459.096 Personen unterzeichnet.
- 2003: Im Jänner 2003 erfolgte das Bekenntnis aller vier im Nationalrat vertretenen Parteien zu einer bundesweiten Regelung.
- 2004: Am 28. September 2004 wurde das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz (BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2) kundgemacht.
- 2005: Das Tierschutzgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Seither gelten in allen Bundesländern einheitliche Bestimmungen.
- 2007: Seit März 2007 sind auch die Agenden für Angelegenheiten des Schutzes von Tieren beim Transport im Bundesministerium für Gesundheit angesiedelt. Zuvor war das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
- 2017: Seit der Einführung des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes in Österreich hat sich die gesellschaftspolitische Bedeutung des Themas - insbesondere im Nutztierbereich - weiterentwickelt, sodass einzelne Regelungen der neuen Auffassung anzupassen waren. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2017 erfolgte eine umfangreiche Novelle des Tierschutzgesetzes. Folgende Zielsetzungen wären dabei hervorzuheben:
- Klarstellung, dass im Nutztierbereich auch eine Regelung möglich ist, bei der zwar die notwendige Betäubung durch den Tierarzt erfolgt, der Eingriff selbst aber durch eine sachkundige Person vorgenommen wird;
- Klare Regelung der Rechtspersönlichkeit der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und Schaffung der Möglichkeit ihr weitere Aufgaben zu übertragen (zB Kontaktstelle für Tierschutz bei der Schlachtung und Tierschutz beim Transport; Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten, Abhaltung von Fachveranstaltungen etc.);
- Verbesserung der Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen durch Möglichkeit der Revisionserhebung beim Verwaltungsgerichtshof und Akteneinsicht bei den Strafgerichten in Tierschutzvergehen;
- Klarstellung, dass der rechtmäßige Einsatz von Diensthunden und die erforderliche Ausbildung dazu keine Tierquälerei darstellen;
- Klarstellung, dass das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Ausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst- oder Begleithund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten dürfen keine verbotene Anbindehaltung ist;
- Einführung der verpflichtenden Kennzeichnung von Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt zur Identifizierung von Zuchtkatzen;
- Klarstellung, dass gemäß §31 Abs. 1 nicht nur gewerbliche, sondern alle wirtschaftlichen Tierhaltungen einer Bewilligung bedürfen;
- Klare Regelungen zum Verfall (§§ 37, 39 und 40) im Sinne eines praktikableren Vollzugs sowie weitere – u.a. der Tierschutzrat oder seinen Arbeitsgruppen angeregten - Änderungen, die der Klarstellung dienen.
Eine weitere Novellierung erfolgte durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2017, wodurch das öffentliche Feilbieten von Tieren im Fall der Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, gestattet wurde. Dabei ist nachzuweisen, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
Tierschutzgesetz und Verordnungen zum Tierschutzgesetz (TSchG)
Ausgangsbasis für das Tierschutzgesetz bildeten das geltende Tierschutzrecht der Länder:
- 10 Landestierschutzgesetze und zahlreiche Landestierschutzverordnungen
- eine zwischen den Ländern abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft
- eine zwischen den Ländern abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich)
- EU-Bestimmungen
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV (RIS)
Erläuterung zur Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (RIS)
Erläuterung zur Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Fachstelle-/Haltungssystemeverordnung (FstH VO)
Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007)
Tiertransport-Ausbildungsverordnung (TT-Ausb VO)
Bundesgesetz über Produkte, deren Ein-und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist (Ein- und Ausfuhrverbot)
Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes (Durchf.-Tsch-EU)
Verordnung zur Ausnahme von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG)
1. Tierhaltungsverordnung (1. THV)
2. Tierhaltungsverordnung (2. THV)
Tierheim-Verordnung (THV)
Tierschutz-Kontrollverordnung (TSchKV)
Tierschutz-Schlachtverordnung (TSch-Schlacht-V)
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (TSch-Veranst-V)
Tierschutz-Zirkusverordnung (TSch-ZirkV)
Zoo-Verordnung (ZooV)
Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-Ausb-V)
Hundeausbildungsverordnung
Tierschutzrat-Geschäftsordnung (TSR-GO)
Tierschutzberichte an den Nationalrat
Europaratsempfehlungen zur Nutztierhaltung
17.03.2025