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Apothekenwesen Weiterführende Informationen zum Thema Apothekenwesen in Österreich

Um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, teilt sich das österreichische Apothekenwesen in öffentliche Apotheken und ärztliche sowie tierärztliche Hausapotheken und Krankenhausapotheken.

Den öffentlichen Apotheken obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Arzneimittel dürfen in Österreich grundsätzlich nur durch Apotheken abgegeben werden.
Bestimmte Arzneimittel, welche durch die Abgrenzungsverordnung und die darin beschriebenen Anforderungskriterien festgelegt werden, dürfen auch von Drogerien verkauft werden.

In Österreich gibt es 1.426 öffentliche Apotheken und 32 Filialapotheken (Stand 31. Dezember 2023), die für die adäquate Versorgung der Bevölkerung verantwortlich sind. Öffentliche Apotheken sind privatwirtschaftliche, unabhängige Betriebe, die jeweils von einer:einem konzessionierten Apotheker:in geführt werden, wohingegen Filialapotheken immer Teil einer bestimmten öffentlichen Apotheke sind.
In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte kann die Arzneimittelversorgung auch durch ärztliche Hausapotheken erfolgen. Die speziellen gesetzlichen Regelungen hierzu sind im Apothekengesetz (ApG) und der Apothekenbetriebsordnung (ABO) zu finden.
Diplomierte Tierärzt:innen sind ebenfalls zur Haltung von Hausapotheken für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt.
Die 42 (Stand 31.12.2023) in Österreich bestehenden Anstaltsapotheken versorgen Krankenhäuser mit Fertigarzneimitteln und mit individuell hergestellten Arzneimitteln, erbringen patient:innenorientierte Dienstleistungen und wirken an Maßnahmen zur Optimierung der Arzneitherapie mit.

Die Tätigkeiten in einer Apotheke umfassen unter anderem folgende Schwerpunkte:

  • die Abgabe von qualitätsgesicherten Arzneimitteln
    entweder nach ärztlicher Verschreibung oder von rezeptfreien Mitteln im Rahmen der Selbstmedikation
  • die Anfertigung von individuellen Arzneimitteln nach ärztlicher Verschreibung
  • die selbstständige Zubereitung von Arzneimitteln
  • die Information und Beratung von Patient:innen sowie von Anwender:innen über Arzneimittel
  • die Durchführung von Vorsorgemaßnahmen und deren Überwachung
  • die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen
  • die Informationsvermittlung im Bereich Gesundheitserziehung und –aufklärung mit dem Ziel einer Verbesserung einer gesunden Lebensführung
  • das Besorgen von Arzneimitteln aus dem Ausland

Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist durch ein behördliches Genehmigungsverfahren und Bedarfsprüfungen iSd Apothekengesetzes reglementiert. Apotheken sind verpflichtet detaillierte Vorschriften betreffend Ausbildung und Zuständigkeiten des Personals, Ausstattung der Räumlichkeiten, Lagerhaltung, Aufzeichnungspflichten etc. einzuhalten und Nacht- sowie Wochenenddienste zu versehen.


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