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Afrikanische Schweinepest (ASP) - Details

African Swine Fever (ASF), Afrikanische Schweinepest (ASP) betrifft Schweine

Maßnahmen und Rechtsgrundlagen zur Früherkennung und Biosicherheit

Die Früherkennung allfälliger Seuchenausbrüche ist essenziell um auf einen Eintrag der Seuche möglichst rasch reagieren zu können. Die europäische Seuchenlage erfordert es, den Zustand der österreichischen Wildschweinpopulation im gesamten Bundesgebiet zu beobachten.

Am 15.Dezember 2019 trat daher die ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung, BGBLA 2019 II 399 in Kraft:

In ganz Österreich sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Entnahme von Proben zu veranlassen, diese sind an das nationale Referenzlabor (AGES) zu senden.

Bei der Jagd auf Wildschweine ist von den Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass

  • die Bejagung so erfolgt, dass die Ausbreitung der etwaig vorhandenen Seuche bestmöglich hintangehalten wird;
  • jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird;

Wesentlich ist die Einschleppung in schweinehaltende Betriebe zu verhindern. Die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen ist essentiell. 

Seit 1. Jänner 2018 ist die Schweinegesundheits-Verordnung-SchwG-VO, BGBl. II Nr. 406/2016 österreichweit in Kraft:

  • Freilandhaltungen haben bestimmte Anforderungen zu erfüllen und sind nach Überprüfung durch die Veterinärbehörden bescheidmäß zu genehmigen;
  • Es gelten unterschiedliche Biosicherheitsstandards je nach Haltungsform und Betriebsgröße;
  • Betriebseigener Kontrollen, Hygienemaßnahmen und Dokumentationsverpflichtungen sind vorgegeben;
  • verpflichtende Zuziehung eines Tierarztes bei bestimmten Anzeichen (z.B. gehäufte Todesfälle, vermehrt Kümmerer, fieberhafte Erkrankungen, etc.);
  • risikobasierte Kontrollen durch Behörde;
  • Einrichtung einer nationalen Schweinegesundheitskommission (Leitlinien, Handbücher, Checklisten);

Bekämpfungsmaßnahmen und Rechtsgrundlagen

Bei einem Auftreten der ASP in Hausschweinebeständen ist sowohl nach dem AHL als auch nach dem  Tierseuchengesetz und der Verordnung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest vorzugehen. Alle Tiere des Betriebes müssen getötet werden. Erst nach gründlicher Reinigung und Desinfektion des Betriebes und nach Einhaltung festgelegter Wartezeiten können neue Tiere eingestallt werden. Um den Ausbruchsort sind Schutz- und Überwachungszonen mit einem Radius von 3 bzw 10 km einzurichten, in welchen Maßnahmen zur Eindämmung der Tierseuche zu setzen sind.   

Wird die ASP „nur“ im Wildtierbestand festgestellt dann sind unter Berücksichtigung der Wildschweinhabitate entsprechende Sperrzonen festzulegen in denen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche zu setzen sind. Rechtsgrundlage hierfür stellt das AHL, das Tierseuchengesetz und die Wildschweinepestverordnung dar.

In Ergänzung der oben genannten Maßnahmen kommen bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest umfangreiche Handelsrestriktionen der EU zur Geltung, die darauf abzielen, eine Ausbreitung  der Tierseuche zu verhindern. Die festgelegten Sperrzonen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission festgelegt und reglementieren den Handel mit lebenden Schweinen aber auch Produkten (Fleisch und verarbeitete Produkte) in betroffenen Gebieten.

Dabei werden drei Sperrzonen je nach Risikoniveau der Verbreitung unterschieden:

  • Vorkommen in Wild- und Hauschweinebeständen (Sperrzone III)
  • Vorkommen in Wildschweinebeständen (Sperrzone II)
  • Pufferzone (Sperrzone I)

Das Verbringen von lebenden Wildschweinen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten ist verboten! Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission Artikel 45

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(27.07.2022)