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Richtlinie zur Definition der "Gentechnikfreien Produktion" von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung

Bereits kurze Zeit nach dem Gentechnikvolksbegehren wurde 1998 die erste Richtlinie zur Definition der Gentechnikfreiheit als Teil des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, veröffentlicht.

Neufassung der Richtlinie

Auf Grund der weltweiten Entwicklungen der Verwendung von genetisch veränderten Organismen in der landwirtschaftlichen Produktion von Lebensmitteln und deren Verarbeitung wurde eine komplette Überarbeitung und Neufassung 2005 in Angriff genommen und Ende 2007 abgeschlossen. Diese neue "Richtlinie zur Definition der 'Gentechnikfreien Produktion' von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung" wurde im Dezember 2007 als Teil des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, erlassen.

Die Neufassung stellt damit sicher, dass der VerbraucherInnen weiterhin Erzeugnisse erhält, bei denen in der ganzen Kette vom Feld bis zum Teller keine GVO bzw. aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse als Lebensmittel, Futtermittel, Düngemittel, Saatgut, Mikroorganismus oder Tier verwendet werden. Hier ist anzumerken, dass diese Prozessqualität der Nichtverwendung von GVO sonst in gleicher Weise nur in der biologischen Produktion zu finden ist.

Ausnahmen

Mit der Richtlinie wurden auch Ausnahmemöglichkeiten für den Einsatz von bestimmten Stoffen vorgesehen, die nachweislich nicht in gentechnikfreier Qualität kontinuierlich verfügbar sind. Diese Ausnahmen gelangen auf Empfehlung der Expertengruppe für gentechnikfreie Produktion mit Genehmigung der Codexkommission zur Anwendung.

Genehmigte Ausnahmen finden sie unter "Empfehlungen gemäß Abs. 5 der Richtlinie zur Definition der 'Gentechnikfreien Produktion' von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung".

Beurteilung von Ausnahmen

Die Expertengruppe hat "Grundsätze der Expertengruppe zur Beurteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 5 der Codex-Richtlinie" erstellt. Diese geben auch Auskunft über die Stelle an die der Antrag auf eine Ausnahme zu stellen ist und welche Informationen der Antrag enthalten soll um eine Beurteilung durch die Expertengruppe zu ermöglichen.

Richtlinie

Grundsätze