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Maul- und Klauenseuche (MKS) Foot and mouth disease (FMD); empfängliche Tier sind  Rinder, Büffel, Schweine, Ziegen, Schafe und andere Paarhufer

Informationen zur Krankheit, zur aktuellen Lage, gesetzliche Grundlagen, behördliche Maßnahmen, Biosicherheit auch in Form von Videos, als Podcast, Merkblätter etc. speziell für betroffene Unternehmer, Betriebe, Tierärzt:innen, Jäger:innen, Schlachthofbetreiber:innen, Bürgermeister:innen, Transporteure und interessierte Bürger:innen. 

Aktuelles

Das Seuchengeschehen beschränkt sich auf das Grenzgebiet zwischen der Slowakei und Ungarn und betrifft bisher nur Rinderbetriebe. Die Eintrittsursache ist nicht restlos geklärt, aber es wird sowohl in Ungarn als auch der Slowakischen Republik von  menschlichen  Verschulden ausgegangen. Beide Länder überwachen auch Gebiete außerhalb der Sperrzonen und konnten bislang eine Übertragung auf Wildtiere ausschließen.

Am 04.04.2025 meldete die Slowakische Republik einen weiteren MKS-Fall. Am 02.04.2025 meldete Ungarn zwei weitere MKS-Fälle. Österreich ist hier nicht von einer Überwachungszone betroffen.

Sowohl der MKS-Fall in der Slowakei vom 31.3.2025 als auch der MKS-Fall in Ungarn vom 26.3.2025 liegt in unmittelbarer Grenznähe, deshalb reichen diese beiden (gemäß EU Recht einzurichtenden) Überwachungszonen auf österreichisches Staatsgebiet. 

Die weitere Sperrzone, die als vorbeugende Maßnahme am 26.3.2025 in einigen grenznahen Gemeinden in Österreich eingerichtet wurde, muss aufgrund der neuen Fälle nicht angepasst werden.

Innerhalb der in Österreich eingerichteten Zonen sind ergänzende Biosicherheitsmaßnahmen verpflichtend einzuhalten. Österreich setzt umfangreiche Sofortmaßnahmen in Kraft um eine Einschleppung zu verhindern und eine Früherkennung zu gewährleisten.

Das BMASGPK ersucht alle Halter:innen empfänglicher Tierarten auch außerhalb der Zonen weiterhin eindringlich darum, penibel auf allgemeine Biosicherheitsmaßnahmen zu achten (saubere Stallkleidung, Quarantäne, Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, Zutritt für Betriebsfremde zu Stallhaltungen verhindern, etc.) und diese aufgrund der angespannten Lage in unseren Nachbarländern zu erhöhen!      

In Österreich ist bisher kein MKS Fall aufgetreten. Für Menschen sowie andere Tiere als Klauentiere stellt das Virus keine Gefahr dar!

Aktuelle Lage in den Nachbarländern

Slowakei: Seit dem 04.04.2025 wurden in der Slowakei keine weiteren Fälle gemeldet.

Am 04.04.2025 bestätigte die Slowakei einen sechsten Ausbruch, Österreich ist hier von keiner Zone betroffen.

Der Fall vom 31.03.2025 lag außerhalb der bereits bestehenden Überwachungszone. Betroffen ist ein Milchrinderbetrieb mit ca. 3000 Tieren. Die 10km Überwachungszone ragt minimal auf das österreichische Staatsgebiet. In der Zone befinden sich auf österreichischer Seite keine tierhaltenden Betriebe. Zuvor gab es Ausbrüche am 21.03.2025 im Süden des Landes. Hier waren drei Rinderbetriebe mit insgesamt ca. 2700 Tieren betroffen. Am 25.03.2025 wurde ein weiterer Ausbruch auf einem Rinderbetrieb innerhalb der bestehenden Überwachungszone gemeldet.

Karte MKS Ausbrüche SK MKS Schutz- und Überwachungszonen in der Slowakei. Stand 07.04.2025 Bild vergrößern

Seitens der slowakischen Behörden wurden umfangreiche Maßnahmen gesetzt sowie eine weitere Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet, in welchen alle Tierhaltungsbetriebe behördlich kontrolliert werden. Die empfänglichen Tiere in den Schutzzonen werden gekeult und die Tierkörper und Produkte seuchensicher entsorgt.

Aufgrund der Größe der Betriebe hat die Slowakei um internationale Unterstützung ersucht. Um die Virusausscheidung zu senken, werden seitens der slowakischen Veterinärbehörden auf den Ausbruchsbetrieben auch Suppressivimpfungen durchgeführt, wobei diese Maßnahme nur dazu dient, die Virusausscheidung zu minimieren - geimpfte Tiere sowie deren Produkte dürfen nicht gehandelt werden. Diese Maßnahmen wurden mittlerweile abgeschlossen.

Maßnahmen in der Slowakei:

Im gesamten slowakischen Hoheitsgebiet gelten umfassende Maßnahmen zur Eindämmung der Maul- und Klauenseuche (MKS). Bei Verdachtsfällen erfolgt eine Probenahme sowie eine klinische Untersuchung der Tiere, die durch entsprechende Begleitdokumente nachgewiesen werden muss. Der Zutritt zu landwirtschaftlichen Betrieben ist Unbefugten streng untersagt, und es gelten erweiterte Biosicherheitsmaßnahmen. Darüber hinaus wurden alle Einrichtungen, in denen Tiere öffentlich zur Schau gestellt werden – einschließlich Zoos und Zirkusse – geschlossen. Sämtliche Massenveranstaltungen, Märkte, Ausstellungen und Versammlungen mit empfänglichen Tierarten sind im gesamten Land verboten.

Landesweit wurden alle Halter von empfänglichen Tieren angewiesen, die Biosicherheitsmaßnahmen zu verstärken und vor Betreten der Stallungen Reinigung- und Desinfektionsmaßnahmen zu setzen. Nähere Informationen der slowakischen Veterinärbehörden zum Ausbruch finden sich hier (Präsentation in englischer Sprache vom 11. April 2025).

Ungarn: Seit dem 02.04.2025 wurden in Ungarn keine weiteren Fälle gemeldet.

Am 02.04.2025 meldete Ungarn zwei weitere MKS Fälle, Österreich ist nicht von einer Überwachungszone betroffen.

Am 26.03.2025 meldeten die ungarischen Behörden einen Ausbruch auf einem Rinderbetrieb mit ca. 3000 Tieren nur wenige Kilometer von der österreichischen Staatsgrenze entfernt (Nähe von Hegyeshalom). Seitens der ungarischen Veterinärbehörden werden auf dem aktuellen Ausbruchsbetrieb und in dessen Umgebung umfangreiche Maßnahmen (Keulung, Reinigung und Desinfektion, Erhebung und Kontrolle der Kontaktbetriebe, Beschränkung des Tierverkehrs, Suppressivimpfungen am Ausbruchsbetrieb) gesetzt. Die einzurichtenden Zonen betreffen auch österreichisches Staatsgebiet.

MKS Zonen Ungarn MKS Schutz- und Überwachungszone in Ungarn Stand 02.04.2025 Bild vergrößern

Bereits am 07.03.2025 wurde im Norden des Landes ein Ausbruch auf einem Rinderbetrieb gemeldet (Nähe von Győr). Die Keulungsmaßnahmen auf diesem Betrieb und dessen Teilbetrieb in unmittelbarer Nähe und auch die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sind abgeschlossen.

Schutz- und eine Überwachungszone wurden eingerichtet und sind in Kraft, die Überwachungszone reicht auch auf das Staatsgebiet der Slowakei. Lebende Tiere und Produkte von empfänglichen Tieren dürfen die Zonen nicht verlassen! Die Tiere des Ausbruchsbetriebes sowie eines, zu diesem Betrieb gehörenden Teilbetriebes in der Schutzzone, wurden gekeult. Alle Betriebe in den Zonen wurden kontrolliert und beprobt, sowie alle direkten und indirekten Kontakte erhoben.

Maßnahmen in Ungarn:

In Ungarn wurden im Rahmen der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS) umfassende Maßnahmen sowohl in den Sperrzonen als auch landesweit eingeführt. Die Durchfuhr von empfänglichen Tierarten durch die Sperrzonen ist generell verboten. Zusätzlich wurden Desinfektionsmatten an Autobahnausfahrten, Grenzübergängen und Zufahrten zu betroffenen Betrieben installiert und müssen regelmäßig gewartet werden. Die Jagd auf empfängliche Wildtiere in den Sperrzonen ist verboten. Landesweit sind Tiermärkte und Veranstaltungen mit Tieren untersagt. Zudem ist der Zugang für Besucher zu bestimmten Bereichen von Nationalparks, in denen ungarische Nutztierrassen gehalten werden, eingeschränkt worden.

Nähere Informationen der ungarischen Veterinärbehörden zum Ausbruch finden sich hier (Präsentation in englischer Sprache vom 11. April 2025).

Derzeit besteht kein Hinweis darauf, dass die Seuche nach Österreich eingeschleppt wurde.

Risikominimierende Maßnahmen in Österreich - (MKS-SofortmaßnahmenVO)

Nach umfangreichen Analysen und Diskussionen auf europäischer Ebene zwischen der Europäischen Kommission und den CVOs (Chief Veterinary Officer) der von MKS Ausbrüchen betroffenen Mitgliedsstaaten Ungarn und der Republik Slowakei sowie dem österreichischen CVO wurde die MKS-Lage neu bewertet. Eine Grundlage dazu sind umfangreiche Berichte von Ungarn und der Republik Slowakei hinsichtlich der in diesen betroffenen Ländern gesetzten strengen Maßnahmen gegen eine MKS Verbreitung. Dazu zählen Verbringungsverbote aus der Sperrzone in Ungarn und der Slowakischen Republik. Es wurden auch Daten zu laufenden Überwachungsprogrammen sowohl in der Sperrzone aber auch außerhalb der Sperrzone vorgelegt.

Mit der Novelle der MKS-Sofortmaßnahmenverordnung setzt Österreich nun geltendes EU Recht um. Alle Maßnahmen in der Verordnung beziehen sich nun nur noch auf die Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn und der Slowakischen Republik und nicht wie bisher auf das gesamte Staatsgebiet dieser beiden MKS-betroffenen Ländern.

Ein wesentlicher Punkt dieser Änderung zielt auch darauf ab, dass bei einem möglichen MKS Ausbruch in Österreich auch hier nur die allfälligen Sperrzonen in Österreich von Handelsrestriktionen betroffen sind und nicht das gesamte Staatsgebiet.

Das bedeutet im Falle eines MKS Ausbruch in einem östlichen Bundesland beziehen sich innergemeinschaftlichen Beschränkungen bei der Verbringung nur auf die dann gezogenen Sperrzonen rund um einen Ausbruchsbetrieb. Wäre also ein östliches Bundesland von MKS betroffen könnten lt. EU Recht alle anderen Regionen weiterhin handeln (z.B. kann der Vorarlberger Bergkäse weiterhin ohne Einschränkungen verbracht werden, wenn ein MKS-Ausbruch im östlichen Burgenland auftritt).

Ab Montag, den 14. April 2025, ist bis auf Weiteres gemäß Novelle der MKS-Sofortmaßnahmenverordnung (Änderungen siehe  BGBl. II Nr. 66/2025 (Link zur konsolidierten VO folgt, sobald diese im RIS online ist) die Einfuhr von folgenden Tieren und Produkten aus den Sperrzonen von Ungarn und der Slowakischen Republik (rund um die MKS Ausbruchsbetriebe in Ungarn und der Slowakei untersagt: 

  1. lebende, empfängliche Tiere
  2. frisches Fleisch von gehaltenen und wild lebenden empfänglichen Tieren
  3. Rohmilch und Kolostrum von empfänglichen Tieren
  4. Nebenprodukte der Schlachtung von gehaltenen und wild lebenden empfänglichen Tieren
  5. tierische Nebenprodukte (insbesondere Gülle und Mist) von empfänglichen Tieren
  6. Jagdtrophäen
  7. Wild in der Decke von empfänglichen Tieren
  8. erlegtes Wild empfänglicher Arten
  9. Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den (im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672) genannten Gebieten geerntet wurden.

Weiterhin erlaubt ist der Transit durch Österreich (Bestimmungsort außerhalb AT).

Folgende Erzeugnisse sind von den Verboten ausgenommen:

Es sind all jene Erzeugnisse/Lebensmittel ausgenommen, die einer geeigneten Behandlung unterzogen worden sind, bei welcher der Erreger (das MKS-Virus) eliminiert wurde. Dabei handelt es sich im engeren Sinne um verarbeitete tierische Produkte/Lebensmittel wie exemplarisch unten aufgelistet zB.:

  • alle gekochten Fleischprodukte (zB. Osterschinken)
  • pasteurisierte Milcherzeugnisse (zB. past. Vollmilch verpackt)

Nicht unter die Ausnahmen fallen somit alle Erzeugnisse, die zwar selbst keine frische Rohware wie frisches Fleisch oder Rohmilch mehr darstellen aber auch nicht ausreichend behandelt wurden, um das MKS Virus zu eliminieren. Wie etwa nicht verzehrsfähige Fleischzubereitung (zB. gekühlte oder gefrorene Kebab Spieße für den Einzelhandel) oder nicht ausreichend erhitzte Erzeugnisse aus Rohmilch (zB. Frischkäse). 

Das Einfuhrverbot von Tieren und Produkten aus den Sperrzonen von Ungarn und der Slowakischen Republik betrifft folgende Gebiete lt. Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/672

Zum Vergrößern auf das Bild klicken

(EU) 2025/696 Anhang Durchführungsbeschluss (EU) 2025/696 der Kommission Bild vergrößern

Maßnahmen an der Grenze - Veterinärbehördliche GrenzüberwachungsVO

Die Organe der Behörde wurden ermächtigt Fahrzeuge, welche die Grenze zu Ungarn und der Slowakischen Republik passieren anzuhalten und einer Reinigung und Desinfektion zu unterziehen. Umgesetzt wird dies in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, dem Bundesministerium für Inneres, (zur VO des BMI) und den lokalen Behörden. 

Auf Basis der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung unterstützt die Exekutive die Veterinärbehörden in Grenznähe bei der vermehrten Durchführung von Kontrollen.  Dabei steht die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorgaben im Fokus, um illegale Sendungen aus dem Verkehr zu ziehen. Auf grenznahen Rastplätzen und am internationalen Busbahnhof in Wien werden Informationen für Reisende auf Infoscreens dargestellt. 

Mit 26.3.2024 wurde (aufgrund des grenznahen Ausbruchs in Ungarn) eine auf österreichisches Staatsgebiet reichende Sperrzone eingerichtet, innerhalb derer zusätzliche Vorgaben einzuhalten sind. Siehe Kapitel Schutz- und Überwachungszonen  

Betriffserkärung lt. EU Recht

Welche Zonen gibt es und was bedeuten sie?

Aufgrund von MKS Ausbrüchen werden lt. EU Recht sogenannte Schutz- und Überwachungszonen sowie im Bedarfsfalle auch eine weitere Sperrzone gezogen. Diese drei Gebiete werden unter dem Begriff Sperrzone zusammengefasst, auch wenn in jeder einzelnen Zone andere Maßnahmen gelten können. Die Zonen werden mittels Kundmachung in den Amtlichen Veterinär- und Verbrauchernachrichten im RIS (Link zur Suchmaske) veröffentlicht.

Was ist eine Schutzzone?

Eine Schutzzone ist eine Zone mit einem Umkreis von mindestens 3 km um den Ausbruch. Hier werden bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen, um die Ausbreitung zu verhindern. Die Zone kann rund sein oder an Katastralgemeindegrenzen angepasst werden. Die Schutzzone bleibt mindestens 21 Tage ab der vorläufigen Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebes aufrecht. 

Vor der Aufhebung der Maßnahmen muss die vorläufige Reinigung und Desinfektion in den verseuchten Betrieben durchgeführt worden sein. Die klinische Untersuchung in allen Betrieben muss jeweils einen Negativbefund aufweisen. Nach Aufhebung der Schutzzone gelten in diesem Gebiet die Maßnahmen der Überwachungszone.

Was ist eine Überwachungszone?

Eine Überwachungszone ist eine Zone mit einem Umkreis von mindestens 10 km um den Ausbruch. Auch hier werden bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen, um die Ausbreitung zu verhindern. Die Zone kann rund sein oder an Katastralgemeindegrenzen angepasst werden. Die Überwachungszone bleibt mindestens 30 Tage aufrecht. 

Vor der Aufhebung der Maßnahmen muss die endgültige Reinigung und Desinfektion in den verseuchten Betrieben durchgeführt worden sein. Die klinische Untersuchung in allen Betrieben muss jeweils einen Negativbefund aufweisen.

Was ist eine weitere Sperrzone?

Um das Risiko weiterer Ausbrüche zu minimieren kann es erforderlich sein, weitere Sperrzonen einzurichten. Mit dieser Sperrzone werden häufig riskante Korridore geschlossen. Die Grenzen dieser erweiterten Sperrzone folgen häufig geologischen Gegebenheiten, Bezirks- und Gemeindegrenzen, natürliche oder künstliche Barrieren (Flüsse, Straßen etc.) aber auch Gebieten mit hoher Tierdichte. 

Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung weitere Maßnahmen in den weiteren Sperrzonen anordnen.

Alle Zonen werden in Abstimmung mit betroffenen Bundesländern errichtet.

Maßnahmen in Österreich - MKS-BekämpfungsVO

Basierende auf der Verordnung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche sind aufgrund grenznahmer MKS-Ausbrüche in Ungarn und der Slowakei auch in Österreich Sperrzonen mittels Kundmachung vom 31.03.2025 eingerichtet. Die weitere Sperrzone bleibt unverändert. 

Aktuelle Schutz- und Überwachungszonen

MKS Zonen Maul- und Klauenseuche Stand 31.03.2025 Bild vergrößern

Schutzzone

Derzeit gibt es keine Schutzzone in Österreich.  

Überwachungszone

Aufgrund des grenznahen Ausbruches in Ungarn reicht die eingerichtete Überwachungszone auch auf österreichisches Staatsgebiet. Angesichts der unklaren Situation, wurde die Entscheidung getroffen, die Überwachungszone auszudehnen. In dieser werden Betriebe mit empfänglichen Tieren behördlich kontrolliert und Tiere stichprobenartig beprobt.

In der Überwachungszone gelten folgende Einschränkungen:  

Betriebe mit empfänglichen Tieren:

  • treffen Vorkehrungen, um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern
  • melden Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge umgehend der Veterinärbehörde 
  • ergreifen Maßnahmen, um eine Übertragung der Krankheit durch Personen bestmöglich zu vermeiden (Biosicherheit, Reduktion der Personenanzahl, die in direkten Kontakt mit empfänglichen Tieren kommen)
  • führen Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen

Es gelten folgende Einschränkungen beim Handel:    

  • lebende Tiere dürfen nicht aus der Zone hinaus und nicht in die Zone hinein verbracht werden
  • Transporte lebender, empfänglicher Tiere in der Zone sind untersagt
  • Tierkörper, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Nebenprodukte, Rohmilch und Milcherzeugnisse empfänglicher Tiere dürfen nur nach behördlicher Genehmigung aus der Zone verbracht werden
  • Einschränkungen bei der künstlichen Besamung empfänglicher Tiere sowie beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen

Darüber hinaus gelten in der Überwachungszone folgende Vorgaben:

  • Messen, Märkte und Tierschauen mit empfänglichen Tieren sind untersagt
  • generelles Jagdverbot (alle Tiere)
  • Meldepflicht für tot aufgefundenes Wild empfänglicher Arten an die Bezirksverwaltungsbehörde. Das weitere Vorgehen liegt im Ermessen der Behörde.

Der rechtsverbindliche Wortlaut, sowie Detailbestimmungen zur Behandlung tierischer Produkte, um deren Verbringung zu ermöglichen sind der Verordnung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zu entnehmen.  

Weitere Sperrzonen

Als risikominimierende Maßnahme wurde in einigen Grenzbezirken in Niederösterreich und dem Burgenland eine weitere Sperrzone eingerichtet, in welcher folgende Maßnahmen gelten:

Betriebe mit empfänglichen Tieren: 

  • treffen Vorkehrungen, um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern
  • melden Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge umgehend der Veterinärbehörde 
  • ergreifen Maßnahmen, um eine Übertragung der Krankheit durch Personen bestmöglich zu vermeiden (Biosicherheit, Desinfektion von Fahrzeugen, Reduktion der Personenanzahl, die in direkten Kontakt mit empfänglichen Tieren kommen)
  • führen Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen

Es gelten nur folgende Einschränkungen im Handel:

  • Verbot der Verbringung von gehaltenen empfänglichen Tieren aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 2 nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen.

Darüber hinaus gelten in der weiteren Sperrzone folgende Vorgaben:

  • Messen, Märkte und Tierschauen mit empfänglichen Tieren sind untersagt 
  • Meldepflicht für erlegte oder tot aufgefundene empfängliche Wildtiere an die Bezirksverwaltungsbehörde.
    Das weitere Vorgehen liegt im Ermessen der Behörde.

Allgemeine Biosicherheit

In der Novelle der Verordnung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wurden Vorgaben zur Biosicherheit verankert um hervorzuheben, dass österreichische Unternehmer:innen selbstverantwortlich und auf eigenen Kosten allgemeine Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten haben.

Die Tiergesundheit Österreich ist hier eine wichtige Partnerin der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der betreuenden Tierärzteschaft. Praktische Checklisten zur Risikoabschätzung finden sich in den Biosicherheitsbroschüren des LFI welche auf der Informationsseite für Landwirt:innen auf dieser Seite verlinkt sind.

Andererseits soll der besonderen Gefährdungssituation durch die Maul- und Klauenseuche Rechnung getragen werden und zusätzliche Präventionsmaßnahmen etabliert werden, die hinsichtlich der Biosicherheit notwendig und verhältnismäßig sind. 

Insbesondere sind dabei zB Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die das Betriebsgelände befahren, von Personen, die die Stallanlagen betreten und gegebenenfalls der Ausstattungsgegenstände in den Stallräumlichkeiten gemeint. Diese sollen im Rahmen eines überprüfbaren Konzeptes durch Unternehmerinnen und Unternehmer niedergeschrieben werden. Dies erfasst auch Transportfahrzeuge, die Betriebe anfahren, auf denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden. Damit gemeint sind uA Fahrzeuge zum Transport von Futtermitteln, Molkereifahrzeuge, Viehtransporte oder auch Fahrzeuge des Maschinenringes.

Betriebe und Unternehmen

Betriebe in denen empfängliche Tiere gehalten werden haben:

  • Eine Risikoabschätzung durchzuführen. Darin sind betriebsinterne Vorkehrungen zu beschreiben um die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich zu verhindern. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
  • Aufzeichnungen über betriebsfremde Personen, die die Stallräumlichkeiten betreten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von 30 Tagen aufzubewahren und den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

Transportunternehmen

Transportunternehmer:innen haben dafür zu sorgen, dass

  • Transportmittel für die Verbringung gehaltener empfänglicher Tiere und deren Erzeugnisse sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass die Einhaltung guter Hygienebedingungen sichergesetellt ist.
  • Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden.
  • Lenker und weitere Insassen ihrer Fahrzeuge, bevor sie Betriebe mit empfänglichen Tiere betreten, geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche anwenden. (z.B. Verwendung von Einmalüberschuhen, Desinfektion der Hände etc.)

Weiters haben Transportunternehmer:innen den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten unterliegen.

Veranstalter

Verantstalter von Messen, Märkten, Tierschauen oder andere Zusammenführungen von gehaltenen empfänglichen Tieren haben

  • die Örtlichkeiten nach jeder Veranstaltung angemessen zu reinigen und zu desinfizieren.
  • geeignete Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln und Transportcontainern zur Verfügung zu stellen.
  • Ein Biosicherheitskonzepten zu erstellen in dem geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Personen, die die Örtlichkeit betreten beschrieben werden (z.B. Desinfektion von Händen und Schuhen an den Ein- und Ausgängen).
  • Das Biosicherheitskonzept ist der Behörde vorzulegen.


Behördliche Maßnahmen bei Ausbruch in einem Betrieb

Derzeit gibt es KEINE Ausbrüche auf österreichischen Betrieben!

Im Falle eines Ausbruches sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Sperre des betroffenen Betriebes
  • Keulung aller empfänglichen Tiere im betroffenen Seuchenbetrieb
  • Unschädliche Beseitigung der Tierkadaver sowie Reinigung und Desinfektion
  • Etablierung einer Schutzzone (Mindestradius 3 km um den Seuchenbetrieb) und einer Überwachungszone (Mindestradius 10 km um den Seuchenbetrieb) und Untersuchung aller Betriebe mit empfänglichen Tieren in den Zonen
  • Handelsrestriktionen

Was ist MKS

Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine hochansteckende Viruserkrankung bei Rindern, Büffeln, Schweinen, Ziegen, Schafen, Kameliden (wie z.B. Kamele, Lama und Alpaka) und anderen Paarhufern. Auch wildlebende Paarhufer wie Rehwild, Rotwild, Schwarzwild aber auch Antilopen und Giraffen, können sich infizieren. Pferde sind für MKS nicht empfänglich; eine Infektion des Menschen (bei beruflich exponierten Personen) kann gelegentlich auftreten, führt aber in der Regel nicht zu einer Erkrankung.

Die Maul- und Klauenseuche (MKS) gilt als eine der ansteckendsten Viruserkrankungen (Kategorie A) und kommt in der Türkei, im Nahen Osten und in Afrika, in vielen Ländern Asiens und in Teilen Südamerikas nach wie vor endemisch vor. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, deren Produkten (z. B. Milch, Fleisch, Samen) und Ausscheidungen oder kontaminierte, unbelebte Objekte (Schuhe, Kleidung, Transportfahrzeuge etc.). Auch eine Übertragung über die Luft ist über beträchtliche Distanzen (bis zu 60 km über Land) möglich.

Eine Behandlung erkrankter Tiere ist nicht erlaubt. Tiere auf betroffenen Betrieben müssen gekeult werden und umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. 

In Österreich ist die MKS zuletzt 1981 aufgetreten, in Deutschland handelt es sich um den ersten Ausbruch seit 1988. Im Jahr 2001 kam es zu einem großen Seuchenzug in Großbritannien mit Folgeausbrüchen in anderen europäischen Ländern. Der Schaden ging damals in die Milliarden.

Weitere Information: AGES.

Übertragung

Die Übertragung erfolgt über direkten und indirekten (z.B. über kontaminiertes Material, Futter) Kontakt. Über den Wind kann das Virus mehrere Kilometer weit verbreitet werden. Die Inkubationszeit beträgt maximal 14 Tage. In der Regel allerdings 2 bis 6 Tage. Meist ist die ganze Herde betroffen.

Symptome

Symptome beim Rind

  • Fieber mit Temperaturen zwischen 40 und 42 °C. 
  • Blasenbildung:
    • Im Maulbereich, einschließlich Lippeninnenseite, Zunge und Zahnfleisch, was zu vermehrtem Speicheln und reduzierter Futteraufnahme führt.
    • An den Klauen, insbesondere im Zwischenklauenspalt und am Kronsaum, was Lahmheit verursacht.
    • Am Euter, insbesondere an den Zitzen, was zu Schmerzen beim Melken führt. 
  • Milchrückgang
  • Allgemeine Symptome wie Schmerzen, Apathie und Bewegungsunlust welche durch Fieber und Blasenbildung ausgelöst werden 
  • Hohe Sterblichkeitsrate bei Kälbern

Symptome beim Schwein

  • Fieber: Erhöhte Körpertemperatur.
  • Depression und Inappetenz: Die Tiere wirken apathisch und zeigen verminderten Appetit.
  • Lahmheit: Aufgrund schmerzhafter Läsionen an den Füßen vermeiden die Schweine das Gehen und nehmen häufig eine sitzende Position ein.
  • Blasenbildung (Vesikel):
    • Schnauze und Zunge: Bildung von Blasen, die zu Erosionen führen können
    • Klauenbereich: Vesikel am Kronsaum und in der Zwischenklauenspalt, oft begleitet von Ablösung des Horns 

Ferkel: Bei jungen Ferkeln kann es ohne vorherige Symptome zu plötzlichen Todesfällen durch Herzmuskelentzündung (Myokarditis) kommen

Symptome beim Schaf

  • Fieber: Erhöhte Körpertemperatur, die oft unbemerkt bleibt.
  • Lahmheit: Aufgrund von schmerzhaften Bläschen (Vesikeln) an den Klauen, insbesondere im Zwischenklauenspalt und am Kronsaum.
  • Bläschenbildung:
    • Maulbereich: Vesikel auf Zunge, Zahnfleisch und Lippen, die zu Erosionen führen können
    • Klauen: Bläschen am Kronsaum, die zu Schmerzen und Lahmheit führen.
  • Milchrückgang: Bei laktierenden Tieren kann es zu einem plötzlichen Rückgang der Milchproduktion kommen.
  • Allgemeine Schwäche: Betroffene Tiere wirken apathisch und zeigen verminderten Appetit

Vorbeugung

Erkennung, Isolierung und Ausmerzung der infizierten MKS-positiven Tiere; Kontrolle des Tierverkehrs, um die Erregerverbreitung zu verhindern.

Rechtsinformation

VO (EU) 2026/429 (AHL)

DVO (EU) 2020/687

Tiergesundheitsgesetz 2024

Verordnung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-BV)

Verordnung über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich  (MKS-Sofortmaßnahmenverordnung – MKS-SMV), (Änderungen siehe  BGBl. II Nr. 66/2025 (Link zur konsolidierten VO folgt, sobald diese im RIS online ist)

 Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung (Vet-GÜV)

Kundmachung vom 31.03.2025 - Kundmachung zur Festlegung einer Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

Die in der Kundmachung vom 25.03.2025 verlautbarten Regelungen zum Umgang mit Sendungen lebender Tiere aus Ungarn und der Slowakei  bleiben formell in Kraft, kommen aber aufgrund des aktuellen Verbotes der Einbringung derzeit nicht zur Anwendung.

Informationen für Jäger:innen

Hier finden Jäger:innen wichtige Informationen zu den Einschränkungen bei der Jagd in den unterschiedlichen Zonen, Verbringungsverbote aus Slowakei und Ungarn, Informationen zur Krankheit, Probenentnahmen und zu Biosicherheitsmaßnahmen.

Informationen für Tierärzt:innen

Hier finden Tierärzt:innen wichtige Informationen zur Krankheit, Probenentnahmen und zu Biosicherheitsmaßnahmen.

Informationen für Landwirte, Bürgermeister, Viehhändler etc.

Hier finden Landwirt:innen, Viehhändler:innen, Bürgermeister:innen, etc., wichtige Informationen zur Krankheit, zu Maßnahmen, zur Weidehaltung in den Zonen und zu Biosicherheitsmaßnahmen.

Informationen zu Urlaub am Bauernhof mit Verantwortung – Biosicherheit im Tourismus

Hier finden Landwirt:innen und Touristen Informationen zur MKS, Biosicherheit und ein Plakat für Besucher:innen in vielen Sprachen.


Biosicherheit und Schulungsinformation

Poster MKS Überblick

Powerpoint Präsentation MKS Diese Präsentation stammt vom BMASGPK und darf gerne verwendet werden (für nicht kommerzielle Zwecke unter Angabe der Quellen)

Biosicherheit Rind (LKonline)

Biosicherheit Schaf und Ziege (LKonline)

Biosicherheit Schwein (LKonline) 

7 Gebote zum Schutz des Betriebes vor Maul- und Klauenseuche (MKS) (LKonline)

Podcast zur MKS

(Stand 03.04.2025)

#225 Tierseuchen im Überblick / Ulrich Herzog mit Hannes Royer Podcast vom 03.04.2025
Wer nichts weiß, muss alles essen - zum Thema MKS, HPAI, ASP, BTV, etc.

Beschreibung:

Maul- und Klauenseuche, Vogelgrippe, Afrikanische Schweinepest, Blauzungenkrankheit – Tierseuchen sorgen aktuell für Schlagzeilen. Wie groß ist die Gefahr? Wie beugt Österreich vor? Und was hat das mit unseren Lebensmitteln zu tun? Ulrich Herzog, Sektionsleiter für Konsumentenpolitik und Verbrauchergesundheit im Gesundheitsministerium, gewährt tiefe Einblicke in die aktuelle Lage und klärt über Maßnahmen für den Ernstfall auf. Mit Hannes Royer spricht er außerdem über die Eigenverantwortung in der Landwirtschaft und welche Rolle der Klimawandel dabei spielt. Hör rein, um zu erfahren, was ein Seuchenteppich ist und warum Österreich teilweise strengere Regelungen als die EU hat.

Podcast

Weitere Informationen

FAQ zur MKS

OTS weitere Maßnahmen in Österreich vom 12.04.2025

OTS weitere Maßnahmen in Österreich vom 04.04.2025

OTS zu Maßnahmen in Österreich vom 25.03.2025

Gesammeltes Informationsmaterial der EU-FMD (Englisch)

AGES

European Commission for the Control of Foot-and-Mouth Disease (FAO)

www.oie.int

EuFMD/Emergency Toolbox

Krisenplan zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Login erforderlich)

Stand: 15. April 2025