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Abgrenzungskommission
In Österreich ist die Abgrenzungskommission Teil des gesetzlichen Rahmens, der die Zuständigkeiten zwischen Apotheken und Drogerien regelt. Die Abgrenzungskommission berät den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in und den:die für Wirtschaft zuständige:n Bundesminister:in in Fragen der Abgrenzung der Verkaufsrechte von Arzneimitteln.
Die Grundlage der Abgrenzungskommission basiert auf § 60 des Arzneimittelgesetzes, in welchem die Zuständigkeit des Gremiums, aber auch die in der Kommission zu vertretenden Institutionen geregelt ist.
Arzneimittel dürfen gemäß § 59 Abs 1 Arzneimittelgesetz grundsätzlich nur durch Apotheken abgegeben werden. Im § 59 Abs 3 ist jedoch eine Ausnahme vorgesehen:
Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in kann im Einvernehmen mit dem:der für Wirtschaft zuständigen Bundesminister:in durch Verordnung jene Arzneimittel bestimmen, die selbst bei einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren, nicht bestimmungsbemäßen Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens besorgen lassen und daher durch Drogisten oder durch Gewebetreibende (mit Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln) abgegeben werden dürfen. Dies entspricht der geltenden Abgrenzungsverordnung.
Aufgaben der Abgrenzungskommission
Die Hauptaufgabe der Kommission besteht darin, festzulegen, welche Produkte dem Apothekenwesen vorbehalten sind und welche in Drogerien angeboten werden dürfen. Dieser Prozess der Abgrenzung soll sicherstellen, dass bestimmte Arzneimittel und gesundheitsbezogene Produkte ausschließlich in Apotheken erhältlich sind, um die öffentliche Gesundheit zu schützen, während andere Produkte in Drogerien angeboten werden können.
Die Abgrenzungskommission trifft ihre Entscheidungen auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben und berücksichtigt dabei sowohl die Bedürfnisse der Bevölkerung als auch die Interessen der Apotheker:innen und Drogeriebetreiber:innen. Damit soll gewährleistet werden, dass der Verkauf und die Beratung von Arzneimitteln in Apotheken erfolgen, während Drogerien bestimmte, nicht rezeptpflichtige Produkte vertreiben dürfen.
Mitglieder der Abgrenzungskommission
- Vorstand eines österr. Universitätsinstitutes für Pharmakologie
- Vorstand eines österr. Universitätsinstitutes für Pharmakognosie
- Vertreter:innen der Wirtschaftskammer Österreich
- Vertreter:innen der Österr. Apothekerkammer
- Vertreter:innen der Österr. Ärztekammer
- Vertreter:innen der Österr. Tierärztekammer
- Vertreter:innen der Bundesarbeitskammer
- Vertreter:innen der Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Vertreter:innen der AGES Medizinmarktaufsicht