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Lebensmittelkennzeichnung
Das Kennzeichnungsrecht wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (auch als EU-Verbraucherinformationsverordnung oder LMIV bezeichnet) auf Unionsebene neu geregelt. Die Bestimmungen sind ab dem 13. Dezember 2014 anwendbar, ausgenommen die verpflichtende Nährwertkennzeichnung, die ab dem 13. Dezember 2016 gilt.
Wichtige Änderungen sind:
- Verpflichtende Nährwertkennzeichnung von Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz
- Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln
- Verpflichtende Herkunftskennzeichnung für frisches Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel
- Mindestschriftgröße 1,2 mm (für Kleinbuchstaben)
- Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten
1. Verpflichtende Nährwertkennzeichnung
Informationsschreiben des Gesundheitsministeriums vom 25.1.2016 zu Anhang V Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung für verpackte Lebensmittel.
2. Kennzeichnung von Allergenen:
Zum Schutz der Gesundheit von Konsumenten, die an Allergien (oder Unverträglichkeitsreaktionen) leiden wurden Bestimmungen aufgenommen, dass bestimmte, taxativ aufgezählte Zutaten, immer zu deklarieren sind - z. B. auch dann, wenn sie nur in Spuren in einem zusammengesetzten Lebensmittel enthalten sind. Dazu gehören glutenhaltiges Getreide, Eier, Krebstiere, Fische, Erdnüsse, Soja, Milch bestimmte Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Paranüsse, Pistazien...), Sellerie, Senf, Sesam und die jeweils daraus hergestellten Erzeugnisse, der Zusatzstoff (Antioxidans) Schwefeldioxid, wenn er in einer Menge von mehr als 10 mg/kg enthalten ist, Lupine und Lupinenerzeugnisse, sowie Weichtiere und Weichtiererzeugnisse.
Hinsichtlich der Information über Allergene in unverpackten Lebensmitteln wurde am 10. Juli 2014 die Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014, erlassen.
BGBl. II Nr. 175/2014
Verordnung über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel (Allergeninformationsverordnung)
Weitere Details zur Allergenkennzeichnung von Lebensmittel: Allergene
3. Verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch
Mit 1. April 2015 muss neben der bereits bestehenden verpflichtenden Kennzeichnung der Herkunft von Rindfleisch auch bei verpacktem frischen Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunft auf dem Etikett angegeben werden.
Verpflichtende Angaben auf dem Etikett
- Aufgezogen in: + Name des Mitgliedstaats oder Drittlands
- Geschlachtet in: + Name des Mitgliedstaats oder Drittlands
- Die Partienummer, anhand der das Fleisch identifiziert werden kann
Werden die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Zeiten der Aufzucht in keinem der Staaten, in denen das Tier aufgezogen wurde, erreicht, so dürfen entweder alle Staaten angeführt werden, in denen das Tier aufgezogen wurde, oder je nach Fall folgende Bezeichnungen aufscheinen:
- "Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU"
- "Aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern"
- "Aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern"
Im Gegensatz zur Herkunftskennzeichnung von Rindfleisch ist der Ort der Geburt bei diesen Fleischsorten nicht verpflichtend, andererseits darf aber die Angabe "Ursprung: Name des Mitgliedstaats oder Drittlands" nur dann verwendet werden, wenn das Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat oder Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.
Ergänzt wird die Angabe von Aufzucht und Schlachtung durch die „Partienummer“, mit welcher das Fleisch identifiziert werden kann.
Die Rückverfolgbarkeit der Angaben ist durch die Unternehmerin/den Unternehmer zu gewährleisten.
BGBl. II Nr. 230/2014 idgF
Loskennzeichnungsverordnung
(5.3.2018)