Mit der Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zur Reichweitenmessung zu.

Mehr Informationen

FAQs zur Novelle des Tierschutzgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Die Novelle des Tierschutzgesetzes wurde mit 04.07.2024 beschlossen. Die Gesetzesänderung umfasst ein umfangreiches Paket mit Maßnahmen zum besseren Schutz von Heimtieren. Die Eckpunkte der Novelle sind die Einrichtung einer wissenschaftlichen Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots, die Schaffung einer klaren Verantwortung für Züchterinnen und Züchter für die von ihnen gehaltenen Tiere sowie die Einführung eines Sachkundenachweises für die Haltung von Hunden, Amphibien, Reptilien und Papageienvögel, mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche. 

Weitere Änderungen betreffen die Umwandlung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz in eine Anstalt öffentlichen Rechts und Erweiterung ihres Aufgabenbereichs sowie die Erweiterung der Heimtierdatenbank. Neben den bereits zu erfassenden Daten der Tiere und Halterinnen und Halter sollen weitere Merkmale (z.B. Sachkundenachweis, Züchterinnen und Züchter etc.) eingetragen werden. Weiters sollen auch die Voraussetzungen einer Löschung des gesamten Stammdatensatzes bei Tod eines Tieres geschaffen werden. Tierärztinnen bzw. Tierärzte sind bei Durchführung der erstmaligen Kennzeichnung der Hunde bzw der Zuchtkatzen verpflichtet, die Tiere gegen Entgelt in die Heimtierdatenbank einzutragen.

Ebenfalls umgesetzt wurde ein Verbot der Haltung von Kamelen und Büffeln in Zirkussen sowie Maßnahmen gegen den illegalen Welpenhandel. Die Tiere werden im Ausland unter teils unvorstellbaren Bedingungen gezüchtet. Import und Verkauf sind bereits verboten und strafbar. Nun wird auch der Erwerb solcher Tiere sanktioniert.

Mit der vorliegenden Novelle soll das bereits bestehende Qualzuchtverbot noch besser umgesetzt und ein wissenschaftlich gestütztes System zur Qualzuchtvermeidung etabliert werden. Die spezifischen Qualzuchtsymptome und -merkmale sollen von einer wissenschaftlichen Kommission genau definiert werden. Weiters soll diese auch die Zuchtprogramme von Verbänden und Einzelzüchtern prüfen und die Vollzugsorgane unterstützen. Züchterinnen und Züchter, die mit kranken Tieren züchten, werden daher zukünftig stärker zur Verantwortung gezogen.

Für die Haltung von Hunden, Amphibien, Reptilien und Papageienvögel, mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche ist in Zukunft ein Sachkundenachweis nötig. Dazu müssen die Interessenten eine mindestens vierstündige theoretische Ausbildung absolvieren. Für die Haltung von Hunden ist zusätzlich eine zweistündige Praxiseinheit vorgeschrieben. Durch den Sachkundenachweis sollen Spontankäufe verhindert und deutlich gemacht werden, wieviel Verantwortung die Haltung eines Tieres bedeutet.

Warum wird das Tierschutzgesetz geändert?

Im Regierungsprogramm bekannte sich die aktuelle Regierung zu den Inhalten des Tierschutz-Volksbegehrens aus dem Jahr 2021. Im Jahr 2022 wurde in einem ersten Tierschutzpaket viele Verbesserungen im Bereich der Nutztiere erzielt. In einem zweiten Schritt werden nun im Tierschutzpaket II umfangreiche Verbesserungen für Heimtiere umgesetzt. 

Welche neuen Definitionen gibt es jetzt im Tierschutzgesetz?

Die Liste der Definitionen in § 4 wurde um die Begriffe „sonstige wirtschaftlichen Tätigkeit“ und „Qualzuchtmerkmal“ erweitert.

Sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: dies ist jede nicht gewerbsmäßige Tätigkeit, die darin besteht, Tiere oder die Haltung oder regelmäßige Beaufsichtigung von Tieren auf einem bestimmten Markt anzubieten, auch wenn sie gemeinnützig ausgeübt wird.

Hierzu zählt beispielsweise das Vermitteln von Tieren durch Tierschutzvereine aus dem In- und Ausland gegen Aufwandsentschädigung oder sog. „Schutzgebühr“.  

Qualzuchtmerkmal: dies ist ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zur Folge hat.

Welche Merkmale das genau sind, von der neu zu schaffenden Kommission zur Vermeidung von Qualzucht genauer definiert werden.

Welche Neuerungen gibt es im Bereich der Tierquälerei?

Im Bereich des Qualzuchtverbots wurden neue Symptome, deren Auftreten den Tatbestand der Qualzucht bzw der Tierquälerei erfüllen kann, in § 5 Abs 2 Z 1 aufgenommen. Dies umfasst die Einschränkung physiologischer Funktionen durch teilweise oder gänzlich fehlendes Haarkleid, verändertes oder teilweise oder gänzlich fehlendes Federkleid oder reduzierte oder gänzlich fehlende Beschuppung bei Reptilien sowie Einschränkung physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw. deren Anhangsgebilde. Außerdem wurden die Punkte

  • neurologische Symptome und Funktionsverlust von Sinnesorganen und
  • Fehlbildungen des Gebisses, des Kiefers oder des Schnabels, sofern diese Veränderungen ihren physiologischen Funktionen entgegenstehen,

geändert bzw. erweitert, damit diese umfassender sind.  

Im Zusammenhang mit dem Umgang mit Hunden gibt es in § 5 Abs 2 Z 3 zwei Ergänzungen bei der Verwendung von Halsbändern und Maulkörben:

Tierquälerei und somit verboten sind die Verwendung von

  • Halsbändern oder sonstigen Vorrichtungen zur Fixation mit einem Zugmechanismus, welche keine Stoffpunktion aufweisen, sodass durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschwert werden kann oder sonstige Schmerzen zugefügt werden können (litera c) sowie
  • Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkungen, wenn diese physiologische Abläufe, das Hecheln oder die Wasseraufnahme, verhindern (litera d).
  • Hinweis: Darunter werden so genannte „Haltis“ (Kopfhalfter zum Führen von Hunden) oder Maulschlaufen verstanden. Ausgenommen davon ist die kurzfristige Verwendung dieser Hilfsmittel durch Tierärzte und Tierärztinnen, sowie durch Diensthundeführer und Diensthundeführerinnen.

Gleichzeitig wurde auch der Erwerb und der Besitz dieser Gegenstände verboten (ausgenommen sind wieder Tierärzt:innen und Diensthundeführer:innen).

Gibt es auch Neuerungen bei den verbotenen Eingriffen?

Ja, hier wurde in § 7 das Verbot des Entfernens von Vibrissen überarbeitet. Es wurde klargestellt, dass das gänzliche Entfernen der Vibrissen jedenfalls verboten ist sowie das Kürzen aus rein ästhetischen oder kommerziellen Gründen. Sollte das Kürzen von Vibrissen bei gewissen Fellstrukturen aus hygienischen Gründen unvermeidbar sein, ist dieses im erforderlichen Ausmaß zulässig.

Ist es nach wie vor verboten, bestimmte Tiere weiterzugeben, zu erwerben, zu importieren sowie auszustellen oder in der Werbung abzubilden?

Es ist weiterhin verboten, bestimmte Tiere weiterzugeben, zu erwerben, zu importieren sowie auszustellen oder in der Werbung abzubilden. Durch die Novelle wurde jedoch das Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports vom Verbot des Ausstellens und der Abbildung in der Werbung von bestimmten Tieren getrennt. Das Ausstellungsverbot sowie das Verbot bestimmte Tiere in der Werbung abzubilden finden sich nunmehr im neuen § 8b. Die übrigen Tatbestände sind in § 8 Abs 2 und 3 geregelt. Änderungen wurden auch hinsichtlich der Erkennbarkeit von Qualzuchtmerkmalen aufgenommen. Weiters wurde klargestellt, dass das Verbot des § 8 Abs 2 und 3 nicht für landwirtschaftliche Nutztiere gilt. Beim Ausstellungsverbot sowie dem Abbildungsverbot in der Werbung von Tieren im Zusammenhang mit Qualzucht (§ 8b) ist es künftig relevant, ob die Tiere Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale aufweisen.

Mache ich mich mitverantwortlich, wenn ich Tiere kaufe, die entgegen den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes öffentliche (z.B. im Internet) zum Verkauf angeboten wurden?

Ja, gemäß § 8a Abs 3 ist es künftig auch verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Abs 1 oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen. Ist somit für den Käufer bzw die Käuferin leicht ersichtlich, dass Tiere illegal angeboten werden, wie z.B. das Anbieten von Hundewelpen an öffentlichen Plätzen oder „aus dem Kofferraum heraus“, dann verstößt man ebenso wie die anbietende Person gegen das Tierschutzgesetz. Dies gilt auch für Inserate im Internet, bei denen es sich - für den durchschnittlichen Käufer bzw die durchschnittliche Käuferin erkennbar - um keine hierzu berechtigte Person bzw Institution handelt. Welpenhändler:innen, die aus dem benachbarten Ausland Tiere nach Österreich zum Verkauf anbieten, ohne eine Tierhandlung bzw. einen Sitz in Österreich zu haben, verstoßen jedenfalls gegen das Tierschutzgesetz. Käufer:innen solcher Tiere machen sich daher in der Regel ebenfalls strafbar. 

Für die Haltung welcher Tiere benötigt man in Zukunft einen Sachkundenachweis?

Ab 1. Juli 2026 benötigt man für neu übernommene Hunde einen Sachkundenachweis. Dieser besteht aus einem theoretischen Teil (4h) und einem praktischen Teil (2h). Bereits abgelegte Sachkundenachweise der Länder können von den zuständigen Landesregierungen anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundes-Sachkundenachweises erfüllen.

Auch für die neue Haltung von Reptilien und Amphibien und von Papageien (ausgenommen Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche) wird man ab dem oben genannten Datum einen Sachkundenachweis benötigen. Dieser besteht aus einem vierstündigem Theorieteil ohne zusätzlichen Praxisteil. 

Nähere Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Ausbildungsinhalte, Mindestkriterien für die Ausbildung und besondere Sachkunde der Vortragenden dieser Kurse im Hinblick auf die jeweilige Tierart sowie Ausnahmen von der verpflichtenden Absolvierung der Kurse werden durch Verordnung festgelegt. Eine solche Verordnung ist derzeit in Ausarbeitung.

Wann muss ich den Bundes-Sachkundenachweis für Hunde absolvieren?

BEVOR ein neuer Hund aufgenommen wird muss der Theorieteil des Sachkundenachweises absolviert werden. Dieser besteht aus 4 Lehreinheiten zu je 60 Minuten. 

Der Praxisteil ist innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Haltung nachzuweisen. Der Hund muss mindestens 6 Monate alt sein. Die Praxiseinheit muss 2 Lehreinheiten zu je 60 Minuten umfassen.

Die neue Rechtslage gilt ab 1. Juli 2026.

Wer muss den Bundes-Sachkundenachweis für Hunde machen?

Es ist jene Person verpflichtet, den Sachkundenachweis zu absolvieren, der als Halter in der Heimtierdatenbank gemeldet und für das Tier verantwortlich ist. Es muss also nicht jeder bzw jede, der bzw die mit dem Hund spazieren geht, auch den Sachkundenachweis absolvieren.

Wo kann bzw. muss ich den Bundes-Sachkundenachweis absolvieren?

Der Kurs ist in jenem Bundesland zu absolvieren, wo auch die Haltung des Tieres erfolgen soll. Dieser gilt dann jedoch bundesweit, z.B. wenn man in ein anderes Bundesland umzieht.

Ersetzt dieser Sachkundekurs die Sachkundekurse der Länder wie zB den Wiener Hundeführschein?

Nein, dieser Sachkundekurs deckt nur Belange des Bundes-Tierschutzgesetzes ab und ersetzt vorerst nicht jene Kurse der Länder, die vor allem den Sicherheitsaspekt bei der Haltung von Hunden im Fokus haben. Es ist aber möglich, dass in Zukunft die Kurse kombiniert abgehalten werden, so dass nicht zwei Kurse besucht werden müssen. Dies fällt aber in die Zuständigkeit der Bundesländer.

Wie läuft der praktische Nachweis ab?

Es sind zwei Stunden Praxis mit dem Hund nachzuweisen. Dies könnte z.B. im Rahmen einer Begleitung durch einen Hundetrainer bzw eine Hundetrainerin durchgeführt werden. Es können aber auch besuchte Kurse in Hundeschulen angerechnet werden oder eventuell abgelegte Prüfungen. Je nach Hund kann der Praxisnachweis einzeln oder auch in Gruppen erfolgen. Es sollte für jedes Hund/Halter Team eine geeignete Möglichkeit gefunden werden können. Im Rahmen dieses Praxisnachweises soll auch überprüft werden, ob der Halter sich gefahrenfrei mit seinem Hund in der Umwelt bewegen kann und ob ein tiergerechter Umgang mit dem Hund vorliegt. Auch hier gilt wieder, dass die Anerkennung der Praxiseinheit durch die Länder erfolgen muss.

Muss ich den Sachkundenachweis mit jedem Hund wieder neu machen?

Die näheren Bestimmungen hierzu werden erst durch Verordnung festgelegt. Es soll aber verschiedene Bestimmungen geben, je nachdem ob es der erste Hund ist oder ob ein zweiter dazu genommen wird oder ob man nach längerer Pause wieder einen Hund aufnimmt. Die Praxiseinheit wird jedenfalls mit jedem neuen Hund zu absolvieren sein.

Für welche Wildtiere benötigte ich in Zukunft einen Sachkundenachweis?

Für die neue Haltung von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln ist ab 1. Juli 2026 ein Sachkundenachweis zu absolvieren. Für die Haltung von Unzertrennlichen, Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nympfensittichen benötigt man keinen Sachkundenachweis.

Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Qualzucht werden durch die vorliegende Novelle noch umgesetzt?

Neben der Erweiterung der beispielhaft angeführten Qualzuchtsymptome in § 5 und Änderungen im Zusammenhang mit dem Verbot des Imports, des Erwerbs, der Weitergabe, der Ausstellung und der Abbildung in der Werbung von Tieren mit Qualzuchtsymptomen oder Qualzuchtmerkmalen – hier wurde der Tatbestand auf die äußerliche Erkennbarkeit der Merkmale eingeschränkt – soll in § 22a durch die vorliegende Novelle erstmals die Verantwortung von Züchter:innen für ihre Tätigkeit näher geregelt werden.

Darüber hinaus soll eine wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots eingerichtet werden (siehe dazu die §§ 22b und c). Dieser gehören neben dem Vorsitz unabhängige Expert:innen aus den Gebieten Tierzucht, Genetik, Ethik und den klinischen Fachgebieten an. Diese sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund eines Vorschlags der Veterinärmedizinischen Universität Wien und des Vereins Österreichische Universitätenkonferenz (uniko) für die Dauer von 5 Jahren zu bestellen. Organisatorisch und fachlich unterstützt wird die Kommission von einer Geschäftsstelle, die in der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz angesiedelt ist.

Die primär zu erfüllenden Aufgaben der Qualzuchtkommission sind:

  • Wissenschaftliche Aufarbeitung zu Themen der Qualzucht, mit dem Ziel der Beratung des Bundesministers für die Erstellung rechtlicher Vorgaben und Unterstützung bei der Umsetzung dieser durch die Landes-Vollzugsorgane.
  • Begutachtung von Zucht- und Maßnahmenprogrammen von Heimtieren mit dem Ziel Qualzucht zu verhindern.
  • Unterstützung der Vollzugsorgane bei Fragestellungen zum Thema Qualzucht bei Heimtieren.

Die Bestimmungen zur Qualzuchtkommission treten mit 1.1.2025 in Kraft. 

Züchter:innenverantwortung neu - welche Verpflichtungen treffen Züchter:innen?

Züchter:innen haben die allgemeinen Haltungsanforderungen des Tierschutzgesetzes und der entsprechenden Verordnungen zu erfüllen sowie erforderliche Registrierungen und Dokumentationen durchzuführen. Es dürfen nur gesunde Tiere zur Zucht eingesetzt werden (siehe dazu auch § 22a Abs. 1).

Für Hunde und Katzen ist weiters Folgendes erforderlich:

  • Vorlage eines Programms oder zumindest einer Dokumentation über tierärztliche diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren hinsichtlich Qualzucht.
  • Kenntnis über die Risikoparameter der gezüchteten Tierart bzw. Rasse und Berücksichtigung derselben im Rahmen der Zucht.

Für alle anderen Tiere (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere) gelten diese Vorgaben nur, wenn die Tiere bzw. Tierrassen spezielle Merkmale aufweisen und in einer Verordnung nach § 22b genannt sind. Eine solche Verordnung existiert derzeit noch nicht.

Alle Züchter:innen von Heimtieren trifft überdies die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduziert und Qualzucht verhindert wird.

Welche Auswirkung hat die Begutachtung eines Zuchtprogramms durch die Wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots hinsichtlich der Erfüllung der Züchter:innenverantwortung?   

Züchter:innen, die im Rahmen eines Zucht- oder Maßnahmenprogramms eines Vereins oder Verbandes züchten, das von der Kommission für tauglich befunden wurde und dies nachweislich einhalten und umsetzen, erfüllen die Anforderungen hinsichtlich der Programme bzw. Dokumentationen über tierärztliche diagnostische Untersuchungen, der Abklärung von Risikofaktoren und Kenntnisse der Risikoparameter (siehe § 22a Abs. 2).

Züchter:innen außerhalb von organisierten Verbänden oder Vereinen erfüllen nach dieser Bestimmung ebenso die gesetzlichen Vorgaben, wenn sie im Rahmen eines (z.B. eigenen) Zucht- bzw. Maßnahmenprogramms züchten, das von der Kommission für tauglich befunden wurde und sie dieses nachweislich einhalten. 

Nachweise über die Einhaltung und Umsetzung der in den jeweiligen Programmen vorgesehenen Maßnahmen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Sind Züchter:innen verpflichtet ihre Programme bzw. Dokumentationen der Wissenschaftlichen Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen?

Nein, einzelne Züchter:innen können zwar ihre Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme zur Begutachtung vorlegen (gegen Entgelt), müssen dies aber nicht. Einzig die zuständige Behörde kann Züchter:innen die Begutachtung von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen per Bescheid vorschreiben.

Sind Zuchtverbände und Zuchtvereine verpflichtet ihre Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme der Wissenschaftlichen Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen?

Bestehen im Rahmen organisierter Verbände oder Vereine Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme zur Umsetzung des Qualzuchtverbots, so sind die Verbände und Vereine verpflichtet, diese der Kommission vorzulegen. Dies kann frühestens mit Inkrafttreten des Gesetzes ab 1.1.2025 erfolgen. Jedenfalls sind der Kommission bestehende Programme von den Verbänden bzw. Vereinen bis spätestens 30.6.2025 zu übermitteln.

Die Kommission hat diese Programme auf ihre Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots hin binnen angemessener Frist zu beurteilen. Eine genaue Zeitspanne bis zur Entscheidung durch die Kommission sieht das Gesetz nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass die Bearbeitungsdauer zu Beginn der Tätigkeit der Kommission etwas länger sein wird, da mit vielen Einreichungen in den ersten Wochen/Monaten zu rechnen ist.

Neue Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme zur Umsetzung des Qualzuchtverbots von Zuchtvereinen oder Zuchtverbänden sind der Kommission vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung vorzulegen.

Gilt diese Vorlagepflicht für alle Tiere oder nur für jene, die besondere Merkmale haben und in einer Verordnung nach § 22b Abs. 1 näher bezeichnet werden?

Die Vorlagepflicht gilt für alle Tiere, für die im Rahmen von Zuchtverbänden oder Zuchtvereinen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bestehen oder neu geschaffen werden, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere inkl. Pferde und ist unabhängig von einer etwaigen Verordnung nach § 22b Abs. 1.

Was geschieht, wenn die Kommission diese Programme nicht positiv beurteilt?

Im Falle einer negativen Beurteilung von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen durch die Kommission entspricht die Teilnahme an diesen nicht den Anforderungen an die verantwortungsvolle Zucht hinsichtlich der erforderlichen Programme bzw. Dokumentationen über tierärztliche diagnostische Untersuchungen, der Abklärung von Risikofaktoren und Kenntnisse der Risikoparameter. Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Bewilligungsverfahren, behördlichen Kontrollen und darauf basierenden Maßnahmen, Verwaltungsstrafverfahren oder bei Verfahren zur bescheidmäßigen Untersagung einer Zucht die Beurteilung der Kommission heranziehen, ist aber nicht an diese gebunden. Eine negative Beurteilung durch die Kommission bedeutet daher nicht automatisch, dass bei der Zucht ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegt.

Kann ich mich gegen ein negatives Gutachten der Kommission zur Wehr setzen?

Beurteilungen der Kommission sind als wissenschaftliche Gutachten zu betrachten, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist. Der zuständigen Behörde steht es aber frei, bei ihrer Entscheidung die fachlichen Aussagen der Kommission als Beweismittel heranzuziehen. Gegen behördliche Entscheidungen, die sich auf das Ergebnis der Begutachtung durch die Kommission stützen, kann der Rechtsweg beschritten werden.

Werden die begutachteten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme regelmäßig durch die Kommission evaluiert?

Im Rahmen der Begutachtung legt die Kommission fest, in welchen Abständen von ihr für tauglich befundene Programme zur Evaluierung vorzulegen sind. Weiters legt sie fest, welche Dokumentationen dies zu umfassen hat. Die Zuchtverbände und Zuchtvereine haben der Aufforderung der Kommission nachzukommen und diese Daten auf Verlangen auch der zuständigen Behörde zur Kontrolle vorzulegen.

Ich züchte unter einem von der Kommission als tauglich befundenen Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm, es treten aber dennoch Qualzuchtsymptome auf. Bin ich strafbar, weil ich gegen das Qualzuchtverbot verstoße?

Wurden Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme von der Kommission als tauglich beurteilt, unabhängig davon, ob es sich um in Verbänden oder Vereinen organisierte Züchter:innen handelt oder nicht und treten dennoch bei derart gezüchteten Tieren Qualzuchtsymptome auf, so liegt kein Verstoß gegen das Qualzuchtverbot vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Programme eingehalten wurden. Im Rahmen der regelmäßigen Evaluierung der Programme durch die Kommission ist auf weiterhin auftretende Qualzuchtsymptome jedoch besonders Rücksicht zu nehmen.

Ich habe mein bestehendes Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm bei der Kommission zur Begutachtung eingereicht aber noch keine Entscheidung erhalten. Bin ich strafbar, wenn ich unter diesem eingereichten Programm züchte und Qualzuchtsymptome auftreten?

Unter folgenden Voraussetzungen verstoßen Züchter:innen trotz des Auftretens von Qualzuchtsymptomen nicht gegen das Qualzuchtverbot:

  • Es wird/wurde ein vor dem 1.1.2025 bestehendes Programm eines Zuchtverbands oder Zuchtvereins bzw. eines Einzelzüchters der Kommission bis längstens 30.6.2025 zur Begutachtung vorgelegt,
  • die Kommission hat noch nicht entschieden,
  • die Tiere wurden unter diesem Programm gezüchtet und
  • durch eine laufende Dokumentation kann nachgewiesen werden, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation wird schriftlich geführt und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorgelegt (§ 44 Abs. 17 TSchG in der Fassung BGBl I Nr. 130/2022).

Gilt die strafbefreiende Regelung des § 44 Abs. 17 nach wie vor oder wurde diese Bestimmung durch die Novelle aufgehoben?

Die Bestimmung des § 44 Abs. 17 wurde durch die gegenständliche Novelle aufgehoben. Um einen geregelten Übergang der alten zur neuen Rechtslage zu ermöglichen, ist § 44 Abs. 17 jedoch vor Konstituierung der Kommission bis längsten 30.6.2025 bzw. bis zu einer Entscheidung der bereits konstituierten Kommission über ein bis zu diesem Stichtag zur Beurteilung eingereichtes Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm weiter anwendbar (siehe dazu die Antwort auf die Frage zuvor).

Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich ein Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm bei der Kommission zur Begutachtung einreiche?

Hierzu sieht das Gesetz vor, dass für die von den Vereinen oder Verbänden verpflichtend vorzulegenden Programme ein Kostenbeitrag von diesen zu erstatten ist. Die Einzeltierbegutachtung sowie die Begutachtung von Zucht- und Maßnahmenprogrammen von nicht verbands- oder vereinsmäßig organisierten Züchter:innen hat gegen Entgelt zu erfolgen, was bedeutet, dass in diesem Fall von höheren Kosten (im Sinne eines angemessenen Aufwandsersatzes für die Begutachtung) auszugehen ist. Die genauen Beträge werden von der Kommission festgelegt.

Wo muss/kann ich mein Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm einreichen?

Zur administrativen Unterstützung der Kommission wird in der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz eine eigene Geschäftsstelle eingerichtet. Bei dieser können Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme ab 1.1.2025 eingereicht werden.  

Wie wird sichergestellt, dass die relevanten Stakeholder:innen ihr Wissen und ihre Erfahrung in die Arbeit der Kommission einbringen können?

Die Kommission kann zur Beratung tierartenbezogene Beiräte einrichten. Diesen Beiräten können jedenfalls Vertreter:innen der Österreichischen Tierärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner, des Österreichischen Dachverbands sachkundiger Tierhalter, der österreichischen Zuchtverbände sowie des Tierschutzrats angehören.

August 2024