Inhalt
Exporte in Drittstaaten
Auf dieser Seite wurden die Informationen sowie Listen und Formulare aus den früheren Seiten "Exportbetriebe in Drittstaaten" und "Exportzertifikate in Drittstaaten" übersichtlich zusammengeführt und sind nun gemeinsam mit länderspezifischen Anhängen des Durchführungserlasses 9 auf der jeweiligen Seite des betreffenden Drittstaates zu finden.
Für den Export in bestimmte Drittländer ist gemäß § 51 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF. eine Ausfuhrberechtigung („Export Zulassung“) notwendig, welche (ab 1. Jänner 2022) beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) zu beantragen ist. Für weiterführende Informationen sowie den Antrag zur Erteilung einer Ausfuhrberechtigung besuchen Sie die Homepage des BAVG.
Folgendes Dokument wurde mit dem Ziel erstellt, grundlegende Informationen über die Organisation des amtlichen Kontrollsystems im Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit in Österreich bereitzustellen. Es basiert auf dem nationalen Lebensmittelsicherheitsbericht, dem mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) und dem Länderprofil, das der Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Kommission vorgelegt wurde. Das Dokument soll ausländischen Behörden helfen, die Organisation und Struktur des österreichischen amtlichen Kontrollsystems für Veterinär- und Lebensmittelsicherheitsdienste zu verstehen und ist daher auf Englisch: Official control system of veterinary and food safety services in Austria
Nähere Informationen zu Exportländern finden Sie hier:
Am 10.01.2025 wurde im deutschen Bundesland Brandenburg ein Fall von Maul- und Klauenseuche bei Wasserbüffeln bestätigt. Daher wurden bereits von einigen Drittstaaten Importrestriktionen für MKS-empfängliche Tiere und/oder Produkte aus Deutschland verhängt. Da diese Importrestriktionen folglich auch tierische Exportprodukte aus Österreich betreffen, welche Rohwaren MKS-empfänglicher Tiere aus Deutschland enthalten, wird um erhöhte Achtsamkeit bei der Exportabfertigung in Drittländer ersucht.
Sofern unter dem gesuchten Drittland keine Information bzw. Verlinkung zu entsprechenden Importrestriktionen (Verbotsliste, Importstopp, etc.) veröffentlicht ist, wird den österr. Exportunternehmen empfohlen, vor dem Export betroffener tierischer Produkte das zuständige AußenwirtschaftsCenter der WKÖ zu kontaktieren.
Bitte beachten Sie auch die Informationen in Durchführungserlass 9 und Durchführungserlass 10!
Sollte sich das gesuchte Exportland nicht auf dieser Liste befinden, so kontaktieren Sie für weitere Informationen bitte das zuständige AußenwirtschaftsCenter der WKÖ.
Auf der Ebene der Ratsarbeitsgruppe Potsdam zwischen den Mitgliedsländern vereinbartes Vorzertifikatsmuster und „Leitfaden“ für innengemeinschaftliche Zertifizierung im Zusammenhang mit Export in Drittländer.