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Spielzeug

Spielzeug ist im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, gesetzlich geregelt. Die Anforderungen an Spielzeug sind auf EU-Ebene harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind dabei zu einem Mindeststandard betreffend die Sicherheit von Spielzeug verpflichtet, der jedenfalls eingehalten und effektiv kontrolliert werden muss. Die Richtlinie 2009/48/EG („Spielzeugrichtlinie“) beinhaltet u.a. Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug, die Bestätigung der Konformität von Spielzeug mittels CE-Kennzeichnung, sowie die Pflichten von Hersteller:innen, Importeur:innen und Händler:innen. Mit der  Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011, welche auf dem LMSVG basiert, wurde die Spielzeugrichtlinie in österreichisches Recht umgesetzt. Bei Spielzeug handelt es sich um „Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden“.

Gemäß der Spielzeugverordnung 2011 darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

  1. die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer:innen oder Dritter nicht gefährdet. Die Fähigkeiten der Benutzer:innen sowie gegebenenfalls der sie beaufsichtigenden Personen sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu berücksichtigen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten bzw. andere, genau bestimmte Altersgruppen bestimmt sind;
  2. die in Anlage 2 angeführten besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt;
  3. mit den in Anlage 5 angeführten Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist; und
  4. die CE-Konformitätskennzeichnung, deren Ausgestaltung  in  der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 1029/1994, festgelegt ist, trägt:

CE-Kennzeichen

Durch das CE-Zeichen bestätigen Hersteller:innen die Einhaltung der geltenden harmonisierten Normen & Rechtsgrundlagen. Die Konformität ist von den Hersteller:innen auf Verlangen der Behörde durch entsprechende Zertifikate und technische Dokumente zu belegen.

Die/Der Hersteller:in hat überdies vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durch eine EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Die/Der Hersteller:in hat dazu eine Konformitätsbewertung durchzuführen. Diese kann auf Basis der anzuwendenden harmonisierten technischen Normen (z.B. EN 71, EN 62115,…), deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, durchgeführt werden, wenn diese Normen alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken. Sicherheitsaspekte, die durch diese Prüfnorm nicht abgedeckt sind, sind durch eine „Baumusterprüfung“ bei einer bei der der Europäischen Kommission benannten Stelle zu bewerten.

Nicht als Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011 gelten u.a.:

  1. Sportgeräte wie Rollschuhe,
  2. Roller,
  3. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen,
  4. Schnuller, oder
  5. Original- und maßstabgetreue Kleinmodelle.

Diese werden durch andere, einschlägige Gesetze (wie insb. das Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005) abgedeckt.

Auf der Webseite der Europäischen Kommission (EK) finden sich eine Reihe von Leitliniendokumenten der Expertengruppe für die Sicherheit von Spielzeug. Wir weisen besonders auf die umfangreichen "Erläuternden Leitlinien" zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, TSD – explanatory guidance document (in der aktuellen Version), hin. Diese Leitlinien sind vor allem für die verantwortlichen UnternehmerInnen - von HerstellerInnen bis hin zu EinzelhändlerInnen - von großem praktischen Wert.

Praxisnahe Hilfe

Der Handelsverband für die Europäische Spielzeugindustrie, Toy Industries of Europe (TIE), bietet eine gute Informationsquelle für und über die Spielwarenindustrie in Europa. Als praxisnahe Hilfestellung für UnternehmerInnen und interessierte BürgerInnen hat die TIE im Auftrag der Europäischen Kommission ein Kurzseminar mit mehr als vierzig Fragen und Antworten (Häufig gestellte Fragen/FAQ) zur Richtlinie zur Spielzeugsicherheit entwickelt. Das BMSGPK empfiehlt österreichischen SpielzeugunternehmerInnen, auch die aktualisierte deutschsprachige Version als Hilfestellung zu verwenden. Das FAQ unterstützt vor allem auch kleinere Unternehmen bei der Beseitigung eventueller Unklarheiten.

FAQ des TIE zur Richtlinie über Spielzeugsicherheit 2009/48/EG (Juli 2014)

(11.01.2023)