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Gebühren
LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung (LMSVG-EUQuaDG-AbV) BGBl. II Nr. 281/2006
Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG
LMSVG-Kontrollgebührenverordnung (LMSVG-KoGeV) BGBl. II Nr. 361/2007
Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Gebühren für die Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 und § 54 LMSVG in bestimmten Lebensmittelbetrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und damit zusammenhängende Untersuchungen in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG sowie die Kontrolle auf Rückstände bei lebenden Tieren und in bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft
Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Valorisierung der in der LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung, der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung und dem Gebührentarif für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH festgesetzten Beträge. Gemäß dem LMSVG und dem EU-QuaDG sind Verwaltungsabgaben und Gebühren regelmäßig zu valorisieren:
Valorisierung der in der LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung, der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung und dem Gebührentarif für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH festgesetzten Beträge (gilt ab 1.1.2024)
Valorisierung der in der LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung, der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung und dem Gebührentarif für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH festgesetzten Beträge (bis 31.12.2023)
Gebührentarif der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH. (gilt ab 1.1.2024)
Valorisierung der in der LMSVG-Abgabenverordnung und der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung festgesetzten Beträge (bis 31.12.2022)
Valorisierung der in der LMSVG-Abgabenverordnung, der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung und der Gebührentarifverordnung festgesetzten Beträge (bis 31.12.2021)
Valorisierung der in der LMSVG-Abgabenverordnung, der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung und der Gebührentarifverordnung festgesetzten Beträge (bis 31.12.2019)
(8.1.2024)