Inhalt
Kontrollsystem BIO
Inhaltsverzeichnis
- Kontrollsystem
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsument:innenschutz (BMSGPK)
- Landeshauptleute
- Beauftragte Kontrollstellen
- Unternehmer:innen
- Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES)
- Bundesamt für Verbraucher:innengesundheit (BAVG)
- Benannte Laboratorien
- Weitere kontrollsystemrelevante Einrichtungen - Tierdatenbanken
- Mehrjähriger nationaler Kontrollplan gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625
- FAQ
Kontrollsystem
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsument:innenschutz (BMSGPK)
Das BMSGPK ist mit der zentralen Koordinierung der bio-kontrollrelevanten Angelegenheiten betraut sowie für die Koordinierung der Kontakte mit der Europäischen Kommission und mit anderen Mitgliedstaaten verantwortlich. Das BMSGPK wird dabei von der in der AGES eingerichteten Geschäftsstelle gemäß EU-QuaDG unterstützt.
Beim BMSGPK ist zur Koordinierung der Zusammenarbeit der beteiligten zuständigen Behörden und beauftragten Kontrollstellen ein Kontrollausschuss angesiedelt. Von diesem ausgearbeitete und beschlossene Vorgaben und Maßnahmenkataloge stellen die österreichweit einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) 2018/848 sicher und werden auf der vorliegenden Kommunikationsplattform veröffentlicht, soweit sie dem Kontrollzweck nicht entgegenstehen.
Publikationen des Kontrollausschusses gemäß § 5 EU-QuaDG
Kontrollrelevant ist weiters die Richtlinie „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, welche vom für bestimmte fachliche Belange zuständigen und beim BMSGPK installierten Beirat für die biologische Produktion ausgearbeitet wird. In dieser Richtlinie werden nationale Bestimmungen auf einzelne Bereiche, wie die Anwendung von Produktionsvorschriften gemäß Artikel 20 oder Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/848 oder Regelungen, die derzeit vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 ausgeschlossen sind (z. B. Arbeitsvorgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, Herstellung kosmetischer Mittel), aufgenommen. Der Richtlinie kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.
Beirat für die biologische Produktion gemäß § 13 EU-QuaDG
Landeshauptleute
Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann, sofern im EU-QuaDG nicht anders geregelt, ist die für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.
Liste der zuständigen Behörden im Bereich der biologischen Produktion
Stand: 25.1.2024 (L_0001 Version 13)
Zudem erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848, wonach Unternehmer:innen unter gewissen Bedingungen vorverpackte biologische Lebensmittel bzw. in begrenzten Mengen unverpackte biologische Lebensmittel ohne Abschluss eines Kontrollvertrags mit einer beauftragten Kontrollstelle direkt an Endverbraucher:innen verkaufen, durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann.
Beauftragte Kontrollstellen
Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 bei zertifizierungspflichtigen Unternehmer:innen, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Bio- oder Umstellungserzeugnissen tätig sind, wird von gemäß EN ISO/IEC 17065 akkreditierten Kontrollstellen, die durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann zugelassen wurden, durchgeführt (beauftragte Stelle gemäß Artikel 3 Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2017/625). Die Zulassung als beauftragte Kontrollstelle wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt und kann auf Teilgebiete des Geltungsbereiches gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/848 eingeschränkt werden.
Liste der beauftragten Kontrollstellen im Bereich der biologischen Produktion
Stand: 25.1.2024 (L_0001 Version 13)
Die beauftragten Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht und Überprüfung durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann und sind an deren bzw. dessen Weisungen und Anordnungen gebunden.
Unternehmer:innen
Kontrollpflicht
Gemäß Verordnung (EU) 2018/848 sind amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften im gesamten Prozess auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs unter den in der Verordnung genannten Vorgaben durchzuführen.
Unternehmer:innen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848, die vorverpackte Lebensmittel direkt an Endverbraucher:innen unter gewissen Bedingungen verkaufen, sind zwar von der Meldepflicht und von der Pflicht im Besitz eines gültigen Zertifikats (Zertifikatspflicht) ausgenommen, jedoch nicht von der Kontrollpflicht. Ebenso kontrollpflichtig sind Unternehmer:innen gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848, die unverpackte Lebensmittel direkt an Endverbraucher:innen in begrenzten Mengen unter gewissen Bedingungen verkaufen und nur von der Zertifikatspflicht ausgenommen sind. Für Einzelhändler:innen, die diese Ausnahmen in Anspruch nehmen, erfolgt in Bezug auf Lebensmittel die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Befreiung bzw. der Inanspruchnahme der Befreiung und die Überprüfung der von diesen Unternehmer:innen verkauften Erzeugnisse gemäß § 3 Absatz 7 EU-QuaDG durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann.
Erzeugnisse werden nur dann „direkt“ an den:die Endverbraucher:in oder ‑nutzer:in verkauft, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers bzw. der Unternehmerin oder seines:ihres Verkaufspersonals und des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin erfolgt. Der Online-Handel ebenso wie andere Formen des Versandhandels (z. B. Katalogversandhandel) fallen demnach nicht unter diesen Befreiungstatbestand und unterliegen der Kontroll-, Melde- und Zertifikatspflicht.
Hierzu gibt es eine höchstgerichtliche Entscheidung (bezogen auf die nicht mehr gültige Verordnung (EG) Nr. 834/2007, jedoch ist die rechtliche Situation auf Grund des Inkrafttretens der nun geltenden Verordnung (EU) 2018/848 unverändert): Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Rechtssache C-289/16
Zertifikatspflicht
Unternehmer:innen dürfen gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848
- lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial,
- verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,
- Futtermittel,
- andere eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/848,
nicht als biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr bringen, es sei denn, sie sind im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848.
Gemäß EU-QuaDG stellen die beauftragten Kontrollstellen nach Abschluss eines Kontrollvertrags den zertifizierungspflichtigen Unternehmer:innen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 gemeldet haben, ein Zertifikat aus.
Ausgenommen von der Zertifikatspflicht sind Unternehmer:innen gemäß Artikel 34 Absatz 2 bzw. Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848, die unter gewissen Bedingungen vorverpackte biologische Lebensmittel oder in begrenzten Mengen unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher:innen verkaufen.
Meldepflicht
Grundsätzlich ist gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 jede:r Unternehmer:in, die:der biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse produziert, aufbereitet, vertreibt oder lagert, solche Erzeugnisse aus einem Drittland einführt oder ausführt oder solche Erzeugnisse in Verkehr bringt, verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse oder vor dem Umstellungszeitraum die Tätigkeit den zuständigen Behörden zu melden.
Diese Meldung erfolgt für zertifizierungspflichtige Unternehmer:innen gemäß § 8 EU-QuaDG im Wege der beauftragten Kontrollstellen, die diese Meldungen an die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann zwecks Entgegennahme weitergeben. Namen und Anschriften der gemeldeten Unternehmer:innen zusammen mit den diesen Unternehmer:innen ausgestellten Zertifikaten sind der Öffentlichkeit über TRACES zugänglich.
TRACES (IMSOC)
Für Unternehmer:innen gemäß Artikel 35 Absatz 8 erfolgt die Meldung an die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann elektronisch via dem Verbraucher:innengesundheitsinformationssystem (VIS).
Meldung des geringfügigen Verkaufs unverpackter Lebensmittel gemäß Artikel 35 Absatz 8
Verzeichnis der gemäß Artikel 35 Absatz 8 gemeldeten Unternehmer:innen (in Bearbeitung)
Für Unternehmer:innen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 besteht keine Meldepflicht.
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES)
Die AGES ist gemäß § 8 GESG zuständig für Untersuchungen und Begutachtungen nach dem EU-QuaDG. Die Untersuchungsergebnisse von Proben biologischer Erzeugnisse im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle und der Importkontrollen von Lebensmitteln aus biologischer Produktion sind im Lebensmittelsicherheitsbericht zu finden.
Lebensmittelsicherheitsbericht
Ferner ist die AGES mit der administrativen Abwicklung des „Organic Farming Information System (OFIS)“ betraut, welches dem Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission über mutmaßliche oder festgestellte Verstöße dient.
Überdies verwaltet die AGES die Datenbank bzw. das System zur Erfassung von Pflanzenvermehrungsmaterial, das in Österreich aus der biologischen Produktion zur Verfügung steht.
Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank
Zudem wirkt die AGES als Geschäftsstelle gemäß § 5 GESG im Rahmen des EU-QuaDG. Die Geschäftsstelle unterstützt die dem Kontrollausschuss sowie die dem Beirat für die biologische Produktion vorsitzende Person. Sie unterstützt weiters das BMSGPK bei der Koordinierung der zuständigen Behörden und beauftragten Kontrollstellen, bei der Erarbeitung von einheitlichen Vorgaben, betreut das Berichts- und Antragswesen und nimmt an Expert:innengruppensitzungen teil.
Bundesamt für Verbraucher:innengesundheit (BAVG)
Das BAVG ist die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Kontrolle des Imports von biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen nach Österreich.
Weitere Informationen über den Import und Export von Erzeugnissen aus der biologischen Produktion finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.
Benannte Laboratorien
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind amtliche Laboratorien, welche Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entnommen wurden, Laboranalysen unterziehen, zu benennen. Die Benennung erfolgt vom BMSGPK.
Informationen zum Benennungsverfahren für Laboratorien im Bereich der biologischen Produktion
Liste der benannten amtlichen Labore im Bereich der biologischen Produktion gemäß Sammelerlass zum Themenbereich "Amtliches Kontrollsystem", GZ 2022-0.199.147 vom 18.08.2023 - Stand: 06.06.2024 (L_0026 Version 2)
Weitere kontrollsystemrelevante Einrichtungen - Tierdatenbanken
Um die biologische Produktion zu fördern, wurden gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 folgende Systeme zur Veröffentlichung von Informationen über die Verfügbarkeit von biologischen Tieren auf dem österreichischen Markt eingerichtet:
- Rinder, Schafe, Ziegen
- Schweine – Eber
- Schweine – Jungsauen
- Juvenile Aquakulturtiere:
- Formular Meldung des Angebots an Bio-Jungfischen
- Angebots an Bio-Jungfischen: derzeit kein Angebot gemeldet
Verbraucher:innengesundheitsinformationssystem (VIS)
Einige Antragstellungen bzw. Meldungen im Bereich der biologischen Produktion erfolgen elektronisch via dem Verbraucher:innengesundheitsinformationssystem an die zuständige Behörde.
Mehrjähriger nationaler Kontrollplan gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625
Weitere Details über das Kontrollsystem und über die Kontrollergebnisse finden Sie hier.
FAQ
Antworten auf häufig gestellte Fragen werden in einem Informationsdokument von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.
Häufig gestellte Fragen (FAQs) zu den Vorschriften über die biologische Produktion
„Alle Angaben auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr und Anspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit.“
(Stand: 09.07.2024)