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Exporte in Drittstaaten
Auf dieser Seite wurden die Informationen sowie Listen und Formulare aus den früheren Seiten "Exportbetriebe in Drittstaaten" und "Exportzertifikate in Drittstaaten" übersichtlich zusammengeführt und sind nun gemeinsam mit länderspezifischen Anhängen des Durchführungserlasses 9 auf der jeweiligen Seite des betreffenden Drittstaates zu finden.
Für den Export in bestimmte Drittländer ist gemäß § 51 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF. eine Ausfuhrberechtigung („Export Zulassung“) notwendig, welche (ab 1. Jänner 2022) beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) zu beantragen ist. Für weiterführende Informationen sowie den Antrag zur Erteilung einer Ausfuhrberechtigung besuchen Sie die Homepage des BAVG.
Nähere Informationen zu Exportländern finden Sie hier:
Bitte beachten Sie auch die Informationen in Durchführungserlass 9 und Durchführungserlass 10!
Sollte sich das gesuchte Exportland nicht auf dieser Liste befinden, so kontaktieren Sie für weitere Informationen bitte das zuständige AußenwirtschaftsCenter der WKÖ.
Auf der Ebene der Ratsarbeitsgruppe Potsdam zwischen den Mitgliedsländern vereinbartes Vorzertifikatsmuster und „Leitfaden“ für innengemeinschaftliche Zertifizierung im Zusammenhang mit Export in Drittländer.