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Kennzeichnung von Pferden
Seit dem 7. Juli 2021 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 mit Vorschriften zur Identifizierung und Registrierung von Equiden (Pferde, Esel, Zebras und ihre Kreuzungen) und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere in Kraft.
Alle Equidenhalter sind zur Meldung der Equiden auf Ihrem Betrieb verpflichtet (Privatpersonen, landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Betriebe). Die Meldungen können seit 20.06.2022 und müssen ab 01.01.2023 verpflichtend durchgeführt werden.
Alle pferdehaltenden Betriebe benötigen eine VIS-Betriebsnummer. Die Registrierung für die neue VIS-Betriebsnummer-Tierhalter (ident mit einer bereits bestehenden LFBIS-Nummer) erfolgt über die Website des VIS (https://vis.statistik.at/vis). Über die Website des VIS können auch die Zugangsdaten für das VIS-Web gelöst werden bzw. werden bei der ersten Registrierung als Tierhalter postalisch zugesendet. Bereits bestehende VIS-Zugangsdaten für andere Tiersparten können verwendet werden.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Meldung des Aufenthaltes von Equiden in das VIS finden Sie hier.
Häufig gestellte Fragen zur Identifizierung von Equiden, dem Nachtrag von bereits mit Pferdepass identifizierten Equiden in die Equidendatenbank des BMSGPK, dem Pferdepass oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen finden Sie hier.
Der Zeitraum für diese Identifizierung beträgt:
- 12 Monate ab der Geburt des Tieres, bzw.
- jedenfalls vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebes für mehr als 30 Tage
Die Identifizierung umfasst:
- die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments („Pferdepass“)
- eine Methode zur Sicherstellung der einzigartigen Verbindung zwischen Identifizierungsdokument und Equiden (Transponder oder Alternativkennzeichnung)
- die Eintragung der Identifizierungsdetails, inklusive der Vergabe einer „universellen Equiden-Lebensnummer“ (UELN) in die Datenbank der Passausstellenden Stelle
- die Eintragung der Identifizierungsdetails in die Zentrale Datenbank des BMSGPK (Equidendatenbank/EQDB)
Einheitliche Vorgangsweise nach Injektion eines nicht konformen Transponders bei der Identifizierung von Equiden:
Gemäß Art. 114 der VO (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht) habe Unternehmer:innen sicherzustellen, dass Equiden einzeln nach den gültige Anforderungen identifiziert werden. Sollten sie dieser Verpflichtung nich nachkommen, stellt dies einen Verstoß dar, der von der Behörde gemäß Art. 138 der VO (EU) 2017/625 (Verordnung über Amtliche Kontrollen) zu beenden ist. Eine Injektion eines nicht den Vorgaben der VO (EU) 2016/429 entsprechende Transponders (z. B. Transponder, die mit 900 beginnen und nicht von den Übergangsbestimmungen erfasst sind) entspricht keiner Identifizierung. Die Behörde hat daher gemäß Art. 138 der VO (EU) 2017/625 einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Diese besteht in der Implantation eines gemäß VO (EU) 2021/963 konformen Transponders (beginnend mit der Länderkennung für Österreich: 040) an der linken Halsseite und Vermerk der zusätzlichen Kennzeichnung im Pferdepass und in der Equidendatenbank (EQDB) des BMSGPK.
Die Rechtsschrift zur Tierkennzeichnung- und Registrierung (TKZVO 2009) besteht seit 2009: Verordnung des Gesundheitsministeriums über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009), BGBl. II Nr. 291/2009. Diese Verordnung ist, mit Ausnahme der Absätze 1 und 2 des Paragraph 34, am 15. September 2009 in Kraft getreten.
Aktuelle Informationen zur Registrierung der Equidenhaltung und zu den verpflichtenden Aufenthaltsmeldungen von Equiden im VIS gem. Artikel 9 der VO (EU) 2021/963 finden Sie unter folgendem Link:
https://vis.statistik.at/vis/equiden/allgemeines
Liste der aktuell zugelassenen Aussteller von Pferdepässen gem. Artikel 4 der VO (EU) 2021/963
Aussteller von Pferdepässen (Stand 06/2024)
Zur Alternativkennzeichnung zugelassene Pferdepassstellen (Stand 06/2024)
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