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Meldepflicht bei Tierkrankheiten und -seuchen

AHL

Als meldepflichtige Tierseuchen sind im Anhang II der VO (EU) 2016/429 gelistet:

LISTE DER SEUCHEN

Maul- und Klauenseuche
Klassische Schweinepest
Afrikanische Schweinepest
Hochpathogene Aviäre Influenza
Afrikanische Pferdepest
Infektion mit dem Rinderpest-Virus
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus
Infektion mit Brucella abortus' B. melitensis und B. suis
Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis' M. caprae und M. tuberculosis)
Infektion mit dem Tollwut-Virus
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Befall mit Echinococcus multilocularis
Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie
Milzbrand
Surra (Trypanosoma evansi)
Ebola-Virus-Infektion
Paratuberkulose
Japanische Enzephalitis
West-Nil-Fieber
Q-Fieber
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)
Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis
Bovine Virus Diarrhoe
Bovine Genitale Campylobakteriose
Trichomonadose
Enzootische Leukose der Rinder
Pockenseuche der Schafe und Ziegen
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer
Lungenseuche der Ziegen
Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis)
Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)
Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis
Ansteckende Blutarmut der Einhufer
Beschälseuche
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
Ansteckende Pferdemetritis
Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit
Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine
Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis)
Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae
Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza
Chlamydiose der Vögel
Befall mit Varroa spp. (Varroose)
Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer)
Amerikanische Faulbrut
Befall mit Tropilaelaps spp.
Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans
Epizootische Hämatopoetische Nekrose
Virale Hämorrhagische Septikämie
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose
Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse
Koi-Herpesvirus-Infektion
Infektion mit Microcytos mackini
Infektion mit Perkinsus marinus
Infektion mit Bonamia ostreae
Infektion mit Bonamia exitiosa
Infektion mit Marteilia refringens
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit

Tiergesundheitsgesetz (TGG) 2024

Am 01. Juli 2024 trat das Tiergesundheitsgesetz (TGG) 2024, BGBl. I Nr. 53/2024 in Kraft und ersetzt seitdem das Tierseuchengesetz RGBl. 1909/177. Mit dem TGG wurde unter anderem die Meldepflicht an die geltenden veterinärrechtlichen Bestimmungen der EU angepasst.

Unternehmerinnen und Unternehmer, Tierärztinnen und Tierärzte und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben den begründeten Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A oder den Nachweis einer solchen unverzüglich und auf dem kürzesten Wege bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden; Polizeidienststellen haben die an sie erstatteten Meldungen unverzüglich und auf kürzestem Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

Unternehmerinnen und Unternehmer, Tierärztinnen und Tierärzte und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben den begründeten Verdacht auf eine Tierseuche, bei der es sich nicht um eine Seuche der Kategorie A handelt, oder den Nachweis einer solchen so bald wie möglich der Behörde zu melden.

Unternehmerinnen, Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen haben eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung – sofern nicht im Folgenden oder in einer Verordnung anders bestimmt – einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden. Der verständigte Tierarzt bzw. die verständigte Tierärztin hat entsprechende Untersuchungen im Betrieb durchzuführen und bei Verdacht auf eine meldepflichtige Tierseuche gemäß Abs. 1 oder 2 vorzugehen. Dieser bzw. diese hat allenfalls weitere Untersuchungen, einschließlich der Probenahme zur Untersuchung im Labor vorzunehmen, wenn die Situation dies erfordert.

Andere meldepflichtige Tierseuchen 

Weiters sind aufgrund § 2 i.V.m. § 80 TGG 2024 folgende andere Tierseuchen zu melden:

Affenpocken
Ansteckende Schweinelähmung
TSE (einschließlich BSE, Scrapie)
Stomatitis vesicularis
Vesikuläre Virusseuche der Schweine
Salmonella typhimurium
Salmonella enteritidis 
Salmonella virchow 
Salmonella hadar 
Salmonella infantis 

Epidemiegesetz

Auf die Anzeigepflichten von Tierärztinnen/Tierärzte und Laboratorien nach §§ 3 Abs. 1 Z 9 und 26a des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/150 i.d.F. BGBl. I Nr. 105/2024, wird hingewiesen.

Stand 05.08.2024