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Notifizierung von kosmetischen Mitteln

Seit 11. Jänner 2012 ist das Web-Portal der Europäischen Kommission für kosmetische Mittel, Cosmetic Products Notification Portal (CPNP), online. Es gewährleistet eine einheitliche und zentrale Notifizierung von kosmetischen Mitteln in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union. Hintergrund für dieses Webportal ist die Umsetzungsphase der neuen Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 vom 30. November 2009, die seit 11. Juli 2013 gültig ist.

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG)1223/2009 ist die verantwortliche Person (in der Regel Hersteller:innen, Importeur:innene oder Händler:innen) verpflichtet, bestimmte Daten ihrer Produkte über das Kosmetik-Portal zu notifizieren. Sie löst somit die, durch die EU-Kosmetikrichtlinie vorgeschriebenen nationalen Meldeverpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten ab.

Dies bedeutet, dass seit 11. Juli 2013 alle kosmetischen Mittel, die sich auf dem europäischen Markt befinden, über das CPNP notifiziert sein müssen. Dabei ist zu beachten:

  • Alle kosmetischen Mittel, die nach dem 11. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht werden, müssen über das CPNP notifiziert werden.
  • Alle kosmetischen Mittel, die vor dem 11. Juli 2013 in Verkehr gebracht wurden und nach dem 11. Juli in Verkehr bleiben, müssen ebenfalls über das CPNP gemeldet werden. Dies betrifft auch all jene kosmetischen Mittel, die bereits über nationalen Meldeverpflichtungen registriert wurden.

Die Notifizierung im CPNP ist aber nicht als Zulassung oder einer Überprüfung der Daten zu verstehen. Die verantwortliche Person muss sicherstellen, dass die durch sie in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel sicher sind, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit gewährleistet ist und den rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Alle Daten, die durch die verantwortliche Person in das System eingebracht werden, werden als vertrauliche Information behandelt und können jederzeit korrigiert und aktualisiert werden. Sie sind nur für einen definierten Personenkreis zugänglich.

Wer hat Zugang zum CPNP

Zugang zum CPNP haben, neben der verantwortlichen Person, die Vergiftungsinformationszentrale und die zuständigen Behörden.

  • Die Vergiftungsinformationszentrale hat Zugang zu Informationen und der Rezeptur des kosmetischen Mittels. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um AnruferInnen im Falle einer Vergiftung, eine schnelle und angemessene medizinische Behandlung empfehlen zu können.
  • Für die nationalen Behörden hingegen besteht der Vorteil in einer besseren Marktüberwachung sowie einer deutlichen Verringerung des Verwaltungsaufwandes. Dies gilt auch für die KosmetikunternehmerInnen.

Wie wird man NutzerIn des CPNP

Um das CPNP nutzen zu können, müssen primär zwei Registrierungsschritte durchgeführt werden:

  1. Einmalige persönliche Registrierung im ECAS. Durch sie erhält man den Benutzernamen und bestimmt das Zugangspasswort.
  2. Im Anschluss daran erfolgt die Registrierung einer Firma oder der Antrag einer bereits bestehenden Firma erfolgt über das SAAS.

Erst wenn diese Registrierungsschritte durchgeführt und die Anträge entsprechend des Benutzerprofils abgeschlossen sind, ist die Benutzung des CPNP möglich.

Handbücher

Um möglichst ausführliche Informationen über die Nutzung des CPNP-Online Systems zu erhalten, verweisen wir auf das Benutzungshandbuch der Kommission.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Europäischen Kommission unter Kosmetika.

Um Ihnen die Registrierung und Nutzung des Cosmetic Products Notification Portal-CPNP möglichst zu erleichtern, stehen Ihnen folgende Benutzungsanleitungen zur Verfügung:

Bitte beachten!
Die Anleitungen soll Ihnen eine erste Orientierungshilfe im Umgang mit dem Cosmetic Products Notification Portal bieten, für deren vollständige Richtigkeit keine Garantie übernommen wird.

Für ausführliche Informationen über das CPNP benutzen Sie bitte das von der Kommission zur Verfügung gestellte Handbuch.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter kosmetik@bmgf.gv.at zur Verfügung.

Informationen zum CPNP:

(Mai 2023)