Inhalt
FAQ Insekten
Inhaltsverzeichnis
- Welche Insektenarten wurden bisher zugelassen?
- Werden Lebensmittel mit Insekten in Bezug auf ihre Sicherheit geprüft?
- Müssen Lebensmittel mit Insekten speziell gekennzeichnet werden?
- Wie kann ich sicher sein, dass in meinem Lebensmittel kein Insekt als Zutat hinzugefügt wurde?
- Warum werden Insekten als Lebensmittel in Verkehr gebracht?
- Welchen Lebensmitteln können Insekten beigemischt werden?
- Gibt es Vorgaben betreffend Herstellungsprozess und Grenzwerte?
- Wie wird in Österreich sichergestellt, dass die Lebensmittel mit Insekten entsprechend den Vorgaben in Verkehr gebracht werden?
- Gibt es Empfehlungen zur Herstellung von Insekten als Lebensmittel?
Welche Insektenarten wurden bisher zugelassen?
EU-weit erfolgten Zulassungen bisher für vier Insektenarten als neuartige Lebensmittel gemäß der Novel Food Verordnung (EU) 2015/2283. Als erstes Insekt wurde 2021 der gelbe Mehlwurm (Tenebrio molitor Larve) zugelassen. Es folgten die Hausgrille (Acheta domesticus) und die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria). Zuletzt wurden die Larven des Getreideschimmelkäfers (Alphitobius diaperinus) sowie das teilweise entfettete Pulver der Hausgrille zugelassen.
Alle Zulassungen sind auf der Homepage der EU-Kommission für Novel Food zu finden.
Werden Lebensmittel mit Insekten in Bezug auf ihre Sicherheit geprüft?
Bevor es zu einer Zulassung in der EU kommen kann, prüft die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die beantragten neuartigen Lebensmittel in Bezug auf mögliche gesundheitliche Risiken. Der Antragsteller ist dazu verpflichtet, ausreichend Daten vorzulegen, die eine Bewertung ermöglichen. Nur wenn es keine Sicherheitsbedenken gibt, kann es zu einer Zulassung kommen. Im Zuge der Zulassung von essbaren Insekten als Neuartige Lebensmittel werden u.a. auch Kriterien für die Sicherheit festgelegt, so z.B. Grenzwerte für mögliche Kontaminanten, Hinweise auf Kreuzallergien etc.
Müssen Lebensmittel mit Insekten speziell gekennzeichnet werden?
Grundsätzlich sind die allgemeinen Vorschriften des europäischen und nationalen Lebensmittelrechts einschließlich der geltenden Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten. Sind Insekten nach zugelassener Form oder daraus gewonnene Produkte im Lebensmittelprodukt enthalten, muss dies gekennzeichnet und auf der Zutatenliste verzeichnet sein. Ein Beispiel wäre „Gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“. Darüberhinaus gelten für Lebensmittel mit Insekten gemäß den festgelegten Spezifikationen bestimmte Kennzeichnungsvorschriften in Bezug auf potentielle Allergien. Ein Hinweis, dass diese Zutat bei Verbraucher:innen – die gegen Krebstiere oder Hausstaubmilben allergisch sind – zu derartigen Reaktionen führen kann, ist vorgeschrieben.
Wie kann ich sicher sein, dass in meinem Lebensmittel kein Insekt als Zutat hinzugefügt wurde?
Werden die zugelassenen Insekten als Zutat einem Lebensmittel hinzugefügt, muss dies in der Zutatenliste entsprechend auf dem Produkt gekennzeichnet werden. Im Rahmen der Zulassung wurde genau festgelegt, wie die Bezeichnung des jeweiligen Insekts zu lauten hat. Darüber hinaus muss auch ein Hinweis hinsichtlich einer möglichen Kreuzallergenität angebracht werden.
Zugelassenes Insekt „Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)“
Bezeichnung der Zutat je nach Form des Insekts: Gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) oder getrocknete Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer).
Vorgabe für die Kennzeichnung auf einem Nahrungsergänzungsmittel: Hinweis, dass dieses Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden soll.
Vorgabe für die Kennzeichnung auf Lebensmittel (nur in solchen Lebensmittelkategorien wie in der Zulassung vorgegeben): Hinweis, dass diese Zutat bei Verbraucher:innen, die bekanntermaßen gegen Krebstiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassenes Insekt „Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)“
Bezeichnung der Zutat: Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille).
Vorgabe für die Kennzeichnung auf Lebensmittel (nur in solchen Lebensmittelkategorien wie in der Zulassung vorgegeben): Hinweis, dass diese Zutat bei Verbraucher:innen, die bekanntermaßen gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassenes Insekt „Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig“
Bezeichnung der Zutat lautet je nach der verwendeten Form: Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren und Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), getrocknet/pulverförmig.
Vorgabe für die Kennzeichnung auf Lebensmittel (nur in solchen Lebensmittelkategorien wie in der Zulassung vorgegeben): Hinweis, dass diese Zutat bei Verbraucher:innen mit bekannten Allergien gegen Krebs- oder Weichtiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassenes Insekt „Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)“
Bezeichnung der Zutat je nach Form des Insekts: gefrorene Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), getrocknete/pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), Pulver von ganzen Locusta migratoria (Wanderheuschrecke).
Vorgabe für die Kennzeichnung auf Lebensmittel (nur in solchen Lebensmittelkategorien wie in der Zulassung vorgegeben): Hinweis, dass diese Zutat bei Verbraucher:innen mit bekannten Allergien gegen Krebs- oder Weichtiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassenes Insekt „Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)“
Bezeichnung der Zutat: Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer).
Vorgabe für die Kennzeichnung auf Lebensmittel (nur in solchen Lebensmittelkategorien wie in der Zulassung vorgegeben): Hinweis, dass diese Zutat bei Verbraucher:innen mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassenes Insekt „Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)“
Bezeichnung der Zutat je nach Form des Insekts: gefrorene Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor), getrocknete Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor), pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor).
Vorgabe für die Kennzeichnung auf Lebensmittel (nur in solchen Lebensmittelkategorien wie in der Zulassung vorgegeben): Hinweis, dass Zutat bei Verbraucher:innen mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Warum werden Insekten als Lebensmittel in Verkehr gebracht?
Lebensmittel mit Insekten sind EU-weit derzeit als Nischenprodukte anzusehen. Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) weist jedoch darauf hin, dass Insekten eine sehr nahrhafte und gesunde Nahrungsquelle mit hohem Fett-, Protein-, Vitamin-, Faser- und Mineralstoffgehalt sind. Daher sind sie eine alternative Proteinquelle, die den Übergang zu einer gesunden und nachhaltigen Ernährung erleichtern soll. Aufgrund der steigenden Kosten für tierisches Eiweiß, der unsicheren Ernährungslage, der Umweltbelastungen, des Bevölkerungswachstums und der zunehmenden Nachfrage nach Eiweiß in der Mittelschicht müssen alternative Lösungen zur konventionellen Tierhaltung gefunden werden. Proteine auf Insektenbasis stellen EU-weit einen wichtigen Forschungsbereich dar.
Welchen Lebensmitteln können Insekten beigemischt werden?
Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Spezifikationen legen dar, welchen Lebensmittelkategorien Insekten(-mehl/-pulver) beigemengt werden darf. Dabei müssen die jeweiligen festgelegten Höchstmengen eingehalten werden, um ein sicheres Lebensmittel zu gewährleisten (siehe Unionsliste).
Bei Insekten als Lebensmittel handelt es sich nach wie vor um Nischenprodukte. Es ist auszuschließen, dass Insekten wahllos Lebensmitteln beigemengt werden und dadurch ungewollt an Konsument:innen geraten. Dem widerspricht zum einen der Kostenfaktor - aufgrund der eher aufwändigen Herstellung sind Lebensmittel aus Insekten oft teurer - aber auch die verpflichtende Kennzeichnung und die damit einhergehende Transparenz.
Gibt es Vorgaben betreffend Herstellungsprozess und Grenzwerte?
Grenzwerte werden festgelegt, um ein sicheres Lebensmittel zu gewährleisten. Dies betrifft auch Insekten als Lebensmittel und daraus hergestellte Produkte. Der Herstellungsprozess und die Grenzwerte hinsichtlich der Zusammensetzung sind in den Spezifikationen für das jeweilige zugelassene neuartige Lebensmittel vorgegeben.
Wie wird in Österreich sichergestellt, dass die Lebensmittel mit Insekten entsprechend den Vorgaben in Verkehr gebracht werden?
Bei essbaren Insekten handelt es sich um „Lebensmittel“, definiert entsprechend der EG-Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 gem. Art. 2. In Österreich gilt für Unternehmer:innen, die diese Tiere in Verkehr bringen wollen, der Rechtsrahmen des österreichischen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG). Die Lebensmittelunternehmer:innen sind auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen verantwortlich dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen.
Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel EU-weit vor. Auf nationaler Ebene werden auf Basis des LMSVG amtliche Kontrollen festgelegt. Die Kontrollen erfolgen geplant unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und des risikobasierten Ansatzes und mit dem Ziel, Lebensmittelsicherheit und Schutz der Verbraucher:innen vor Irreführung zu gewährleisten.
Der Import aus Drittstaaten von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ist nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn diese Lebensmittel ihren Ursprung in den im Anhang XV der VO (EU) 2021/405 (in der jeweils geltenden Fassung), gelisteten Drittländern haben und aus diesen versandt werden. Derzeit sind dies Kanada, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Thailand, Vietnam und Südkorea.
Gibt es Empfehlungen zur Herstellung von Insekten als Lebensmittel?
Die Österreichische Leitlinie für gezüchtete Insekten als Lebensmittel richtet sich sowohl an die Produktion, das Inverkehrbringen, die Lebensmittelsicherheit und die Überwachung von gezüchteten Insekten als Lebensmittel. Sie dient als Orientierungshilfe. Dort wurden von Expert:innen Kriterien und Untersuchungsparameter festgelegt, die die Sicherheit von gezüchteten Insekten als Lebensmittel gewährleisten sollen.