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Bestrahlung von Lebensmitteln

Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzen die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachten Fassungen.


Rechtsgrundlage:

§ 9 LMSVG


Die Zulassung der Bestrahlung von Lebensmitteln und des Inverkehrbringens von bestrahlten Lebensmitteln erfolgt durch die Verordnung gemäß § 9 Abs. 2 LMSVG.

Gemäß Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen, BGBl. II Nr. 327/2000, umfasst die Liste derzeit nur getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze. Die Bestrahlung sonstiger Lebensmittel und das Inverkehrbringen jeglicher anderer bestrahlter Lebensmittel sind in Österreich verboten. Durch die Verordnung sind die EU-Richtlinien Nr. 1999/2/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile und Nr. 1999/3/EG über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen in österreichisches Recht umgesetzt worden.

BGBl. II Nr. 327/2000
Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über die Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen, BGBl. II Nr. 327/2000

EU-Recht

(23.3.2018)