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Das innergemeinschaftliche Verbringen von Equiden

Das innergemeinschaftliche Verbringen von Equiden (Pferde, Esel, Zebras und ihre Kreuzungen)

Das innergemeinschaftliche Verbringen von Equiden (Pferde, Eseln und Zebras und ihre Kreuzungen) zwischen Österreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - einschließlich Norwegen und der Schweiz - erfolgt ohne Grenzkontrollen. Die erforderlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden werden am Abgangsort sowie am Bestimmungsort der Tiere durchgeführt. Stichprobenartige Tiertransportkontrollen auf der Transportstrecke sind möglich. Die in Österreich zuständige Behörde ist die jeweils für den Abgangsort bzw. den Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (LAU, Local Authority Unit), also die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat. 

Vorgangsweise bei der Einfuhr von Equiden aus Mitgliedstaaten (Innergemeinschaftliches Verbringen) oder Drittstaaten (Import in die EU):

  • Wenn ein Equide aus einem Mitgliedstaat dauerhaft mit einem TRACES Zertifikat nach Österreich verbracht wird, sind die Daten des Equiden in der EQDB zu registrieren. Dies geschieht auf Antrag des Eigentümers (durch eine/bei einer in Österreich zur Passausstellung zugelassenen Stelle) und erfolgt NICHT automatisch durch die Ausstellung des TRACES Zeugnisses. Nach der Registrierung („Nachtrag eines bereits mit gültigem Pferdepass identifizierten Equiden in der EQDB“) kann und muss auch die verpflichtende Meldung des Aufenthaltes im VIS durchgeführt werden.

  • Wenn ein Equide aus einem Drittstaat mit einem GVDE-A (Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr von lebenden Tieren) über eine Grenzkontrollstelle dauerhaft in die EU/Österreich verbracht wird, so muss der Pferdepass binnen 30 Tagen nach Abschluss des Zollverfahrens für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der EQDB registriert werden. Erfüllt das existierende Identifizierungsdokument nicht die Anforderungen an den Pferdepass gemäß VO (EU) 2021/963 so muss ein neuer Pferdepass ausgestellte werden (Passaustellende Stellen) und es erfolgt der Eintrag der Daten in der EQDB. Danach kann und muss die verpflichtende Meldung des Aufenthaltes im VIS durchgeführt werden.

Weitere Information über die Vorgangsweise beim Import aus Drittstaaten finden Sie hier.

Kennzeichnung

Equiden müssen in Übereinstimmung mit dem Artikel 109(1)(d) der VO (EU) 2016/429, dem Kapitel IV der VO (EU) 2019/2035 und im Speziellen gemäß der VO (EU) 2021/963 gekennzeichnet sein. 

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter hier

Innergemeinschaftliches Verbringen von Equiden

Alle Equiden benötigen gemäß den Bestimmungen der VO (EU) 2020/688 (im Besonderen Artikel 76, 91, 92) eine Tiergesundheitsbescheinigung  („TRACES Zeugnis“).  

Jede innergemeinschaftliche Verbringung eines Equiden ist „TRACES-pflichtig“ unabhängig vom Grund der Verbringung (privat, Verkauf, Training usw.).

Die Zeugnismuster (EQUI INTRA IND und EQUI INTRA CON) befinden sich in der VO (EU) 2021/403, Kapitel 7 und 8 im Anhang I. Die Tiergesundheitsbescheinigung wird vom Amtstierarzt bzw. von der Amtstierärztin im EU-einheitlichen elektronischen Veterinärinformationsprogramm TRACES ausgestellt. Damit wird auch automatisch die Behörde am Bestimmungsort informiert.  

Für die Gesundheitsanforderungen bei der Ausstellung des TRACES Zeugnisses werden 2 Arten von Equiden unterschieden:

1) „Equiden mit höherem Gesundheitsstatus“ deren Verbringung in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 zulässig ist.

2) „Andere Equiden“ 

Die amtstierärztliche Untersuchung zur Ausstellung der Tiergesundheitsbescheinigung erfolgt für:

  • „Equiden mit höherem Gesundheitsstatus“ am letzten Werktag vor der Abreise.
  • „Andere Equiden“ innerhalb der letzten 48 Stunden vor Abreise

Die Gültigkeit des Zeugnisses beträgt für:

  • „Equiden mit höherem Gesundheitsstatus“ 30 Tage.
  • „Andere Equiden“ 10 Tage.

Während der Gültigkeit des Zeugnisses

  • sind für „Equiden mit höherem Gesundheitsstatus" mehrere Eingänge in andere Mitgliedstaaten und die Rückkehr in den darin bezeichneten Abgangsbetrieb möglich.
  • dürfen „andere Equiden“ ausschließlich vom Abgangsort zum Bestimmungsort transportiert werden. 

Der Verfügungsberechtigte muss die Sendung an den vorgesehenen Bestimmungsort bringen und hat das Einlangen dieser Sendung am Bestimmungsort beim Amtstierarzt/der Amtstierärztin der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Die Behörde am Bestimmungsort wird EU-weit über das TRACES System automatisch über die Sendung informiert und forscht bei Ausbleiben der Sendung nach deren Verbleib. Bei Einlangen der Sendung werden stichprobenartig (bzw. gemäß nationalem Kontrollplan)  Untersuchungen, einschließlich möglicher Blutuntersuchungen, vorgenommen. 

Bitte beachten Sie das Merkblatt Pferdekauf im Internet.

Validierungsabzeichen / Lizenz 

Das Validierungsabzeichen gemäß Artikel 32 der VO (EU) 2021/963 wird durch die zuständige Behörde für Equiden, die sich gewöhnlich in einem Betrieb mit anerkannt niedrigem Gesundheitsrisiko und guten Haltungsbedingen aufhalten, für maximal 1 Jahr ausgestellt. Das Validierungsabzeichen verlängert die Gültigkeitsdauer eines TRACES Zeugnisses auf 30 Tage und ermöglicht innerhalb dieses Zeitraumes das mehrfache Verbringen und die Rückkehr in den Abgangsstall. 

Die Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 33 der VO (EU) 2021/963 erfolgt für Sportpferde (Pferde mit FEI Pässen), die an internationalen Turnieren teilnehmen, durch den Österreichischen Pferdesportverband (OEPS). Die Gültigkeitsdauer ist auf 2 Jahre beschränkt. Die Lizenz verlängert die Gültigkeitsdauer eines TRACES Zeugnisses auf 30 Tage und ermöglicht innerhalb dieses Zeitraumes das mehrfache Verbringen und die Rückkehr in den Abgangsstall. 

Registrierung der Tierhaltung/des Tierhalters im VIS/Verpflichtende Meldung des Aufenthaltes von Equiden 

Die Haltung von Equiden ist gemäß Tierseuchengesetz (TSG) binnen 7 Tagen ab Aufnahme bei der zuständigen Behörde zu melden. Nach der Registrierung erhält der Halter die VIS Registrierungsnummer und die Zugangsdaten zur VIS Anwendung im Portal der Statistik Austria am Postweg zugeschickt. Durch den Halter ist jeder Zugang eines Equiden mit einem Aufenthalt von länger als 30 Tagen, jeder Abgang eines Equiden für die Dauer von länger als 30 Tagen sowie das Verenden über das VIS zu melden. 

VIS-Anmeldung Bild vergrößern

Für häufig gestellte Fragen zu Equideneigentümer:innen oder Equidenhalter:innen siehe hier.

Aktuelle Informationen zur Registrierung der Equidenhaltung und zu den verpflichtenden Aufenthaltsmeldungen von Equiden im VIS gem. Artikel 9 der VO (EU) 2021/963 finden Sie hier.

Tierschutz beim Transport

Pferde unterliegen beim Transport den Bestimmungen der Europäischen Union zum Schutz der Tiere beim Transport sowie auch den österreichischen Tierschutzvorschriften.

Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

(11.01.2023)