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Formulare BIO

Pflanzenproduktion

Rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes

Anträge sind an die zuständige Behörde (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) zu stellen.


Bei Flächen unter folgenden gleichwertigen Maßnahmen sind mit dem Antrag an die zuständige Behörde keine schriftlichen Unterlagen der Kontrollstelle (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) vorzulegen:

  • ÖPUL-Maßnahme 2015 „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“, Submaßnahme „Bergmähder“
  • ÖPUL-Maßnahme 2015 „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen“
  • ÖPUL-Maßnahme 2015 „Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen“
  • ÖPUL-Maßnahme 2015 „Naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen (WPF)“
  • ÖPUL-Maßnahme 2015 „Naturschutzfläche (WF)“
  • ÖPUL-Maßnahme 2015 „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ eingeschränkt auf „Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen“
  • ÖPUL-Maßnahme 2023 „Bewirtschaftung von Bergmähdern“ (Code BM 0-3)
  • ÖPUL-Maßnahme 2023 „Almbewirtschaftung“
  • ÖPUL-Maßnahme 2023 „Naturschutz“ (Code NAT)
  • Naturschutzprojekte/-programme der Länder auf Basis auf der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Bei Flächen unter folgenden nicht-gleichwertigen Maßnahmen sind mit dem Antrag an die zuständige Behörde schriftliche Unterlagen der Kontrollstelle (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) vorzulegen:

  • ÖPUL-Maßnahme 2015 „Alpung & Behirtung“
  • ÖPUL-Maßnahme 2015 „Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel“ eingeschränkt auf „Bodengesundungsflächen“ und „Ackerfutter- und Grünlandflächen“
  • ÖPUL-Maßnahme 2023 "Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel" eingeschränkt auf "Ackerfutter- und Grünlandflächen
  • Naturschutzprojekte/-programme der Länder nicht auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
  • Flächen unter gleichwertigen ÖPUL-Maßnahmen 2015 (siehe oben), die aufgrund von mangelndem:n Saatgutnachweis:en als nicht-gleichwertig gelten

Die Antragstellung erfolgt durch den:die Unternehmer:in selbst.
Die Antragsformulare finden Sie hier.
Hilfestellung bei der Antragstellung geben die Servicestellen (Landwirtschaftskammern und Bio Austria).

Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von nicht-biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial

Anträge sind an die Kontrollstelle (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) zu stellen.
Die Antragstellung erfolgt durch den:die Unternehmer:in selbst.
Informationen zum Antragsverfahren sind bei den Kontrollstellen erhältlich.

Die Liste über die in Österreich allgemeingültigen Genehmigungen finden Sie hier (Verzeichnis der allgemeingültigen Genehmigungen für die Verwendung von nicht-biologischem Saatgut und nicht biologischem Gemüsesaatgut - L_0021).

Die Datenbank der AGES über in Österreich verfügbares Pflanzenvermehrungsmaterial aus biologischer Produktion finden Sie hier.

Notifizierung von biologischem heterogenem Material

Notifizierungen sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) vorzunehmen.
Die Notifizierung erfolgt durch den:die Unternehmer:in selbst.
Das Notifizierungsformular finden Sie hier.

In Österreich in die Liste aufgenommenes biologisches heterogenes Material finden Sie hier (Veröffentlichung im Sorten- und Saatgutblatt).


Tierproduktion

Ausnahmegenehmigung für den Zugang nicht-biologischer Tiere

Anträge sind elektronisch via dem VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) an die zuständige Behörde zu stellen:

  • Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Geweihträger, Lamas, Alpakas, Kaninchen zu Zuchtzwecken:
    • Jungtiere für den erstmaligen Bestandsaufbau
    • Männliche Tiere für die Bestandserneuerung
    • Weibliche Tiere für die Bestandserneuerung
    • Weibliche Tiere für die Bestandserweiterung bei erheblicher Haltungsvergrößerung
    • Weibliche Tiere für die Bestandserweiterung bei Rassenumstellung
    • Weibliche Tiere zum Aufbau eines neuen Produktionszweiges

Für den Antrag ist mittels Auszug aus der Bio-Tierdatenbank für Rinder, Schafe, Ziegen oder Schweine bzw. für Equiden, Geweihträger, Lamas, Alpakas oder Kaninchen mittels Bestätigung eines Zuchtverbandes oder einer Servicestelle nachzuweisen, dass der qualitative oder quantitative Bedarf nicht gedeckt werden kann. Falls das verfügbare Angebot gemäß Auszug bzw. Bestätigung ungeeignet ist, dann ist insbesondere ergänzend eine nachweisliche Begründung (z. B. aufgrund der Unzumutbarkeit des Transports oder sonstiger qualitativer Kriterien etc.) für den Antrag vorzulegen.

  • Küken weniger als 3 Tage für den Aufbau oder die Erneuerung eines Bestands:

Es ist keine Bio-Tierdatenbank für Geflügel eingerichtet. In Österreich wurde die quantitative Verfügbarkeit von biologischen Küken bundesweit eingestuft. Für unzureichend verfügbar eingestufte Küken ist keine zusätzliche Bestätigung für den Antrag vorzulegen. Die Liste über die Einstufung der Verfügbarkeit biologischer Küken in Österreich finden Sie hier (Verzeichnis über die Verfügbarkeit biologischer Küken - L_0024).

Die Antragstellung erfolgt entweder durch den:die Unternehmer:in selbst oder über die Landwirtschaftskammern und Bio Austria jeweils in ihrer Funktion als Servicestelle.
Hilfestellung bei der Antragstellung geben die Servicestellen.
Informationen über die VIS-Abwicklung der Antragstellung erhalten Sie hier:
- Allgemein
- FAQ
- Benutzer:innenhandbuch 

In folgenden Fällen ist für den Zugang nicht-biologischer Tiere keine Antragstellung erforderlich:

  • Nicht-biologische Tiere gefährdeter Rassen gemäß ÖPUL-Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ (unbegrenzte Anzahl, keine Altersbegrenzungen, weibliche Tiere müssen nicht unbedingt nullipar sein)
  • Ersatz von Weiseln/Schwärme zur Erneuerung von Bienenvölkern (20 % der Weiseln/Schwärme bzw. 1 Weisel/Schwarm pro Kalenderjahr)

Der Zugang nicht-biologischer Tiere anderer Tierkategorien (z. B. Geflügel älter als 3 Tage, Säugetiere zu Mastzwecken) ist nicht möglich.


Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Eingriffen an Tieren 

Anträge sind elektronisch via dem VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) an die zuständige Behörde zu stellen:

  • Betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung 
    • das Zerstören der Hornanlage bei Mastkälbern bzw. bei Kälbern für die Nachzucht bis zu einem Alter von acht Wochen
    • das Zerstören der Hornanlage bei weiblichen Kitzen für die Nutzung als Milchziegen bis zu einem Alter von vier Wochen
    • das Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern für die Nachzucht bis zu einem Alter von sieben Tagen
  • Fallweise Ausnahmegenehmigungen für
    • die Enthornung von über acht Wochen alten Kälbern und Rindern

Die Antragstellung erfolgt entweder durch den:die Unternehmer:in selbst oder über die Landwirtschaftskammern und Bio Austria jeweils in ihrer Funktion als Servicestelle.
Hilfestellung bei der Antragstellung geben die Servicestellen.
Informationen über die VIS-Abwicklung der Antragstellung erhalten Sie hier:
- Allgemein
- FAQ
- Benutzer:innenhandbuch 


Ausnahmegenehmigung für die temporäre Anbindehaltung von Rindern

Anträge sind elektronisch via dem VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) an die zuständige Behörde zu stellen.
Die Antragstellung erfolgt entweder durch den:die Unternehmer:in selbst oder über die Landwirtschaftskammern und Bio Austria jeweils in ihrer Funktion als Servicestelle.
Hilfestellung bei der Antragstellung geben die Servicestellen.
Informationen über die VIS-Abwicklung der Antragstellung erhalten Sie hier:
- Allgemein
- FAQ
- Benutzer:innenhandbuch 


Zulassung nicht-biologischer Eiweißfuttermittel für Junggeflügel < 18 Wochen

Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Da die Verfügbarkeit von biologischen Eiweißfuttermitteln für Junggeflügel weniger als 18 Wochen durch die zuständigen Behörden als unzureichend bestätigt wurde, gilt in Österreich die Verwendung nicht-biologischer Eiweißfuttermittel unter Einhaltung der folgenden Bedingungen gemäß Anhang II Teil II Punkt 1.9.4.2. Buchstabe c als genehmigt:

  • für Junggeflügel weniger als 18 Wochen;
  • die Eiweißfuttermittel sind nicht in biologisch hergestellter Form verfügbar;
  • die Eiweißfuttermittel werden ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet;
  • der je Zeitraum von zwölf Monaten zulässige Prozentsatz beträgt maximal 5 %. Der Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs ist zu berechnen.

Die Bestätigung über die Nicht-Verfügbarkeit biologischer Eiweißfuttermittel für Junggeflügel weniger als 18 Wochen in Österreich finden Sie hier (Bestätigung über die Nicht-Verfügbarkeit biologischer Eiweißfuttermittel - L_0023).


Zulassung naturidentischer, synthetisch gewonnener Vitamine A, D und E für Wiederkäuer

Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Da Wiederkäuer die nachfolgend genannten Vitamine nicht in der notwendigen Menge über ihre Futterration erhalten können, gilt in Österreich die Verwendung unter Einhaltung der folgenden Bedingungen gemäß Anhang III Teil B Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 als genehmigt:
- für Wiederkäuer und
- nur für die synthetisch gewonnenen Vitamine A, D und E, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.


Lebensmittel

Meldung des geringfügigen Verkaufs unverpackter Lebensmittel

Meldungen sind elektronisch via dem VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) an die zuständige Behörde vorzunehmen.
Die Meldung erfolgt durch den:die Unternehmer:in selbst.
Informationen über die VIS-Abwicklung der Meldung erhalten Sie hier:
- Allgemein
- FAQ
- Benutzer:innenhandbuch

Zulassung nicht-biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in verarbeiteten biologischen Lebensmitteln

Anträge sind an die zuständige Behörde (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) zu stellen.
Die Antragstellung erfolgt durch den:die Unternehmer:in selbst.
Das Antragsformular finden Sie hier.

Die Liste der in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 finden Sie hier

 

Katastrophenfälle

Ausnahmegenehmigung bei einzelbetrieblichem Katastrophenfall
(z. B. infolge eines Stallbrands oder infolge eines Blitzeinschlags auf der Alm/Weide)

Anträge sind an die zuständige Behörde (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) zu stellen.
Die Antragstellung erfolgt durch den:die Unternehmer:in selbst.
Es ist kein Antragsformular vorgesehen. Das heißt Anträge sind an keine Form gebunden, sollten jedoch das Anliegen inkl. Begründung unter Vorlage von Nachweisen zum Ausdruck bringen.
Hilfestellung bei der Antragstellung geben die Servicestellen (Landwirtschaftskammern und Bio Austria).

Ausnahmegenehmigung bei gebietsübergreifendem Katastrophenfall
(z. B. infolge von Dürre in einer Region)

Meldungen sind elektronisch via dem VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) an die zuständige Behörde vorzunehmen.
Für die Meldung ist insbesondere der der Ausnahmegenehmigung zu Grunde liegende Verwaltungsakt, womit die Situation in einem bestimmten Gebiet als Katastrophenfall eingestuft wird, anzugeben (verwaltungsaktausstellende Behörde, Geschäftszahl, Datum des Verwaltungsakts).
Die Meldung erfolgt entweder durch den:die Unternehmer:in selbst oder über die Landwirtschaftskammern und Bio Austria jeweils in ihrer Funktion als Servicestelle.
Hilfestellung bei der Meldung geben die Servicestellen.
Informationen über die VIS-Abwicklung der Meldung erhalten Sie hier:
- Allgemein
- FAQ
- Benutzer:innenhandbuch


„Alle Angaben auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr und Anspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit.“

(Stand: 4.9.2023)