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FAQs Voraussetzungen für die Tätigkeit als Ernährungsberater/in und Physiotherapeut/in bei Tieren

Welche Tätigkeiten sind einem Tierarzt oder einer Tierärztin vorbehalten? 

§ 12 Abs 1 Tierärztegesetz normiert folgende „vorbehaltene Tätigkeiten“, die nur von einem Tierarzt oder einer Tierärztin ausgeübt werden dürfen: 

  • Untersuchung und Behandlung von Tieren
  • Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren
  • operative Eingriffe an Tieren
  • Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren
  • Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere
  • Schlachttier- und Fleischuntersuchung
  • Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten
  • künstliche Besamung von Haustieren

 

Welche Ausnahmen gibt es?

Gemäß § 12 Abs. 2 Tierärztegesetz dürfen Tierhalter und ihre Hausgenossen Tätigkeiten am und für das Tier vornehmen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Zusammenhang darf auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe gewährt werden.

Gemäß § 24 Abs 2 Tierärztegesetz darf der Tierarzt oder dieTierärztin Hilfspersonen zur Mithilfe heranziehen, wenn diese nach genauen tierärztlichen Anordnungen sowie unter ständiger tierärztlicher Aufsicht und Anleitung handeln; für die ständige Aufsicht und Anleitung muss der Tierarzt oder dieTierärztin nicht ständig anwesend sein bzw. muss die jederzeitige physische Eingriffsmöglichkeit nicht vorliegen, wenn er oder sie sich von den Fähigkeiten der Hilfsperson überzeugt hat (die Haftung liegt beim Tierarzt oder bei der Tierärztin).

 

Wann darf ich als Ernährungsberater/in oder Physiotherapeut/in für Tiere selbstständig tätig werden?

  • wenn es sich um keine vorbehaltenen Tätigkeiten, die nur von Tierärztinnen oder Tierärzten vorgenommen werden dürfen, handelt; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um ein gesundes Tier (Verbesserung des Wohlbefindens) handelt.
  • bei kranken Tieren als Hilfsperson unter der ständigen Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin.
  • bei kranken Tieren, soweit diese Tätigkeiten nicht mit medizinischen Untersuchungen oder Behandlungen, die lediglich Tierärzten und Tierärztinnen vorbehalten sind, in Verbindung gesetzt werden und somit zur Irreführung bei Patientenbesitzern führen könnte; keinesfalls darf der Anschein erweckt werden, dass durch die Ernährungsberatung/Therapie eine Krankheit behandelt oder ausgeschlossen werden kann. Die Dienstleistungen dürfen bzw. müssen jedoch den Umstand der Erkrankung berücksichtigen.

Beispiele:

  • Wenn ein Hund ein gebrochenes Bein hat, darf der/die Ernährungsberater/in prophylaktisch für den allgemeinen Gesundheitszustand und das Wohlbefinden des Tieres tätig werden.
  • Wenn der Hund ein Nierenleiden hat und diätetisches Futtermittel benötigt, darf der/die Ernährungsberater/in nicht selbstständig tätig werden.
  • Ist der Hund stark übergewichtig und benötigt deswegen eine Ernährungsumstellung, bedarf dies einer medizinischen Untersuchung und Behandlung durch den Tierarzt/in. Der/Die Ernährungsberater/in darf aber im Zuge seiner/ihrer Tätigkeit den Umstand der Erkrankung bzw. die Diagnose des/der Tierarztes/Tierärztin berücksichtigen und unterstützende Leistungen anbieten, nur dürfen diese die Behandlung und Untersuchung durch den/die Tierarzt/Tierärztin nicht ersetzen. Eine solche Leistung kann etwa in einem an die Bedürfnisse des Hundes angepassten Futterplan liegen oder in der Weiterbildung des Hundebesitzers.

 

Ich habe im Ausland eine Ausbildung zum/zur Physiotherapeuten/in für Tiere absolviert, aber kein veterinärmedizinisches Studium im In- oder Ausland abgeschlossen. Darf ich in Österreich praktizieren?

Da es sich bei der Physiotherapie oder ähnlichen Ausbildungen um eine Therapieform bei bereits aufgetretenen Beschwerden bzw. kranken Tieren handelt, ist diese somit als Behandlung von Tieren zu qualifizieren und Tierärzten vorbehalten. Allenfalls handelt es sich um Vorbeugungsmaßnahmen am gesunden Tier medizinischer Art gegen Erkrankungen und gilt somit wie oben.

Es ist möglich als Hilfsperson eines Tierarztes oder einer Tierärztin tätig zu werden.

In Österreich gibt es keine gleichgelagerte Ausbildung (losgelöst vom veterinärmedizinischen Studium), die man anerkennen bzw. nostrifizieren lassen könnte.

 

Ich habe im In- oder Ausland eine Ausbildung zum/zur Ernährungsberater/in für Tiere absolviert, aber kein veterinärmedizinisches Studium im In- oder Ausland abgeschlossen. Darf ich in Österreich praktizieren?

Bei einem gesunden Tier umfasst die Tätigkeit als „Hundeernährungsberater/in“ lediglich die Empfehlung für die Verabreichung eines bestimmten Futtermittels somit darf eine Ernährungsberatung durchgeführt werden, denn darin wird wohl keine Untersuchung oder Behandlung zu sehen sein.

Bei kranken Tieren darf eine Ernährungsberatung nur durchgeführt werden, wenn dadurch keine medizinischen Untersuchungen oder Behandlungen getätigt werden, die Tierärzten oder Tierärztinnen vorbehalten sind (siehe oben „vorbehaltene Tätigkeiten“). Der/Die Ernährungsberater/in darf im Zuge der Beratung den Umstand der Krankheit bzw. die tierärztliche Diagnose berücksichtigen und die Leistung daran anpassen. Es darf aber jedenfalls nicht der Anschein erweckt werden, dass durch die Ernährungsberatung eine Krankheit behandelt oder ausgeschlossen werden kann.

Es ist möglich als Hilfsperson eines Tierarztes oder einer Tierärztin tätig zu werden.

In Österreich gibt es keine gleichgelagerte Ausbildung, (losgelöst vom veterinärmedizinischen Studium) die man anerkennen bzw. nostrifizieren lassen könnte.


10.04.2019