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Arzneimittelbeirat
Der Arzneimittelbeirat ist gemäß Arzneimittelgesetz zur Beratung des:der für das Gesundheitswesen zuständigen Minister:in und des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen eingesetzt, um Fragen des Arzneimittelwesens zu beantworten sowie zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten des Arzneimittelgesetzes.
Der Arzneimittelbeirat ist gemäß § 49 Abs 1 Arzneimittelgesetz wie folgt definiert:
Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen in Fragen des Arzneimittelwesens sowie zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Kommission (Arzneimittelbeirat) einzurichten.
Mitglieder des Arzneimittelbeirats
Dem Arzneimittelbeirat haben als ständige Mitglieder anzugehören:
Je ein:e Vertreter:in aus den Gebieten
- Pharmazeutische Technologie,
- Innere Medizin,
- klinische Pharmakologie,
- Pharmakologie und Toxikologie,
- Pharmazeutische Chemie,
- Gentechnologie bzw. Gentherapie und somatischen Zelltherapie und
- Biometrie.
Den Beratungen des Arzneimittelbeirates können je nach Art des zu behandelnden Gegenstandes im Einzelfall als nicht ständige Mitglieder einschlägig fachlich geeignete Personen beigezogen werden.
Wissenschaftlicher Ausschuss des Arzneimittelbeirats
Gemäß § 49 Abs 8 Arzneimittelgesetz können bestimmte Aufgaben des Gremiums Ausschüssen zugewiesen werden.
Aus diesem Grund dient der Wissenschaftliche Ausschuss des Arzneimittelbeirats zur Beratung des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen in aktuellen Angelegenheiten der Arzneimittelzulassung und der Arzneimittelsicherheit.
Siehe hierzu auch die Homepage des BASG.