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Innergemeinschaftliches Verbringen von/Innergemeinschaftlicher Handel mit lebenden Tieren, Bruteiern und Vermehrungsmaterialien (IGH)

Allgemeine Informationen

Für das Verbringen oder auch den Handel mit lebenden Tieren, Bruteiern sowie Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten (in der Folge "Tiere" genannt) innerhalb der Europäischen Union (innergemeinschaftlicher Handel: IGH) gelten verschiedene Vorschriften, die von allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise eingehalten werden müssen.

Seit dem 21. April 2021 gilt innerhalb der Europäischen Union ein neues Tiergesundheitsrecht, die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“).

Insgesamt soll das einheitliche, umfassende neue Tiergesundheitsgesetz den EU-Tiersektor in seinem Streben nach Wettbewerbsfähigkeit und einem sicheren und reibungslosen EU-Markt für Tiere und ihre Produkte unterstützen, um Wachstum und Beschäftigung in diesem wichtigen Sektor zu gewährleisten.

  • Die große Zahl von Rechtsakten wurde in einem einzigen Basisgesetz gebündelt, welches durch verschiedene ergänzende Rechtsakte mit Detail- und Durchführungsvorschriften ergänzt wird.

  • Einfache und klarere Regeln ermöglichen es Behörden und denen, die die Regeln befolgen müssen, sich auf die wichtigsten Prioritäten zu konzentrieren: Prävention und Ausrottung von Krankheiten.

  • Verantwortlichkeiten für Landwirte, Tierärzte und andere Personen, die mit Tieren zu tun haben, sind festgelegt.

  • Das Tiergesundheitsrecht soll:

    • den verstärkten Einsatz neuer Technologien für Tiergesundheitsaktivitäten, wie z.B. die Überwachung von Krankheitserregern, die elektronische Identifizierung und Registrierung von Tieren, ermöglichen,

    • eine bessere Früherkennung und Kontrolle von Tierseuchen, einschließlich neu auftretender Krankheiten im Zusammenhang mit dem Klimawandel ermöglichen und so dazu beitragen das Auftreten und die Auswirkungen von Tierseuchen zu reduzieren,

    • mehr Flexibilität bei der Anpassung der Regeln an die örtlichen Gegebenheiten und an aufkommende Probleme wie Klima und sozialer Wandel bieten,

    • eine bessere Rechtsgrundlage für die Überwachung antimikrobiell resistenter Tierpathogene schaffen und ergänzt bestehende Vorschriften und Verordnungen zu Tierarzneimitteln und Arzneifuttermitteln.

Vom IGH zu unterscheiden ist die Einfuhr (= Import) aus Drittstaaten (das sind Nicht-EU-Mitgliedstaaten) in die EU, wobei die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen davon ausgenommen sind (Vorschriften dazu  unter  Ein- und Durchfuhr).

Ebenso abzugrenzen ist die Ausfuhr (= Export) aus Österreich in Drittstaaten. Details dazu sind unter "Exportbetriebe in Drittstaaten und Exportzertifikate in Drittstaaten" zu finden.

Grundlagen des IGH

Die Kommission hat das Tiergesundheitsrecht um weitere delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen ergänzt, um die neuen Vorschriften anwendbar zu machen.

Für das „Innergemeinschaftliches Verbringen von und den Handel mit lebenden Tieren, Bruteiern sowie Reproduktionsmaterialien“ gelten seit dem 1. April 2021 unmittelbar die unten angeführten Rechtsgrundlagen. Wichtig: Bestehende österreichische Rechtsgrundlagen und deren Detailbestimmungen gelten in diesem Bereich nur mehr dann, wenn sie dem europäischen Recht nicht widersprechen/entgegenstehen. Die bisherigen diesbezüglichen österreichischen Rechtsgrundlagen werden deshalb sukzessive überarbeitet.

  • Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht)

  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 (zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern)

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 (mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere)

  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 (zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 (der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ehemals „Amtlich anerkannte Freiheiten und Zusatzgarantien“)

  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren

  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere

  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/999 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und der Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union

Spezielle Voraussetzungen

Der EU-Binnenmarkt ist gekennzeichnet durch einen freien Tier- und Warenverkehr ohne Grenzkontrollen. Aus diesem Grund finden veterinärbehördliche Kontrollen am Abgangsort, am Bestimmungsort und auch während des Transports im jeweiligen Mitgliedstaat statt.

Zusätzlich müssen Betriebe, aus denen Tiere, Bruteier und Reproduktionsmaterialien verbracht werden, von der zuständigen Behörde zugelassen, registriert oder genehmigt sein. Zugelassene Betriebe sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen: Liste der Statistik Austria über zugelassene Betriebe für lebende Tiere, Bruteier, Samen, Ova und Embryonen sowie tierische Nebenprodukte.

Darüber hinaus unterliegen die Betriebe und die darin gehaltenen Tiere genauen veterinärrechtlichen Bestimmungen, unter anderem auch betreffend:

  • die Freiheit von bestimmten Tierseuchen (Status „seuchenfrei“; vormals: amtlich anerkannte Freiheiten)
  • Status der Nichtimpfung
  • von der Europäischen Kommission anerkannte Tilgungsprogramme (vormals: Zusatzgarantien), die der jeweilige Mitgliedstaat - so auf ihn zutreffend -
    zu garantieren hat. 
    Diese werden in der
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen,
    veröffentlicht.

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/2032 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen.

  • Tierpässe Zirkus- und Dressurtiere (Stand Mai 2021)
  • Innergemeinschaftliches Verbringen/Handel von Hunden, Katzen, Frettchen (Stand Mai 2021)

HINWEIS: Bitte um Beachtung, dass für die Richtigkeit der konsolidierten Fassungen weder das BMSGPK noch die Organe der Gemeinschaft die Gewähr übernehmen. Bei Verwendung ist auf die jeweils aktuelle Fassung zu achten..

Schutz- und Sperrmaßnahmen im IGH

Bei Auftreten von für den Handel bedeutenden Tierseuchen werden von der EU Verbringungsbeschränkungen festgelegt, die in folgender Liste zusammengefasst übersichtlich dargestellt sind.

Schutz - und Sperrmaßnahmen (Stand: KW 31/2024)

Kalenderwoche 22/2024 mit Änderungen – 

Bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Griechenland;

Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP; neue Ausbrüchen der ASP bei Wildschweinen in  CZ, DE, PL und bei gehaltenen Schweinen in LT und PL;

Bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien.


Die folgenden Unterlagen enthalten Kurzinformationen für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte zu allen österreichischen Maßnahmen zum Schutz vor Seucheneinschleppung im IGH:  

Aufgaben von TierhalterInnen oder Verfügungsberechtigten

Um die Verbreitung von Tierseuchenerregern zu verhindern, sind TierhalterInnen oder Personen, die während der Beförderung über die Tiere verfügen, verpflichtet, veterinärpolizeiliche Vorschriften einzuhalten. Bei der Verbringung von Tieren ist zu prüfen, ob

  • eine amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung vorgeschrieben ist 
  • im Falle von landwirtschaftlich genutzten Tieren, die amtstierärztlich Überwachung und Kontrolle eingehalten wird 
  • eine Kennzeichnungspflicht besteht 
  • die Transportmittel oder -behältnisse den Tiertransportbestimmungen entsprechen sowie
  • die vorgeschriebenen Hygiene- und Reinigungsvorschriften eingehalten werden

Aus all den genannten Gründen ist jedenfalls rechtzeitig vor dem Verbringen oder Einbringen in einen Tierbestand die zuständige Amtstierärztin bzw. der zuständige Amtstierarzt in der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde in Österreich zu kontaktieren. Zuständig ist jene Amtstierärztin oder jener Amtstierarzt, wo die betreffenden Tiere gehalten werden.

Das innergemeinschaftliche Verbringen von Equiden (Pferde, Esel, Zebras und ihre Kreuzungen)

Das innergemeinschaftliche Verbringen von Equiden (Pferde, Eseln und Zebras und ihre Kreuzungen) zwischen Österreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - einschließlich Norwegen und der Schweiz - erfolgt ohne Grenzkontrollen. Die erforderlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden werden am Abgangsort sowie am Bestimmungsort der Tiere durchgeführt. Stichprobenartige Tiertransportkontrollen auf der Transportstrecke sind möglich. Die in Österreich zuständige Behörde ist die jeweils für den Abgangsort bzw. den Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (LAU, Local Authority Unit), also die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat. Nähere Informationen finden Sie hier.

(18.10.2021)