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FAQs zur Novelle des Tierschutzgesetzes

Die Novelle des Tierschutzgesetzes wurde mit 04.07.2024 beschlossen. Die Gesetzesänderung umfasst ein umfangreiches Paket mit Maßnahmen zum besseren Schutz von Heimtieren. Die Eckpunkte der Novelle sind die Einrichtung einer wissenschaftlichen Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots, die Schaffung einer klaren Verantwortung für Züchterinnen und Züchter für die von ihnen gehaltenen Tiere sowie die Einführung eines Sachkundenachweises für die Haltung von Hunden, Amphibien, Reptilien und Papageienvögel, mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche. 

Weitere Änderungen betreffen die Umwandlung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz in eine Anstalt öffentlichen Rechts und Erweiterung ihres Aufgabenbereichs sowie die Erweiterung der Heimtierdatenbank. Neben den bereits zu erfassenden Daten der Tiere und Halterinnen und Halter sollen weitere Merkmale (z.B. Sachkundenachweis, Züchterinnen und Züchter etc.) eingetragen werden. Weiters sollen auch die Voraussetzungen einer Löschung des gesamten Stammdatensatzes bei Tod eines Tieres geschaffen werden. Tierärztinnen bzw. Tierärzte sind bei Durchführung der erstmaligen Kennzeichnung der Hunde bzw der Zuchtkatzen verpflichtet, die Tiere gegen Entgelt in die Heimtierdatenbank einzutragen.

Ebenfalls umgesetzt wurde ein Verbot der Haltung von Kamelen und Büffeln in Zirkussen sowie Maßnahmen gegen den illegalen Welpenhandel. Die Tiere werden im Ausland unter teils unvorstellbaren Bedingungen gezüchtet. Import und Verkauf sind bereits verboten und strafbar. Nun wird auch der Erwerb solcher Tiere sanktioniert.

Mit der vorliegenden Novelle soll das bereits bestehende Qualzuchtverbot noch besser umgesetzt und ein wissenschaftlich gestütztes System zur Qualzuchtvermeidung etabliert werden. Die spezifischen Qualzuchtsymptome und -merkmale sollen von einer wissenschaftlichen Kommission genau definiert werden. Weiters soll diese auch die Zuchtprogramme von Verbänden und Einzelzüchtern prüfen und die Vollzugsorgane unterstützen. Züchterinnen und Züchter, die mit kranken Tieren züchten, werden daher zukünftig stärker zur Verantwortung gezogen.

Für die Haltung von Hunden, Amphibien, Reptilien und Papageienvögel, mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche ist in Zukunft ein Sachkundenachweis nötig. Dazu müssen die Interessenten eine mindestens vierstündige theoretische Ausbildung absolvieren. Für die Haltung von Hunden ist zusätzlich eine zweistündige Praxiseinheit vorgeschrieben. Durch den Sachkundenachweis sollen Spontankäufe verhindert und deutlich gemacht werden, wieviel Verantwortung die Haltung eines Tieres bedeutet.

Warum wird das Tierschutzgesetz geändert?

Im Regierungsprogramm bekannte sich die aktuelle Regierung zu den Inhalten des Tierschutz-Volksbegehrens aus dem Jahr 2021. Im Jahr 2022 wurde in einem ersten Tierschutzpaket viele Verbesserungen im Bereich der Nutztiere erzielt. In einem zweiten Schritt werden nun im Tierschutzpaket II umfangreiche Verbesserungen für Heimtiere umgesetzt. 

Welche neuen Definitionen gibt es jetzt im Tierschutzgesetz?

Die Liste der Definitionen in § 4 wurde um die Begriffe „sonstige wirtschaftlichen Tätigkeit“ und „Qualzuchtmerkmal“ erweitert.

Sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: dies ist jede nicht gewerbsmäßige Tätigkeit, die darin besteht, Tiere oder die Haltung oder regelmäßige Beaufsichtigung von Tieren auf einem bestimmten Markt anzubieten, auch wenn sie gemeinnützig ausgeübt wird.

Hierzu zählt beispielsweise das Vermitteln von Tieren durch Tierschutzvereine aus dem In- und Ausland gegen Aufwandsentschädigung oder sog. „Schutzgebühr“.  

Qualzuchtmerkmal: dies ist ein charakteristisches Anzeichen, dessen Ausprägungsform nach wissenschaftlichen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zur Folge hat.

Welche Merkmale das genau sind, von der neu zu schaffenden Kommission zur Vermeidung von Qualzucht genauer definiert werden.

Welche Neuerungen gibt es im Bereich der Tierquälerei?

Im Bereich des Qualzuchtverbots wurden neue Symptome, deren Auftreten den Tatbestand der Qualzucht bzw der Tierquälerei erfüllen kann, in § 5 Abs 2 Z 1 aufgenommen. Dies umfasst die Einschränkung physiologischer Funktionen durch teilweise oder gänzlich fehlendes Haarkleid, verändertes oder teilweise oder gänzlich fehlendes Federkleid oder reduzierte oder gänzlich fehlende Beschuppung bei Reptilien sowie Einschränkung physiologischer Funktionen durch Entzündungen oder Missbildungen der Augen bzw. deren Anhangsgebilde. Außerdem wurden die Punkte

  • neurologische Symptome und Funktionsverlust von Sinnesorganen und
  • Fehlbildungen des Gebisses, des Kiefers oder des Schnabels, sofern diese Veränderungen ihren physiologischen Funktionen entgegenstehen,

geändert bzw. erweitert, damit diese umfassender sind.  

Im Zusammenhang mit dem Umgang mit Hunden gibt es in § 5 Abs 2 Z 3 zwei Ergänzungen bei der Verwendung von Halsbändern und Maulkörben:

Tierquälerei und somit verboten sind die Verwendung von

  • Halsbändern oder sonstigen Vorrichtungen zur Fixation mit einem Zugmechanismus, welche keine Stoffpunktion aufweisen, sodass durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschwert werden kann oder sonstige Schmerzen zugefügt werden können (litera c) sowie
  • Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkungen, wenn diese physiologische Abläufe, das Hecheln oder die Wasseraufnahme, verhindern (litera d).
  • Hinweis: Darunter werden so genannte „Haltis“ (Kopfhalfter zum Führen von Hunden) oder Maulschlaufen verstanden. Ausgenommen davon ist die kurzfristige Verwendung dieser Hilfsmittel durch Tierärzte und Tierärztinnen, sowie durch Diensthundeführer und Diensthundeführerinnen.

Gleichzeitig wurde auch der Erwerb und der Besitz dieser Gegenstände verboten (ausgenommen sind wieder Tierärzt:innen und Diensthundeführer:innen).

Gibt es auch Neuerungen bei den verbotenen Eingriffen?

Ja, hier wurde in § 7 das Verbot des Entfernens von Vibrissen überarbeitet. Es ist nun das Entfernen der Vibrissen, sowie das Kürzen der Vibrissen aus rein ästhetischen oder kommerziellen Gründen verboten.

Ist es nach wie vor verboten, bestimmte Tiere weiterzugeben, zu erwerben, zu importieren sowie auszustellen oder in der Werbung abzubilden?

Es ist weiterhin verboten, bestimmte Tiere weiterzugeben, zu erwerben, zu importieren sowie auszustellen oder in der Werbung abzubilden. Durch die Novelle wurde jedoch das Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports vom Verbot des Ausstellens und der Abbildung in der Werbung von bestimmten Tieren getrennt. Das Ausstellungsverbot sowie das Verbot bestimmte Tiere in der Werbung abzubilden finden sich nunmehr im neuen § 8b. Die übrigen Tatbestände sind in § 8 Abs 2 und 3 geregelt. Änderungen wurden auch hinsichtlich der Erkennbarkeit von Qualzuchtmerkmalen aufgenommen. Weiters wurde klargestellt, dass das Verbot des § 8 Abs 2 und 3 nicht für landwirtschaftliche Nutztiere gilt. Beim Ausstellungsverbot sowie dem Abbildungsverbot in der Werbung von Tieren im Zusammenhang mit Qualzucht (§ 8b) ist es künftig relevant, ob die Tiere Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale aufweisen.

Mache ich mich mitverantwortlich, wenn ich Tiere kaufe, die entgegen den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes öffentliche (z.B. im Internet) zum Verkauf angeboten wurden?

Ja, gemäß § 8a Abs 3 ist es künftig auch verboten, Tiere, die erkennbar entgegen Abs 1 oder 2 zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe angeboten werden, zu erwerben oder zu übernehmen. Ist somit für den Käufer bzw die Käuferin leicht ersichtlich, dass Tiere illegal angeboten werden, wie z.B. das Anbieten von Hundewelpen an öffentlichen Plätzen oder „aus dem Kofferraum heraus“, dann verstößt man ebenso wie die anbietende Person gegen das Tierschutzgesetz. Dies gilt auch für Inserate im Internet, bei denen es sich - für den durchschnittlichen Käufer bzw die durchschnittliche Käuferin erkennbar - um keine hierzu berechtigte Person bzw Institution handelt. Welpenhändler:innen, die aus dem benachbarten Ausland Tiere nach Österreich zum Verkauf anbieten, ohne eine Tierhandlung bzw. einen Sitz in Österreich zu haben, verstoßen jedenfalls gegen das Tierschutzgesetz. Käufer:innen solcher Tiere machen sich daher in der Regel ebenfalls strafbar. 

Für die Haltung welcher Tiere benötigt man in Zukunft einen Sachkundenachweis?

Ab 1. Juli 2026 benötigt man für neu übernommene Hunde einen Sachkundenachweis. Dieser besteht aus einem theoretischen Teil (4h) und einem praktischen Teil (2h). Bereits abgelegte Sachkundenachweise der Länder können von den zuständigen Landesregierungen anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundes-Sachkundenachweises erfüllen.

Auch für die neue Haltung von Reptilien und Amphibien und von Papageien (ausgenommen Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche) wird man ab dem oben genannten Datum einen Sachkundenachweis benötigen. Dieser besteht aus einem vierstündigem Theorieteil ohne zusätzlichen Praxisteil. 

Nähere Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Ausbildungsinhalte, Mindestkriterien für die Ausbildung und besondere Sachkunde der Vortragenden dieser Kurse im Hinblick auf die jeweilige Tierart sowie Ausnahmen von der verpflichtenden Absolvierung der Kurse werden durch Verordnung festgelegt. Eine solche Verordnung ist derzeit in Ausarbeitung.

Wann muss ich den Bundes-Sachkundenachweis für Hunde absolvieren?

BEVOR ein neuer Hund aufgenommen wird muss der Theorieteil des Sachkundenachweises absolviert werden. Dieser besteht aus 4 Lehreinheiten zu je 60 Minuten. 

Der Praxisteil ist innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Haltung nachzuweisen. Der Hund muss mindestens 6 Monate alt sein. Die Praxiseinheit muss 2 Lehreinheiten zu je 60 Minuten umfassen.

Die neue Rechtslage gilt ab 1. Juli 2026.

Wer muss den Bundes-Sachkundenachweis für Hunde machen?

Es ist jene Person verpflichtet, den Sachkundenachweis zu absolvieren, der als Halter in der Heimtierdatenbank gemeldet und für das Tier verantwortlich ist. Es muss also nicht jeder bzw jede, der bzw die mit dem Hund spazieren geht, auch den Sachkundenachweis absolvieren.

Wo kann bzw. muss ich den Bundes-Sachkundenachweis absolvieren?

Der Kurs ist in jenem Bundesland zu absolvieren, wo auch die Haltung des Tieres erfolgen soll. Dieser gilt dann jedoch bundesweit, z.B. wenn man in ein anderes Bundesland umzieht.

Ersetzt dieser Sachkundekurs die Sachkundekurse der Länder wie zB den Wiener Hundeführschein?

Nein, dieser Sachkundekurs deckt nur Belange des Bundes-Tierschutzgesetzes ab und ersetzt vorerst nicht jene Kurse der Länder, die vor allem den Sicherheitsaspekt bei der Haltung von Hunden im Fokus haben. Es ist aber möglich, dass in Zukunft die Kurse kombiniert abgehalten werden, so dass nicht zwei Kurse besucht werden müssen. Dies fällt aber in die Zuständigkeit der Bundesländer.

Wie läuft der praktische Nachweis ab?

Es sind zwei Stunden Praxis mit dem Hund nachzuweisen. Dies könnte z.B. im Rahmen einer Begleitung durch einen Hundetrainer bzw eine Hundetrainerin durchgeführt werden. Es können aber auch besuchte Kurse in Hundeschulen angerechnet werden oder eventuell abgelegte Prüfungen. Je nach Hund kann der Praxisnachweis einzeln oder auch in Gruppen erfolgen. Es sollte für jedes Hund/Halter Team eine geeignete Möglichkeit gefunden werden können. Im Rahmen dieses Praxisnachweises soll auch überprüft werden, ob der Halter sich gefahrenfrei mit seinem Hund in der Umwelt bewegen kann und ob ein tiergerechter Umgang mit dem Hund vorliegt. Auch hier gilt wieder, dass die Anerkennung der Praxiseinheit durch die Länder erfolgen muss.

Muss ich den Sachkundenachweis mit jedem Hund wieder neu machen?

Die näheren Bestimmungen hierzu werden erst durch Verordnung festgelegt. Es soll aber verschiedene Bestimmungen geben, je nachdem ob es der erste Hund ist oder ob ein zweiter dazu genommen wird oder ob man nach längerer Pause wieder einen Hund aufnimmt. Die Praxiseinheit wird jedenfalls mit jedem neuen Hund zu absolvieren sein.

Für welche Wildtiere benötigte ich in Zukunft einen Sachkundenachweis?

Für die neue Haltung von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln ist ab 1. Juli 2026 ein Sachkundenachweis zu absolvieren. Für die Haltung von Unzertrennlichen, Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nympfensittichen benötigt man keinen Sachkundenachweis.

Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Qualzucht werden durch die vorliegende Novelle noch umgesetzt?

Neben der Erweiterung der beispielhaft angeführten Symptome in § 5 Abs 2 Z 1 und der Nachschärfung des Verbotes des Imports, des Erwerbs, der Weitergabe, der Ausstellung und der Abbildung in der Werbung soll in § 22a durch die vorliegende Novelle erstmals die Verantwortung von Züchter:innen für ihre Tätigkeit näher geregelt werden.

Darüber hinaus soll eine wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots eingerichtet werden (siehe dazu die §§ 22b und c). Dieser gehören neben dem Vorsitz unabhängige Expert:innen aus den Gebieten Tierzucht, Genetik, Ethik und den klinischen Fachgebieten an. Diese sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund eines Vorschlags der Vetmed Uni Wien und des Vereins Österreichischer Universitätenkonferenz (uniko) für die Dauer von 5 Jahren zu bestellen. Organisatorisch und fachlich unterstützt wird die Kommission von einer Geschäftsstelle, die in der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz angesiedelt ist.

Die primär zu erfüllenden Aufgaben der Qualzuchtkommission sind:

  • Wissenschaftliche Aufarbeitung zu Themen der Qualzucht, mit dem Ziel der Beratung des Bundesministers für die Erstellung rechtlicher Vorgaben und Unterstützung bei der Umsetzung dieser durch die Landes-Vollzugsorgane.
  • Begutachtung von Zucht- und Maßnahmenprogrammen von Heimtieren mit dem Ziel Qualzucht zu verhindern.
  • Einzeltierbegutachtungen und Entscheidungsfindung in Streitfällen.

Die Bestimmungen zur Qualzuchtkommission treten mit 1.1.2025 in Kraft.

Bei Tieren, für die im Rahmen von Zuchtverbänden oder –vereinen bereits Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bestehen, sind diese Programme der Kommission bis längstens 30. Juni 2025 zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Neue Programme sind vor Aufnahme der Zucht zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen. Die Entscheidung über die Tauglichkeit von Programmen ist von der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.

Sollten Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme bei Rassen, die ein Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen aufweisen, nicht geeignet sein, eine Reduzierung von Qualzuchtmerkmalen und eine Eliminierung des Auftretens von Qualzuchtsymptomen (Rückzucht) zu ermöglichen und werden die Programme nicht an die Empfehlungen der Kommission angepasst, so hat die Kommission festzustellen, dass diese nicht entsprechen. Die Teilnahme an einem solchen Programm entspricht demnach nicht den Anforderungen an die verantwortungsvolle Zucht nach § 22a Abs 2.

Wurden Einzeltiere von der Kommission als tauglich zur Zucht befunden oder ein Programm eines Zuchtverbands oder –vereins für tauglich befunden oder angepasst, und treten dennoch bei derart gezüchteten Tieren Qualzuchtsymptome auf, so liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs 2 Z 1 vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Vorgaben des Programmes und der Kommission eingehalten wurden. Dies gilt auch für jene Züchterinnen bzw. Züchter, die ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bereits bestehendes Programm eines Zuchtverbands oder –vereins bei der Kommission eingereicht oder bis längstens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens für ein bereits vor Inkrafttreten bestehendes Programm oder Begutachtung eines zuvor zur Zucht eingesetzten Einzeltieres gestellt haben, bis zur Entscheidung durch die Kommission, sofern die Vorgaben des § 44 Abs 17 (in der Fassung bevor dieser aufgehoben wurde) eingehalten werden

24.07.2024