Inhalt
MKS Merkblatt für Landwirt:innen, Viehändler:innen, Schlachthofpersonal, Bürgermeister:innen
Die MKS ist eine sehr leicht übertragbare Infektionskrankheit; letzter Seuchenzug in
Österreich 1976, letzte vereinzelte Fälle 1981. Erkranken können Klauentiere (Rind, Schwein,
Schaf, Ziege usw.), selten Mensch und Nichtsäuger.
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Erreger
Sehr widerstandsfähiges Virus; wird von erkrankten Tieren mit Speichel, Milch und Blasenmaterial ausgeschieden. Virus überlebt bis 15 Wochen in Futter und Abwasser, mehrere Jahre im Tiefkühlfleisch
Einschleppung und Übertragung
Gefahr der Einschleppung bei Tier‐ und Fleischimporten. Unscheinbare Verlaufsform (bes. bei Wildrindern) möglich. Direkte (von Tier zu Tier) und indirekte Übertragung (über Fleisch, Milchprodukte, Schlachtabfälle, Küchenabfälle, Dung, Gülle, Abwasser, Staub, Schmutz, Schuhwerk, Kleidung,
Nagetiere usw.).
Verlauf
Meist erkrankt ein Großteil des empfänglichen Tierbestandes (Rinder,Schweine, Schafe, Ziegen). 2 ‐ 7 Tage nach der Ansteckung kommt es zu Krankheitserscheinungen. Kennzeichen sind 1 ‐ 2 Tage Fieber, Blasenbildung (Maulschleimhaut, Zunge, Zitzen und im Klauenbereich), Hin‐ und Hertreten, Lahmheit, häufiges Liegen, Schmatzen und Speicheln. Schweine und Schafe erkranken überwiegend an den Klauen, MKS bei Ziegen unscheinbar. Selten Todesfälle (bei Jungtieren häufiger).
Zu ähnlichen Symptomen (meist jedoch ohne Blasenbildung) kommt es auch bei anderen Erkrankungen!
UNBEDINGT TIERARZT BEIZIEHEN ‐ VERENDETE TIERE MIT VERDÄCHTIGEN SYMPTOMEN NICHT OHNE DIAGNOSE ZUR TKV!!
Diagnose
Verdachtsdiagnose durch Tierarzt, sofortige Anzeige beim Bürgermeister und beim Amtstierarzt, Gehöftsperre, Seuchenabsicherung in der AGES - Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling
Maßnahmen im Seuchenfall
Sperrmaßnahmen im gesamten Sperrgebiet: alle Tiere sind am Ort ihrer Aufstallung zu belassen. Personen ist das Verlassen der Gehöfte verboten. Verbot des freien Herumlaufens von Tieren, Verbot des Tierverkehrs, tierischen Produkten (Milch, Fleisch, Eier usw.), des Ausbringens von Dünger, Streu, Gülle usw., Anbringen von Desinfektionsmatten an Gehöftzufahrten und vor Stalleingängen. Keulung der Bestände rund um Seuchenherd (getötete Tiere werden vom Staat entschädigt).
Achtung vor fahrlässiger Seuchenverbreitung!!! Staat macht den Schuldigen haftbar
Schutzmaßnahmen
- Einschränkung des Viehverkehrs: Zukauf nur in dringenden Fällen aus unbedenklichen Betrieben weitab des Sperrgebietes.
Im Sperrgebiet: jeglicher Viehverkehr verboten - Hygiene: Anlegen von Seuchenteppichen vor Hofzufahrt bzw. Stalltüre. Betriebsfremden Personen nur ausnahmsweise Zutritt gewähren bzw. betriebseigene Kleidung und Stiefel zur Verfügung stellen (im Sperrgebiet Zutritt für betriebsfremde Personen verboten)
- Keine Verfütterung von Schlacht‐ und Küchenabfällen
- Sperrgebiete nicht betreten oder befahren.
SCHUTZMASSNAHMEN BEIM TÄTOWIEREN, KENNZEICHNEN, BESAMEN UND KASTRIEREN
- Vor Betreten des Stalles Hände mit Seife waschen.
- Betriebseigene Kleidung und Stiefel verwenden
- Betriebseigene Gummihandschuhe oder Einmalhandschuhe verwenden
- Tätowierwerkzeug, Besamungskatheter und Kastrationsinstrumente udgl. In 3%iger IOSAN Lösung desinfizieren oder auskochen
SCHUTZMASSNAHMEN BEIM TIERTRANSPORT
- Transportfahrzeuge nach jedem Transport reinigen und desinfizieren.
- Einstreu in den Container verbringen.
- Desinfektionsmittel (IOSAN) mitführen.
- Bei Betreten des Stalles betriebseigene Mäntel und Stiefel verwenden.
- Bei Verlassen des Gehöftes die eigenen Stiefel reinigen und desinfizieren.
- Landwirte mögen Schlachtschweine selbst verladen!